Markenrecht: „Fabula“ kann mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke geschützt werden
Beschwerde gegen die Ablehnung der Markeneintragung erfolglos (BPatG vom 09.09.2014, Az: 27 W (pat) 506/14)
Sachverhalt: „Fabula“ als Marke für Einzelhandel mit Kunstwerken u.a.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Bezeichnung „Fabula“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. Der Begriff sollte unter anderem für die Bereiche Gemälde, Bilder, Einzelhandel mit Kunstwerken, Anfertigung von Auftragsarbeiten im Bereich Kunst und Malerei und Dienstleistungen eines Grafikdesigners geschützt werden.
Dies hat die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) mit Beschluss vom 28.11.2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Ablehnung begründete das DPMA damit, dass es sich bei der angemeldeten Marke um einen lateinischen Begriff handelt, dessen Bedeutung dem Begriff „Fabel“ entspricht. Selbst wenn die Anmelderinnen die Bezeichnung „Fabula“ nicht für Fabeln und Fabelerzählungen verwenden wollen, sei zu berücksichtigen, dass der allgemeine Verkehrskreis diesen Begriff unmittelbar so verstehen könnte, dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen in irgend einer Form auf Fabeln Bezug nähmen und deren Geschichten darstellten. Daher bestünde auch ein Freihaltebedürfnis.
Hiergegen haben die Anmelderinnen Beschwerde eingelegt. Sie sind der Ansicht, dass die Bezeichnung „Fabula“ unterscheidungskräftig ist.
Entscheidung: „Fabula“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft
Das Bundespatentgericht (BPatG) hat die Beschwerde zurückgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen fehlt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben, wenn im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke – nämlich die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten – die einer Marke innewohnende konkrete Eignung vorhanden ist, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen.
Hierfür ist auf die Anschauung des entsprechenden Verkehrskreises abzustellen, der sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsempfängern der betreffenden Dienstleistungen zusammensetzt.
Diese Voraussetzung erfüllt die angemeldete Bezeichnung „Fabula“ jedoch nach Ansicht des BPatG nicht, denn sie beschränkt sich in verständlicher Weise auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt.
Das Gericht hat letztlich ebenfalls eine Freihaltebedürfnis angenommen, da es sich bei dem Begriff „Fabula“ lediglich um die lateinische Übersetzung des Begriffes „Fabel“ handelt, was auch der angesprochene inländische Verkehrskreis unzweifelhaft erkennt.
Aus diesen Gründen hielt das Gericht die Entscheidung des DPMA für rechtmäßig und wies die Beschwerde der Anmelderinnen zurück.
Fazit: Maßgeblich für die Schutzfähigkeit einer Marke ist die Unterscheidungskraft
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) hebt erneut hervor, dass die Unterscheidungskraft ein entscheidendes Kriterium für die Schutzfähigkeit einer Marke ist. Außerdem muss bei einzutragenden Marken auch immer das Freihaltebedürfnis beachtet werden, da Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs grundsätzlich nicht schutzfähig sind.
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