Gewerberecht
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Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte vertritt Sie bundesweit mit Schwerpunkt in Hamburg, Berlin, Brandenburg und München im Bereich des Gewerberechts.

Das Gewerberecht dient als Teil des besonderen Verwaltungsrechts vor allem der Gefahrenabwehr und der Wirtschaftsüberwachung. Finden Sie Ihren Anwalt für Gewerberecht, Gewerbeordnung, Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht.

Es begrenzt die Gewerbefreiheit, die eines der ältesten bürgerlichen Rechte im modernen Staate darstellt, indem es besondere Anforderungen an den Existenzgründer und Gewerbetreibenden stellt.

Verfassungsrechtlich stützt sich das Gewerberecht in Deutschland auf die Berufsfreiheit, das Eigentumsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit.

Tätigkeitsschwerpunkte eines Anwalts im Gewerberecht

Als Rechtsanwälte für Gewerberecht und Gewerbeordnung vertreten wir Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in allen Abschnitten des Verwaltungsverfahrens.

Wie kann mir ein Anwalt für Gewerberecht helfen?

Als Anwälte für Gewerberecht bieten wir unter anderem kompetente Beratung und Vertretung zu Fragen des Rechtsschutzes bei Erteilung einer gewerberechtlichen Zulassung, gegen Maßnahmen im zulassungspflichtigen Gewerbe und gegen eine Untersagungsverfügung im Bereich des erlaubnisfreien Gewerbes. Es entspricht unserer langjährigen Erfahrung, dass sich die zuständigen Behörden auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bei ihren Entscheidungen von anderen juristischen Denkanstößen und Lösungsmöglichkeiten leiten und überzeugen lassen.

Sollten außergerichtliche Bemühungen keinen Erfolg zeigen, so beschreiten wir mit Ihnen auch den – gerichtlichen – Klageweg, sowohl in der Hauptsache (die tatsächliche Klage) als auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (zur Erlangung einer – soweit notwendig – schnelleren vorläufigen Entscheidung durch das Gericht).

Die Vorteile unserer Anwälte im Gewerberecht auf einen Blick:

  • Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 3.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren
  • Anwälte für Verwaltungsrecht
  • Top-Bewertungen unserer Mandanten
  • Dezernat für mögliche Presseberichterstattung
  • Faire und transparente Kosten
  • Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Ku´damm sowie in Hamburg und München für kurze Wege

Allgemeines zum Gewerberecht

Die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung (GewO) setzt das Vorliegen eines Gewerbes voraus.

Unter dem Begriff des Gewerbes ist jede erlaubte selbstständige, zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene und nach außen erkennbare Tätigkeit zu verstehen, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird. Darunter fallen hingegen nicht die sogenannten „freien Berufe“, wie etwa Ärzte oder Rechtsanwälte. Ebenfalls kein Gewerbe ist es, wenn sich die Tätigkeit in der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens erschöpft oder es sich um eine Tätigkeit der Urproduktion (also z.B. Land- oder Forstwirtschaft) handelt.

Erscheinungsformen des Gewerbes sind das stehende Gewerbe, das Reisegewerbe und das Marktgewerbe.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Gewerbebetrieb zwar ggf. keiner Erlaubnis bedarf, angemeldet werden muss das Gewerbe regelmäßig aber trotzdem.

Was ist der Unterschied zwischen einem stehenden Gewerbe, Reisegewerbe und Marktgewerbe?

Zunächst einmal ist – auch im Hinblick auf etwaige notwendige Formerfordernisse, wie z.B. einer Erlaubnis für das Gewerbe – die Differenzierung, ob es sich um ein stehendes Gewerbe, ein Reisegewerbe oder ein Marktgewerbe handelt.

Ein stehendes Gewerbe ist vereinfacht ausgedrückt im Grunde ein Gewerbe, welches weder Reisegewerbe noch Marktgewerbe ist.

Ein Reisegewerbe ist gem. § 55 Abs.1 GewO das

  • Feilbieten von Waren oder
  • Aufsuchen oder Ankaufen von Bestellungen,
  • Anbieten von Leistungen,
  • Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen oder
  • Ausüben von unterhaltenden Tätigkeiten als Schausteller bzw. nach Art eines Schaustellers,

soweit dies

  • gewerbsmäßig geschieht,
  • ohne vorübergehende Bestellung und
  • außerhalb bzw. ohne eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des § 4 Abs.3 GewO.

Zu Marktgewerben gehören zum Beispiel Messen, Ausstellungen, Großmärkte. Die Regelungen hierzu finden sich insbesondere in den §§ 64 ff. der Gewerbeordnung.

Wann muss ich eine Erlaubnis für mein Gewerbe einholen?

Dass ein Gewerbe erlaubnispflichtig ist, soll der Ausnahmefall sein. In der Regel genügt eine schlichte Anzeige des Gewerbes. Das liegt an der Gewerbefreiheit und dem Grundsatz, dass zunächst dem Betreiben eines Gewerbes nichts entgegen zu stellen ist. Die Hürden sollen demnach auch recht niedrig sein.

Die Gewerbeordnung zählt einige Gewerbe auf, deren Betrieb einer Erlaubnis bedarf, wie zum Beispiel Spielhallen (§ 33i GewO), Immobilienmakler (§ 34c GewO) oder Versicherungsvermittler (§ 34d GewO).

In Gestalt der Reisegewerbekarte bedarf auch der Betrieb eines Reisegewerbes einer Erlaubnis (§ 55 Abs.2 GewO). Auch hiervon gibt es aber wiederum Ausnahmen.

Sie sehen bereits hier sehr gut, dass im Rahmen des Gewerberechts genaue Kenntnis der einschlägigen Normen notwendig ist, um einen Sachverhalt juristisch korrekt einzuschätzen. Diese notwendige Fachexpertise und auch Berufserfahrung, um den Überblick hierüber behalten zu können, hat ein erfahrener Anwalt für Verwaltungsrecht. Wenden Sie sich daher bei Fragen rund um das Verwaltungsrecht bestenfalls an einen Anwalt für Verwaltungsrecht, um Fehler zu vermeiden.

Wann muss ich ein Gewerbe anzeigen?

Im Grundsatz genügt es, den Betrieb eines (stehenden) Gewerbes bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Welche Behörde genau das ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Dies betrifft alle stehenden Gewerbe, soweit sie in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallen.

Anzeigepflichtig ist dann sowohl

  • der Beginn des Betriebs eines stehenden Gewerbes,
  • einer Zweigniederlassung,
  • einer unselbstständigen Zweigstelle sowie
  • die Verlegung des Betriebs,
  • der Wechsel des Gegenstands des Betriebs und unter bestimmten Umständen auch die Ausdehnung des Gegenstands als auch
  • die Aufgabe des Betriebs

(§ 14 Abs.1 GewO)

Die Anzeige muss dann grundsätzlich sofort vorgenommen, sobald die Voraussetzungen der Anzeigepflicht vorliegen (nicht vorher!). Praktisch betrachtet, hat der Pflichtige hierfür eine angemessene Frist zur Verfügung, binnen derer die Anzeige noch als „sofort“ eingestuft werden kann.

Wichtig: Unterlässt man die Anzeige trotz Bestehen einer Anzeigepflicht, so kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen und unter anderem eine Geldbuße nach sich ziehen.

Wer muss den Betrieb eines Gewerbes anzeigen?

Den Betrieb eines (stehenden) Gewerbes anzeigen muss derjenige, der es betreibt. Dass die Anzeigepflicht an die Person anknüpft (und gerade nicht an den Betrieb selbst – nicht der Betrieb als solcher muss angezeigt werden, sondern dass man ein Gewerbe betreibt) kann insbesondere dann relevant werden, wenn es zu einem Wechsel der (natürlichen oder juristischen) Person kommt, die das in Frage stehende Gewerbe betreibt oder wenn man kraft Erbschaft in diese Stellung „rutscht“.

Was ist ein Gewerbeschein?

Ein Gewerbeschein ist die Bestätigung seitens der Behörde, dass Sie ihr Gewerbe angezeigt haben.

Zu beachten ist, dass dieser Gewerbeschein keine Bestätigung der Behörde ist, dass Sie ihr Gewerbe ordnungsgemäß – also insbesondere in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Vorgaben – betreiben. Es ist nicht mehr als eine Bestätigung, dass Sie die Anzeige vorgenommen haben. Er ist also ein Beweis für die Vornahme der Anzeige, nicht für die Rechtmäßigkeit des Gewerbebetriebs.

Muss ich auch eine Verlegung des Sitzes des Gewerbes bei der Behörde anzeigen?

Ja. Gem. § 14 der Gewerbeordnung muss auch die Verlegung des Sitzes der Behörde angezeigt werden.

Muss ich ein Gewerbe abmelden, wenn ich aufhöre es zu betreiben?

Gem. § 14 GewO muss der Behörde auch angezeigt werden, wenn der Betrieb (des Gewerbes) aufgegeben wird. Unter bestimmten Umständen kann die Behörde den Betrieb von Amts wegen abmelden, wenn die Abmeldung nicht in angemessener Zeit zuvor erfolgte (§ 14 Abs.1 GewO).

Nutzungsänderung – Baurecht trifft auf Gewerberecht bei Nutzungsänderung zB von Café, kleiner Gemischtwarenladen etc.

Das Ladengeschäft ist wohl ein typischer Fall eines stehenden Gewerbes, auch sein Betrieb ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Oft zeigen sich darüber hinaus auch Querverbindungen zu anderen Rechtsgebieten, die bei Planungen – zum Beispiel von Existenzgründern – ebenfalls zu berücksichtigen sind. Gerade, wenn es zu Nutzungsänderungen von Bauwerken kommt, spielt das Baurecht eine wichtige Rolle. Insbesondere beim Betrieb kleinerer Geschäfte (Gemischtwarenläden, Eisdiele, …) sind solche Nutzungsänderungen regelmäßig zu beobachten.

Einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung muss nämlich – soweit erforderlich – nicht nur stellen, wer ein neues Bauwerk errichten möchte, sondern unter Umständen auch derjenige, der eine Nutzungsänderung eines bestehenden Bauwerks vornehmen möchte (insb. soweit durch die Nutzungsänderung bodenrechtliche Belange betroffen werden). Das wird in der Regel denjenigen umfassen, der bestimmte Räumlichkeiten zB statt als Wohnraum nunmehr als Verkaufsfläche nutzen möchte. Ebenso denjenigen, der aus seinem aktuell betriebenen Café ein kleines Ladengeschäft machen möchte, in dem er verschiedene Waren zu verkaufen trachtet. Hier wird wohl eine Nutzungsänderung nach der Bauordnung zu beantragen sein; mit dem Antrag sind aller erforderlichen Unterlagen beizubringen (in der Regel zB Lageplan, Betriebsbeschreibung).

Zu beachten ist hier in besonderem Maße, dass Baurecht in bestimmten Teilen Landesrecht ist. Das bedeutet, dass jedes Bundesland eigene Regelungen hierzu treffen kann, insbesondere dazu, für welche Arten von baulichen Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich ist (das ist grundsätzlich in der jeweiligen Bauordnung des Landes geregelt).

Das macht die Beurteilung eines Falles, in dem genau das zur Frage steht, natürlich nicht unbedingt leichter bzw. übersichtlicher. Gerade daher empfiehlt es sich, sich für derartige Fragestellungen an einen spezialisierten Anwalt für Baurecht zu wenden.

Zu beachten ist, dass eine etwaig erforderliche Baugenehmigung nicht stets bereits durch eine erteilte Gewerbeerlaubnis entbehrlich wird. Das gilt nur dann, wenn der Gewerbeerlaubnis sog. Konzentrationswirkung zukommt.

Weitere Informationen zum Baurecht, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Wann darf ich ein Gewerbe betreiben?

Die Frage, wann ein Gewerbe betrieben werden darf, ist im Lichte des sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergebenden Grundsatz der Gewerbefreiheit zu verstehen.

Man darf übrigens auch (gleichzeitig) mehrere verschiedene Gewerbe betreiben oder dasselbe Gewerbe in mehreren Betriebsstätten oder Verkaufsstätten betreiben (§ 3 GewO).

Zunächst einmal sind unter bestimmten Umständen gewisse Formalien einzuhalten (bei erlaubnispflichtigen Gewerben zum Beispiel die Einholung der entsprechenden Erlaubnis, ansonsten in der Regel die Anzeige des Gewerbes).

Ferner ist zu beachten, dass in einigen Fällen – je nach ausgeübtem Gewerbe – bestimmte spezialgesetzliche Vorschriften einzuhalten und zu beachten sind, zum Beispiel solche des Baurechts oder des Immissionsschutzrechts.

Die Frage, ob man ein Gewerbe betreiben darf, kann außerdem auch „von hinten aufgezäumt“ beantwortet werden, wenn man sich der Frage danach nähert, wann der Betrieb eines Gewerbes untersagt werden darf.

Insbesondere für solche Gewerbe, deren Betrieb unter einem Erlaubnisvorbehalt stehen, gibt es Regelungen, in welchen Fällen die Erteilung der Erlaubnis zu versagen ist. Beim Betrieb einer Spielhalle ist dies zum Beispiel der Fall, wenn durch den Betrieb die Gefährdung der Jugend droht (§ 33i Abs.2 Nr.3 GewO).

Bei stehenden Gewerben ist insbesondere auch die Gewerbeuntersagung nach § 35 der Gewerbeordnung zu beachten, die eine solche dann ermöglicht, wenn dem Gewerbetreibenden persönliche Unzuverlässigkeit im Gewerberecht vorgeworfen werden kann.

Dass der Gewerbetreibende zuverlässig sein muss, gilt aber sowohl für stehende Gewerbe, Reisegewerbe als auch Marktgewerbe. Je nach Gewerbe wirkt sich eine mögliche Unzuverlässigkeit nur unterschiedlich aus. Bei stehenden Gewerben kann der Gewerbebetrieb zum Beispiel bei Unzuverlässigkeit gem. § 35 GewO untersagt oder soweit eine Erlaubnis für den Betrieb notwendig ist, diese versagt oder (soweit die Unzuverlässigkeit erst später festgestellt wird) die Erlaubnis wieder zurückgenommen bzw. widerrufen werden, bei Reisegewerben wird die Erteilung der Reisegewerbekarte (also der Erlaubnis) gem. §57 GewO versagt.

Was ist die Zuverlässigkeit im Gewerberecht?

Die Zuverlässigkeit im Gewerberecht wird im Wege einer Prognose bestimmt. Jemanden für unzuverlässig zu erklären, ist demnach eine Prognoseentscheidung. Es wird danach gefragt, ob in Zukunft dafür Gewähr geleistet ist, dass der Gewerbetreibende das Gewerbe ordnungsgemäß betreiben können wird (vgl. u.a. BVerwG, Urteil v. 02.02.1982 – 1 C 52.78 in BeckRS 1982, 31262559). Es müssen also Tatsachen festgestellt werden (das sind Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind), die dann diese Prognose erlauben (es handelt sich also um eine Art zweistufige Feststellung). Ist dies der Fall, ist der Gewerbetreibende zuverlässig. Wenn nicht, ist er unzuverlässig. Die Unzuverlässigkeit im Gewerberecht kann sich dabei sowohl aus aktivem Tun als auch aus einem Unterlassen ergeben.

An der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit gezweifelt werden kann beispielsweise dann, wenn bereits in der Vergangenheit festgestellt wurde, dass ein Gewerbetreibender, der Inhaber eines entsprechenden Ladens oder einer Gaststätte ist, Alkohol an Kinder verkauft und dieses Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (es ist ja eine Prognose). Dies könnte die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen, was möglicherweise unter anderem eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zur Folge haben kann.

Zu beachten ist, dass unter Umständen auch das Verhalten eines Dritten, also nicht des Gewerbetreibenden selbst, diesem zugerechnet werden kann, sodass auch dieses Verhalten einer anderen Person zu zum Beispiel einer Gewerbeuntersagung führen kann. Relevant sind hier insbesondere Stellvertreter (vgl. § 45 GewO).

Der Umstand, dass es hier in besonderem Maße auf die genaue Betrachtung des konkreten Einzelfalls ankommt (Begründen die festgestellten Umstände tatsächlich eine entsprechende Prognose? Sind hinreichende Umstände tatsächlich festgestellt?), empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Anwalts für Gewerberecht. Dieser besitzt nämlich die notwendige Fachexpertise in Kombination mit Berufserfahrung, um zu wissen und zu erkennen, worauf es in einem solchen Fall ankommt und entsprechend eine Strategie für ein Vorgehen gegen eine behördliche Entscheidung zu entwickeln.

Darf ich ein Gewerbe betreiben, wenn ich schon einmal wegen einer Straftat verurteilt wurde?

Das kommt darauf an. Zunächst einmal ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass nicht zeitgleich mit dem Ausspruch einer strafrechtlichen Verurteilung das Strafgericht auch eine Verwaltungsentscheidung in Gestalt einer Gewerbeuntersagung oder einer Rücknahme der Gewerbeerlaubnis ausspricht.

Das sind zwei unterschiedliche Entscheidungen auf Grundlage unterschiedlicher Aspekte, was nicht ausschließt, dass das eine das andere beeinflusst und die beiden Entscheidungen miteinander Hand in Hand gehen können. Zwei voneinander zu trennende Entscheidungen sind es dennoch.

Es ist aber tatsächlich so, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Prognose der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden stützen und somit zum Beispiel zu einer Gewerbeuntersagung führen kann.

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt zur Bejahung der Unzuverlässigkeit im Gewerberecht kann nur das Verhalten des Gewerbetreibenden sein, nicht aber das Urteil im Rahmen eines Strafverfahrens (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 23.04.2015 – 4 A 955/13 in NJW 2015, 3387).

Demnach sind hierbei verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Wegen welcher Straftat wurde der Gewerbetreibende verurteilt? Wie lange liegt diese Verurteilung zurück? Hat sich an seinem Verhalten in der Zwischenzeit etwas nachweislich geändert und zwar dergestalt, dass auf Grund der Begehung der Straftat dennoch keine die Unzuverlässigkeit im Gewerberecht bejahende Prognose (mehr) aufgestellt werden kann?

Das ist nur ein kleiner Ausschnitt der Fragen, die hier von Bedeutung sein können.

Zu beachten ist ferner, dass dadurch dass die Unzuverlässigkeit im Gewerberecht nicht Folge eines Strafverfahrens ist, sondern die Prognose auch unabhängig davon getroffen werden kann, die Unzuverlässigkeit im Gewerberecht auch dann wegen der Begehung von Straftaten bejaht werden kann, wenn wegen dieser (noch) nicht durch die Staatsanwaltschaft ermittelt wird. Deswegen kann ein Gewerbebetrieb wegen Unzuverlässigkeit auch schon vor Ende des Strafverfahrens untersagt werden. Hierauf stützte sich das OVG Münster im Rahmen der Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Berufung eines Gewerbetreibenden, dem die Gewerbeuntersagung deshalb entzogen wurde, weil er mit synthetischen Cannabinoide versetzte Kräutermischungen an Minderjährige verkaufte. Vgl. OVG Münster, Beschluss v. 23.04.2015 – 4 A 955/13 in NJW 2015, 3387.

Gerade hier befinden wir uns auch in einem Bereich, in dem ein konkreter Fall sowohl strafrechtlich (das Strafverfahren) als auch verwaltungsrechtlich (die möglicherweise drohende Gewerbeuntersagung ist eine Verwaltungsentscheidung) betrachtet werden muss. Fachliche Expertise ist zur rechtlichen Würdigung und zur Entwicklung einer geeigneten Strategie zum weiteren Vorgehen essentiell. Aus diesem Grund arbeiten bei uns in solchen Fällen unser Anwalts-Team im Verwaltungsrecht und unser Anwalts-Team im Strafrecht eng miteinander zusammen.

Muss die Behörde mir die Gewerbeerlaubnis erteilen, wenn ich alle gesetzlichen Anforderungen erfülle?

Soweit alle notwendigen Voraussetzungen und keine entgegenstehenden Gründe vorliegen, muss die Behörde grundsätzlich die Gewerbeerlaubnis erteilen.

Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Behörde oftmals gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt bekommt, die Erlaubnis unter bestimmte Bedingungen, wie zum Beispiel Auflagen oder Befristungen, zu stellen. Sollte dies zu Unrecht geschehen sein, kann man sich unter bestimmten Umständen sogar isoliert gegen die aufgestellte Bedingung wehren. Andernfalls besteht die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage auf Erlass einer Gewerbeerlaubnis wie sie beantragt wurde (ohne den behördlich aufgestellten Zusatz).

Wie in Ihrem konkreten Fall vorgegangen werden kann, besprechen wir gerne mit Ihnen im Rahmen eines Beratungsgesprächs.

Gewerberechtliche Besonderheiten beim Betrieb eines Handwerk

Besonderheiten ergeben sich exemplarisch, wenn das stehende Gewerbe ein Handwerk zum Gegenstand hat. Hier ist eine entscheidende Differenzierung, ob ein zulassungspflichtiges oder ein zulassungsfreies Handwerk ausgeübt wird.

Zulassungspflichtige Handwerke sind in Anlage A der Handwerksordnung abschließend aufgeführt, zu ihnen zählen zB:

  • Maurer und Betonbauer,
  • Ofen- und Luftheizungsbauer,
  • Zimmerer,
  • Dachdecker,
  • Straßenbauer,
  • Klempner,
  • Elektrotechniker,
  • Bäcker,
  • Fleischer,
  • Augenoptiker,
  • Friseure,
  • Schornsteinfeger,
  • Kraftfahrzeugtechniker
  • Parkettleger und
  • Glaser.

Die zulassungsfreien Handwerke sind in Anlage B desselben Gesetzes abschließend aufgeführt, zu ihnen zählen zB:

  • Uhrmacher,
  • Graveure,
  • Metallbildner,
  • Metall- und Glockengießer,
  • Gold- und Silberschmiede,
  • Holzbildbauer,
  • Maßschneider,
  • Segelmacher,
  • Schuhmacher,
  • Müller,
  • Brauer und Mälzer,
  • Textilreiniger,
  • Feinoptiker,
  • Fotografen,
  • Bestatter und
  • Kosmetiker.

Eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn der Gewerbetreibende oder einer seiner Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem entsprechenden oder einem verwandten Handwerk erfüllt (in der Regel der Erhalt des Meisterbriefes). Dieser Vorbehalt gilt jedoch nur, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk in vollem Umfang oder wesentliche Teiltätigkeiten aus diesem Handwerk ausgeübt werden, die ihm das essentielle Gepräge geben.

Zur Ausübung einer zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeit bedarf es keiner besonderen handwerklichen Qualifikation (z.B. das Bestehen der Gesellenprüfung oder der Meisterprüfung). Wer ein zulassungsfreies Handwerk ausüben möchte, muss die Ausübung regulär der Gewerbebehörde anzeigen (vgl. § 18 Abs.1 der Handwerksordnung (HwO)), es folgt die Aufnahme in das Verzeichnis bei der Handwerkskammer.

Taxiunternehmen als erlaubnispflichtiges Gewerbe – was ist zu beachten?

Auch ein Taxiunternehmen ist ein Gewerbe und zählt zu den genehmigungspflichtigen Gewerben. Ohne entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde darf also ein Taxigewerbe nicht betrieben werden.
Die Erteilung der Genehmigung zum Betrieb eines Taxiunternehmens setzt neben der Stellung eines entsprechenden Antrags die Erbringung bestimmter Nachweise voraus, wie beispielsweise ggf. eines Taxischeins, eines polizeilichen Führungszeugnisses, bestimmter Unbedenklichkeitsbescheinigungen und fachlicher Bescheinigungen.

Sollte das zuständige Amt Ihnen die Gewerbeerlaubnis unberechtigterweise untersagen, so können Sie hiergegen grundsätzlich rechtlich vorgehen. Wie genau das in Ihrem konkreten Fall möglich sein kann, kann Ihnen Ihr Anwalt für Geweberecht erläutern.

Gewerberechtliche Besonderheiten beim Betrieb eines Veranstaltungsorts

Auch beim Betrieb bestimmter Veranstaltungsorte sind gegebenenfalls bestimmte gewerberechtliche Besonderheiten zu beachten.

Ob und in welchem Maße Besonderheiten gelten, bestimmt sich nach dem konkreten Inhalt des Betriebs.
Für den Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sind beispielsweise die Besonderheiten des § 33i GewO zu beachten. Hier steht unter anderem nämlich der Jugendschutz oder die Gefahr einer Spielsucht als besondere Umstände im Raum.

Auch bestimmte Reisegewerbe, wie beispielsweise ein Volksfest oder die Veranstaltung von Spielen in Gestalt eines Reisegewerbes, können Veranstaltungsbetriebe sein. Der Betrieb eines Reisegewerbes zeichnet sich dadurch aus, dass es im Grunde keine feste Niederlassung gibt (im Gegensatz zum stehenden Gewerbe). Im Grundsatz bedarf der Betrieb eines Reisegewerbes ebenfalls einer Erlaubnis (die sog. Reisegewerbekarte, § 55 Abs. 2 GewO).

Gem. § 55 Abs. 3 GewO kann die Erteilung der Reisegewerbekarte an bestimmte Bedingungen und oder Auflagen geknüpft werden. Auch eine Befristung ist möglich.

Sollten Sie mit einem bestimmten Zusatz, mit dem die Ihnen erteilte Erlaubnis versehen ist, nicht einverstanden sein, so ist es unter Umständen möglich isoliert gegen diesen Zusatz vorzugehen. Ob dies in Ihrem Fall denkbar ist, kann Ihr Anwalt für Gewerberecht für Sie prüfen und mit Ihnen besprechen, wie in Ihrem konkreten Fall am Besten vorzugehen ist, um möglichst genau die von Ihnen gewünschte Konzession zu erhalten.

Kann mir die Gewerbeerlaubnis versagt werden?

Die beantragte Gewerbeerlaubnis kann versagt werden. Dies insbesondere dann, wenn die hierfür gesetzlich vorgeschriebenen notwendig einzuhaltenden Anforderungen nicht erfüllt sind.

Zum Beispiel sind bei erlaubnispflichtigen Gewerben oftmals Regelungen getroffen, die solche Umstände beschreiben, wann eine Gewerbeerlaubnis nicht erteilt wird. Hierbei handelt es sich oft um eine sogenannte gebundene Entscheidung der Behörde. Das bedeutet ihr kommt kein Ermessensspielraum zu, ob sie tatsächlich die Erlaubnis versagt, wenn einer der gesetzlich genannten Fälle vorliegt. Vielmehr muss sie die Erteilung der Erlaubnis verweigern, sobald das Vorliegen eines solchen Umstands festgestellt wurde (zum Beispiel dass durch den Betrieb der Spielhalle, eine Gefährdung der Jugend droht, § 33i Abs.2 Nr.3 GewO).

Wie kann ich mich gegen die Versagung der Gewerbeerlaubnis wehren?

Gegen die Versagung der Erteilung der Gewerbeerlaubnis, obgleich Sie hierauf einen Anspruch haben, können Sie zunächst Widerspruch bei der Behörde einlegen. Sollte der außergerichtliche Weg erfolglos bleiben, kann Ihr Recht im Wege einer Verpflichtungsklage in der Unterform der Versagungsgegenklage gerichtlich durchgesetzt werden.

Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit (gerichtliche Verfahren auf dem Klageweg können sich über Jahre hinweg ziehen), besteht unter Umständen die Möglichkeit einstweiligen, Eilrechtsschutzes.

Sollten Sie sich gegen die Versagung einer Gewerbeerlaubnis wenden wollen, prüfen wir die Erfolgsaussichten Ihres Begehrens und beschreiten mit Ihnen den Rechtsweg im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Kann mir die einmal erteilte Gewerbeerlaubnis wieder entzogen werden?

Eine einmal erteilte Gewerbeerlaubnis kann unter Umständen auch wieder entzogen werden.

Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn eine Gewerbeerlaubnis erteilt wurde, der Gewerbetreibende aber später unzuverlässig (im gewerberechtlichen Sinne) wird. Dann hat die Behörde die Möglichkeit des Widerrufs bzw. der Rücknahme der Erlaubnis.

Was kann ich gegen die Entziehung meiner Gewerbeerlaubnis tun?

Gegen eine solche Entziehung der Gewerbeerlaubnis kann man sich gerichtlich sowie zunächst außergerichtlich zur Wehr setzen.

Zunächst kann man sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Widerspruch an die Behörde wenden. Sollte dies keinen Erfolg bringen, ist die Erhebung einer Anfechtungsklage statthaft.

Im Rahmen eines Erstgesprächs reden wir mit Ihnen über die verschiedenen Möglichkeiten in Ihrem Fall, wie Sie sich gegen die behördliche Entscheidung zur Wehr setzen können.

Welche Folgen kann es haben, wenn ich ein Gewerbe betreibe ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung?

Wird ein Gewerbe ohne die notwendige Erlaubnis bzw. Zulassung betrieben, so kann die Behörde gem. § 15 Abs.2 GewO den Betrieb verhindern.

Dies klingt nun zugegebenermaßen recht ungenau. Das hat den Hintergrund, dass der Behörde in zweierlei Hinsicht ein Entscheidungsspielraum eröffnet wird (sog. Ermessen). Und zwar zum Einen, ob sie überhaupt gegen die Fortsetzung des Betriebes einschreitet und zum anderen wie sie einschreitet, sollte sie sich dafür entscheiden.

Der Behörde ist in dieser Hinsicht sogenanntes Ermessen eröffnet. Dieses ist grundsätzlich sehr weit gefasst, muss aber dennoch vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeübt werden (Insbesondere muss das Einschreiten angemessen sein) und unter bestimmten Umständen kann sich das Ermessen sogar so verdichten, dass nur noch eine Entscheidung rechtmäßig ist.

Gerade im Hinblick auf die Frage, ob die Behörde einschreitet, wird teilweise dazwischen differenziert, ob das Gewerbe „nur“ formell ohne die notwendige Erlaubnis betrieben wird oder ob auch gar nicht die Anforderungen an den Betrieb eingehalten werden. Es kann sich dann also die Frage stellen, ob lediglich fehlt, dass ein entsprechender Antrag gestellt wurde bzw. ob bei hypothetischer Stellung eines Antrags auf Erlaubniserteilung die Behörde den Betrieb ohnehin genehmigen müsste, weil alle Anforderungen hieran eingehalten werden. Dass eine Gewerbeuntersagung dann rechtswidrig ist, ist allerdings kein gesetzlich festgelegter Automatismus. In diesem Fall könnte man aber im Einzelfall an der Verhältnismäßigkeit einer solchen zweifeln, insbesondere dann wenn sogar schon ein Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt, dieser aber noch nicht bearbeitet wurde.

Das ist allerdings nur ein Aspekt, der gegebenenfalls Berücksichtigung finden muss. Der Entscheidungsprozess ist vielseitig. Die Frage, wie die Behörde einschreitet, betrifft oftmals die Frage ob der Betrieb des gesamten Gewerbes untersagt wird oder nur ein Teil davon.

Wie kann ich mich gegen die Schließung meines Gewerbes wehren?

Eine Gewerbeuntersagung ist ein Verwaltungsakt gegen dessen Erlass entsprechende Rechtsmittel, wie Widerspruch und Anfechtungsklage zur Verfügung stehen, bei Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde kann außerdem ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft sein.

Welches Vorgehen in Ihrem konkreten Fall passend ist und welche Möglichkeiten überhaupt tatsächlich eröffnet sind, bedarf juristischer Fachkenntnis. Über das konkrete Vorgehen gerade in Ihrem Fall sprechen wir gerne mit Ihnen im Rahmen eines Beratungsgesprächs.

Wann wird man in das Gewerbezentralregister eingetragen?

Das Gewerbezentralregister im Sinne der §§ 149 ff. GewO ist ein Register, in das bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden im Hinblick auf Gewerbetreibende bzw. den Betrieb eines Gewerbes eingetragen werden können. Es ist also (sehr überspitzt ausgedrückt) eine Art „Vorstrafenregister“ im Gewerberecht. Eingetragen werden zum Beispiel bestimmte Bußgeldentscheidungen, unter Umständen die Ablehnung einer Gewerbezulassung wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit oder bestimmte strafrechtlichen Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten (zum Beispiel wegen bestimmter Fälle von Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB). Diese behördlichen Entscheidungen müssen bereits rechtskräftig sein, um eingetragen zu werden.

Kann ich mich gegen eine unrichtige Eintragung ins Gewerbezentralregister wehren?

Zunächst einmal kann gegen eine unrichtige Eintragung ins Gewerbezentralregister ein Sperrvermerk eingetragen werden. Dies setzt gem. § 149 Abs. 4 GewO voraus, dass die Unrichtigkeit der Eintragung schlüssig dargelegt wird.

Die Eintragung in das Gewerbezentralregister ist kein Verwaltungsakt, sondern schlicht-hoheitliches Handeln. Das bedeutet aber nicht, dass man sich nicht gegebenenfalls klageweise gegen eine Eintragung vorgehen kann. Für solche Fälle gibt es nämlich die allgemeine Leistungsklage (die auch auf Unterlassung bzw. Beseitigung einer Eintragung gerichtet sein kann, soweit hierauf ein Anspruch besteht). Unter Umständen ist ein vorheriger entsprechender Antrag an die Behörde erforderlich.

 

Sollten Sie rechtlich Fragen zum (geplanten) Betrieb Ihres Gewerbes haben oder von einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Gewerberecht betroffen sein, wenden Sie sich gerne an uns als Anwälte für Gewerberecht. Im Falle gewerberechtlicher Fragen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stellen wir die Qualität unserer Beratung durch eine enge Kooperation mit unseren Anwälten im Strafrecht sicher.

Sie sollten sich daher umgehend bei uns melden, wenn Sie im Rahmen des Gewerberechts Beratungsbedarf oder konkrete Probleme haben. Gerne können sie hierfür auch einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte sowie in Hamburg oder München vereinbaren.

Der Bereich des Gewerberechts wird betreut von unseren Rechtsanwälten für Verwaltungsrecht.

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