Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

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Trotz Freiheitsstrafe nicht in ein Gefängnis? Wann kann eine Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden? Wie lange ist eine Bewährungsstrafe? Kann die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden? Trotz Bewährungsstrafe Gefängnis?

Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist die wichtigste Frage für den Verurteilten immer: Bekomme ich eine Bewährung? Für den Verurteilten macht es einen großen Unterschied, ob er seine nächste Zeit in seinem gewohnten Umfeld in Freiheit verbringen darf oder die Zeit im Gefängnis absitzen muss. Welche Voraussetzungen für eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung vorliegen müssen und wie die Bewährungszeit im Einzelnen abläuft soll im Folgenden dargestellt werden.

Was bedeutet Aussetzung zur Bewährung?

Freiheitsstrafen können nach § 56 StGB (Strafgesetzbuch) unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ausgesetzt wird. Der eigentliche Strafausspruch bleibt bestehen, aber der Angeklagte darf in Freiheit bleiben und muss seine Strafe nicht in einer Justizvollzugsanstalt absitzen. Er bekommt die Gelegenheit in einem festgelegten Zeitraum – der sogenannten Bewährungszeit – zu zeigen, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen wird (sich zu bewähren).

Was ist Sinn und Zweck einer Bewährungsstrafe? 

Eine Bewährungsstrafe ist als Warnung zu verstehen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe soll dem Verurteilten zeigen, dass er eine erhebliche Straftat begangen hat, welche von der Rechtsordnung nicht geduldet wird. Er soll jedoch die Chance bekommen, sich in Zukunft an die geltenden Gesetze zu halten. Die Resozialisierung des Täters in der Freiheit soll durch eine Bewährungsstrafe gefördert werden.

Wann ist eine Bewährungsstrafe möglich?

Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt nur in Betracht bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Sobald man zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verurteilt worden ist, ist eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der Strafaussetzung sind je nach Dauer der verhängten Freiheitsstrafe unterschiedlich. Es ist zwischen

  • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten,
  • Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sowie
  • Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren

zu unterscheiden.

Generell ist keine Einwilligung des Verurteilen in die Aussetzung zur Bewährung erforderlich. Grundvoraussetzung ist in allen Fällen das Vorliegen einer günstigen Sozialprognose.

Wann liegt eine günstige Sozialprognose vor?

Eine günstige Sozialprognose liegt immer dann vor, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Verurteilte auch künftig ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Ausreichend ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit straffreier Lebensführung. Eine sichere Gewähr für künftige Straffreiheit ist hingegen nicht erforderlich. Bei der Prognose wird vor allem die Persönlichkeit des Täters, die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters sowie seine Vorstrafen berücksichtigt.

Es erfolgt eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Kriterien, die für eine günstige Sozialprognose sprechen sind stabile familiäre Verbindungen, eine feste Wohnung sowie ein fester Arbeitsplatz. Sind einschlägige oder gewichtige Vorstrafen vorhanden, so wird es besonderer Umstände bedürfen, um noch zu einer günstigen Sozialprognose zu kommen. Mit Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers können hier möglicherweise vor der Hauptverhandlung günstige Fakten geschaffen werden, die eine positive Sozialprognose begünstigen.

Wann erfolgt eine Aussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten?

Bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten ist die Strafaussetzung zur Bewährung im Fall einer günstigen Sozialprognose zwingend vorgeschrieben. Dem Richter steht dann kein Ermessensspielraum zu, sondern er muss die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen.

Wann erfolgt eine Aussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr?

Bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr soll die Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose hat das Gericht die Freiheitsstrafe grundsätzlich zur Bewährung auszusetzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet. Das wird dann angenommen, wenn eine Bewährungsstrafe im vorliegenden Fall für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen würde und das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert werden würde. Auch hier ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter erforderlich. Negativ ins Gewicht fallen in diesem Zusammenhang insbesondere schwere Tatfolgen, eine schnelle Rückfallgeschwindigkeit, einschlägige Vorstrafen sowie eine erhebliche verbrecherische Intensität.

Wann erfolgt eine Aussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen von einem bis zu zwei Jahren?

Bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem bis zu zwei Jahren kann diese nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Neben der günstigen Sozialprognose bedarf es „besonderer Umstände“, die für eine Aussetzung zur Bewährung sprechen. Es müssen Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheinen lassen.

Je näher die Freiheitsstrafe an der Zwei-Jahres-Grenze liegt, umso gewichtiger müssen die besonderen Umstände sein. Auch bezüglich der besonderen Umstände ist eine Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit vorzunehmen. Es können dabei auch Umstände berücksichtigt werden, die bereits bei der Prüfung einer günstigen Sozialprognose herangezogen worden sind.

Besondere Umstände können zum Beispiel sein: Überlange Verfahrensdauer, längere verbüßte Untersuchungshaft, Aufklärungshilfe durch den Verurteilten, längere Straffreiheit nach der verfahrensgegenständlichen Tat, Verlust der Beamtenstellung, Berufsverbot.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, liegt die Entscheidung, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, im Ermessen des Richters.

Wie lange ist die Bewährungszeit?

Die Bewährungszeit ist nicht genauso lang wie die Freiheitsstrafe zu der man verurteilt wurde, sondern in der Regel länger. Nach § 56a StGB kann die Bewährungszeit zwischen zwei und fünf Jahren liegen. In Berlin ist in den meisten Fällen eine Bewährungszeit von drei Jahren üblich. Sie kann vom Gericht auch nachträglich verlängert werden. Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Können bei der Bewährung Auflagen und Weisungen erteilt werden?

Ja. Dies richtet sich nach den §§ 56 b, 56 c StGB. Häufig verhängte Auflagen, die zusammen mit der Bewährung ausgesprochen werden sind zum Beispiel das Ableisten unentgeltlicher Arbeitsstunden zu gemeinnützigen Zwecken, die Teilnahme an einer Alkohol- oder Drogentherapie, die Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung oder die Verpflichtung einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.

Eine häufige Weisung ist die Auferlegung einer Meldepflicht. Das bedeutet, dass sich der Verurteilte zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle melden muss. Auch der Kontakt des Verurteilten zu bestimmten Personen oder Personengruppen kann verboten werden, wenn diese schlechten Einfluss auf den Verurteilten haben. Des Weiteren kann das Gericht den Verurteilten anweisen, Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen.

Bekommt man immer einen Bewährungshelfer?

Nein. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und richtet sich nach § 56d StGB. Danach soll die Beiordnung eines Bewährungshelfers immer dann erfolgen, wenn das Gericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten verurteilt hat und dieser noch keine 27 Jahre alt ist. Der Bewährungshelfer unterstützt den Verurteilten während der Bewährungszeit und steht im betreuend zur Seite. Er überprüft die Einhaltung von Auflagen und Weisungen im Einvernehmen mit dem Gericht und berichtet dem Gericht regelmäßig über die Lebensführung des Verurteilten.

Wie oft kann man eine Bewährungsstrafe bekommen? 

Im Gesetz ist hierfür keine Obergrenze vorgesehen. Allerdings ist eine erneute Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung unwahrscheinlicher, wenn der Verurteilte zuvor schon einmal zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist. Insbesondere wenn es sich um eine einschlägige Straftat handelt, also ein gleicher Straftatbestand wie bei der vorherigen Tat verwirklicht worden ist, und die Rückfallgeschwindigkeit sehr hoch war, ist eine erneute Bewährungsstrafe eher unwahrscheinlich. Eine weitere Bewährungsstrafe ist höchst unwahrscheinlich, wenn die zweite Tat während einer laufenden Bewährung begangen wurde. Es kommt hierbei jedoch immer auf den Einzelfall an.

Kann eine Aussetzung zur Bewährung widerrufen werden?

Ja! Das kommt immer dann in Betracht, wenn innerhalb der Bewährungszeit neue Straftaten begangen werden oder der Verurteilte sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzieht oder wenn gegen Bewährungsauflagen oder -weisungen verstoßen wird.

Erforderlich ist ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen Auflagen oder Weisungen.

Unter einem gröblichen Verstoß ist eine objektiv erhebliche und schuldhafte Zuwiderhandlung zu verstehen.

Beharrlich ist der Verstoß hingegen, wenn der Verurteilte durch wiederholtes Handeln oder andauerndes Verhalten seine endgültige Weigerung, die Weisungen zu befolgen, zum Ausdruck bringt oder trotz einer Mahnung den Weisungen nicht nachkommt.

Ein derartiger Verstoß führt aber nicht zwingend zu einem Widerruf. Wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen oder die Bewährungszeit zu verlängern, kann die Aussetzung zur Bewährung aufrechterhalten werden und von einem Widerruf abgesehen werden. Der Verurteilte muss vor einem möglichen Widerruf vom Gericht angehört werden. Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kann den Widerruf der Aussetzung unter Umständen verhindern.

Kann ich gegen einen Widerruf der Aussetzung zur Bewährung vorgehen?

Ja. Gegen den Widerruf der Bewährung steht der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde zur Verfügung. Die Entscheidung wird dann durch das nächst höhere Gericht überprüft. Hier muss jedoch schnell gehandelt werden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt nämlich nur eine Woche ab Zustellung des Widerrufsbeschlusses. Die Beschwerde kann durch den Verurteilten alleine eingereicht werden. Sie muss jedoch substantiiert begründet werden, sodass die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts für Strafrecht sinnvoll ist.

Was passiert nach Ablauf der Bewährungszeit?

Wenn kein Widerruf der Bewährung erfolgte, wird die Strafe mit dem Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Jedoch gilt der Verurteilte weiterhin als vorbestraft und der Eintrag im Bundeszentralregister bleibt bestehen. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn in Zukunft weitere Straftaten begangen werden, bei denen sich wieder die Frage nach einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung stellt.

Kann meine Freiheitsstrafe nach einiger Zeit im Gefängnis noch zur Bewährung ausgesetzt werden?

Wenn die Freiheitsstrafe ursprünglich nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und der Verurteilte einen Teil der Freiheitsstrafe bereits im Gefängnis abgesessen hat, kommt unter Umständen eine frühzeitige Entlassung in Betracht.

Der Rest der Freiheitsstrafe kann dann zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe richtet sich dies nach § 57 StGB. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB kann die Freiheitsstrafe dann sogar nach der Hälfte der Zeit zur Bewährung ausgesetzt werden. Häufiger kommt eine sogenannte Zwei-Drittel-Aussetzung vor. Wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB vorliegen, dann ist der Drittel-Strafrest zwingend zur Bewährung auszusetzen. Voraussetzung hierfür ist immer, dass die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte in die Aussetzung zur Bewährung einwilligt. Bei lebenslangen Freiheitsstrafen richtet sich die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 a StGB. Danach kommt eine Aussetzung zur Bewährung erst in Betracht, wenn bereits fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind und nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet. Zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts.

Wie ist das Verhältnis der Aussetzung zur Bewährung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung bei einer Drogenstraftat gem. § 35 BtMG?

Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung kommt bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren in Betracht, wenn die Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist und der Verurteilte sich wegen dieser Abhängigkeit bereits in einer Behandlung zur Rehabilitation befindet. Wenn sowohl die Voraussetzungen des § 35 BtMG als auch die Voraussetzungen des § 56 StGB vorliegen, geht die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung vor und darf nicht unter Berufung auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 35 BtMG versagt werden.

Näheres zu diesem Thema kann Ihr Anwalt für Drogenstrafrecht mit Ihnen besprechen.

Gibt es im Jugendstrafrecht eine Bewährungsstrafe?

Ja. Wenn eine Jugendstrafe verhängt wurde, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies ist in § 21 JGG geregelt. Auch hier können jedoch nur Jugendstrafen bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Daneben gibt es im Jugendstrafrecht noch die Sonderform einer sogenannten Vorbewährung, die es im Erwachsenenstrafrecht nicht gibt. Hier kann das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung einem nachträglichen Beschluss vorbehalten. Dies kann immer dann erfolgen, wenn bei dem Jugendlichen zwar noch keine günstige Sozialprognose bejaht werden kann, es aber bereits Ansätze in der Lebensführung des Jugendlichen oder sonstige Umstände gibt, die dafürsprechen, dass eine günstige Sozialprognose in absehbarer Zeit bejaht werden kann.

Eine weitere Sonderform im Jugendstrafrecht ist die Bewährung ohne Strafe. Wenn nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob in der Straftat des Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, welche die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen, kann die Schuld des Jugendlichen festgestellt werden, aber die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für eine Bewährungszeit ausgesetzt werden.

Sie sehen, im Jugendstrafrecht gelten einige Besonderheiten, die sich auch auf die Art und Weise der Strafverteidigung auswirken. Daher empfiehlt es sich, sich in entsprechenden Fällen an einen spezialisierten Anwalt für Jugendstrafrecht zu wenden.

Kann eine Geldstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?

Das Gesetz sieht bei Geldstrafen wörtlich keine Aussetzung zur Bewährung vor. Jedoch besteht bei Geldstrafen die Möglichkeit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, was im Prinzip eine Aussetzung einer Geldstrafe zur Bewährung darstellt. Die Voraussetzungen sind in §§ 59 ff. StGB geregelt.

Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ist danach möglich, wenn ein Täter eine Straftat begangen hat, welche eine Verurteilung von maximal 180 Tagessätzen als Geldstrafe nach sich ziehen würde. Des Weiteren muss das Gericht davon ausgehen können, dass der Täter in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen wird und es müssen besondere Umstände vorliegen, welche eine Strafverhängung überflüssig machen. Das Gericht legt dann einen Zeitraum zwischen einem bis zwei Jahren fest, innerhalb diesem der Täter keine weiteren Straftaten begehen darf. Hat er dies geschafft, gilt die Angelegenheit als erledigt und er muss die festgesetzte Geldstrafe nicht bezahlen.

Wenn Sie mit einem Strafverfahren konfrontiert sind, bei dem die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, empfiehlt es sich daher, sich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu wenden. Ein guter Rechtsanwalt kann unter Umständen den Unterschied zwischen einer Freiheitsstrafe und einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausmachen.

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