Sanktionen im Strafrecht

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Welche Sanktionen drohen im Falle eines Strafverfahrens bzw. einer Verurteilung wegen einer Straftat? Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Bewährungsstrafe, Berufsverbot, Fahrverbot nach einer Verurteilung durch ein Strafgericht.

Unter Sanktionen versteht der Gesetzgeber alles was allgemein unter dem Begriff der „Strafe“ bekannt ist. Der Begriff der Sanktion umfasst demnach die Konsequenzen, die aus einer strafrechtlichen Verurteilung vor Gericht hervorgehen.

Welche Sanktionen gibt es im Strafrecht?

Die bekanntesten Sanktionen („Strafen“) stellen die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe dar. Bekannt ist auch die Möglichkeit der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Neben der Freiheits- oder Geldstrafe kann das Gericht weitere zusätzliche Sanktionen sog. Nebenstrafen verhängen. Es können auch sog. Nebenfolgen durch das Gericht angeordnet werden oder kraft Gesetzes eintreten.

Die bekannteste Nebenstrafe ist das Fahrverbot. Darüber hinaus ist es üblich dem Täter die Werkzeuge und Erträge der Straftat durch Einziehung zu entziehen.

Des Weiteren gibt es die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Diese sind auf die Vorbeugung weiterer Straftaten durch den Täter oder die Täterin – durch dessen/deren Besserung oder Schutz der Allgemeinheit vor dem Täter – gerichtet.

Zugelassene Maßregeln sind:

Allgemein und vereinfacht ausgedrückt kann man sagen: Je einschneidender die Sanktion desto höher sind die Anforderungen an deren Anordnung.

Seltener aber möglich sind zudem:

  • die Unbrauchbarmachung
    • (Dies bedeutet beispielsweise die Zerstörung von Tatwaffen oder anderen Tatwerkzeugen)
  • die Bekanntgabe der Verurteilung
  • der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
  • eine Geldbuße gegen juristische Personen.

Die Verhängung von Nebenstrafen und Nebenfolgen ist abhängig von der begangenen Straftat. Gerne berät Sie Ihr Anwalt für Strafrecht, welche Sanktionen bei der Annahme einer konkreten Straftat durch die Staatsanwaltschaft und einer Verurteilung durch ein Strafgericht zu erwarten sind.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (sehr stark vereinfacht und damit ungenau ausgedrückt ist das eine Art Bewährungsstrafe im Falle einer Geldstrafe).

Darüber hinaus gibt es noch weitere Sanktionen im Jugendstrafrecht (Strafen im Jugendstrafrecht). Die Vorschriften des Jugendstrafrechts werden angewendet, wenn der Täter oder die Täterin zwischen 14 und 17 Jahre alt ist. Partiell finden diese auch Anwendung bei sog. „Heranwachsenden“ also bei Tätern zwischen 18 und 20 Jahren in Abhängigkeit seiner oder ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung. Genaueres hierzu erklärt Ihnen bei Bedarf Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht.

Was ändert sich durch die Reform strafrechtlicher Sanktionen vom Oktober 2023?

Die bekannten Sanktionen bleiben bestehen. Jedoch ändert sich die Frage „wie“ sanktioniert wird. Die Art der Sanktion und der Umfang der Sanktion werden durch die Reform verändert.

Mit der Reform soll die Resozialisierung von Verurteilten erleichtert werden und faktisch auch die Kosten für die Staatskassen gesenkt werden.

Folgende konkrete Änderungen bewirkt die Reform insbesondere:

Die Einweisung in Erziehungsanstalten wird seltener (Maßregelvollzug)

Die Voraussetzungen der Anordnung zur Unterbringung in einer Erziehungsanstalt werden künftig enger gefasst.

Mit der Reform kommt nunmehr nicht jeder drogen- oder alkoholabhängige Straftäter in eine spezialisierte Einrichtung wie zum Beispiel auch Entzugseinrichtungen oder psychiatrische Krankenhäuser. Insbesondere kommt es bei der Anordnung wieder auf die tatsächliche Behandlungsbedürftigkeit und auch Willigkeit des oder der Betroffenen an. Es muss eine hinreichende Aussicht bestehen, dass der Straftäter oder die Straftäterin dadurch geheilt wird oder eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall bewahrt wird. Zur Annahme dieser positiven Aussicht müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Herausarbeitung dieser Anhaltspunkte in einer Verhandlung – bei Wunsch einer Einweisung – stellt daher fortan eine wichtige Aufgabe des Strafverteidigers dar. Bei Fragen können Sie uns jederzeit kontaktieren.

Die Strafbarkeit wegen Sexualdelikten im Ausland wird ausgeweitet

Die Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Ausland (durch die deutsche Gerichtsbarkeit) hat bisher vorausgesetzt, dass die konkrete Tat durch einen Deutschen begangen wurde. Als Deutscher im juristischen Sinn zählt dabei jede Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Mit der Reform des Sanktionsrechts wird die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts und damit der Verfolgungsmöglichkeit und die Sanktionierung bei Taten im Ausland auch auf Personen ausgeweitet, die „ihre Lebensgrundlage im Inland haben“ (§ 5 Nr.8 StGB). Eine solche Lebensgrundlage ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen einer Person zu seiner oder ihrer Umwelt schwerpunktmäßig in Deutschland zu finden sind.

Dies ist z.B. bei dauerhaftem Wohnsitz und Arbeit in Deutschland der Fall.

Es werden weitere Umstände strafschärfend berücksichtigt

Werden Straftaten aufgrund bestimmter Motive begangen, so werden diese Motive strafschärfend- oder mildernd bei der Verhängung von Sanktionen berücksichtigt. Die Liste von strafschärfenden Motiven wie z.B. „menschenverachtenden“ Motiven wird durch die Reform um „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Motive erweitert.

Es können mehr Auflagen und Weisungen erteilt werden

Ziel von Sanktionen ist unter anderem auch die Vermeidung weiterer Straftaten.

So ist das Gericht beispielsweise während der Bewährungszeit befugt dem Straftäter Weisungen zu erteilen. Weisungen können sich u.a. auf eine Meldepflicht oder Kontaktverbote beziehen.

Voraussetzung für die Erteilung derartiger Weisungen ist, dass anzunehmen ist der Straftäter oder die Straftäterin begehe ohne diese Weisung weitere Straftaten. Die Reform eröffnet im Folgenden die Möglichkeit der Weisung einer psychiatrischen, psycho- oder sozialen Therapie in Form einer Betreuung oder Behandlung für den Straftäter oder die Straftäterin.

Sollte eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen worden sein, kann zusätzlich eine Arbeitsauflage erteilt werden.

Ab wann gilt das neue Sanktionsrecht?

Die Reform des Sanktionsrechts trat im Großteil zum 1. Oktober 2023 in Kraft.

Lediglich die Halbierung der Ersatzhaft bei Nichtzahlung der Geldstrafe, sowie die Möglichkeit der Bestimmung und Ableistung einer gemeinnützigen Arbeit statt Zahlung, tritt erst zum 1. Februar 2024 in Kraft. Es ist demnach zu unterscheiden, ob eine Geldstrafe vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig geworden ist oder nicht.

Wann wird eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Strafbefehl) rechtskräftig?

Rechtskraft tritt ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Fristen zur Einlegung eines Rechtsmittels verstrichen sind oder der Rechtsweg ausgeschöpft ist. Grundsätzlich auch, wenn sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Sollte statt eines Urteils ein Strafbefehl vorliegen, wird dieser mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls. In Ausnahmefällen kann eine Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Sollten Sie diese Frist verpasst haben, prüfen wir als Anwalt für Strafrecht gerne, ob eine Wiedereinsetzung und damit ein Vorgehen gegen den Strafbefehl möglich und sinnvoll ist.

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