Straftaten unter Alkohol und Drogen

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Kann ich bestraft werden, wenn ich betrunken eine Straftat begangen habe? Wirkt es sich auf die Strafe aus, ob ich bei Begehung einer Straftat betrunken war oder unter Drogeneinfluss stand?

Regelmäßig werden Straftaten unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten begangen. Die Alkoholisierung und der Rausch infolge eines Drogenkonsums sind nicht nur für spezielle Delikte wie z.B. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) relevant, sondern können auch bei der Frage nach der Schuld des Beschuldigten an der Tat eine große Rolle spielen.

Die Schuld an einer Straftat kann durch den übermäßigen Konsum von Alkohol oder Drogen vermindert (§ 21 StGB) oder sogar ausgeschlossen (§ 20 StGB) sein mit der Folge, dass der Beschuldigte unter Umständen gar nicht bestraft werden kann.

Wann bekomme ich eine mildere Strafe, wenn ich betrunken eine Straftat begangen habe?

Der Konsum alkoholischer Getränke kann zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führen, wenn die Einsicht des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen und dementsprechend zu handeln, erheblich gemindert ist. Folge der verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB ist, dass die zu verhängende Strafe gem. § 49 StGB gemildert werden kann. Eine Bestrafung kann in diesem Fall aber trotzdem erfolgen. Ebenso wenig ist eine Milderung der Strafe bei verminderter Schuldfähigkeit zwingend.

Für den Alkoholkonsum gibt es Grenzwerte, die im Hinblick auf die verminderte Schuldfähigkeit entwickelt worden sind. In der Regel kann von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden, wenn sich die Blutalkoholkonzentration des Täters zwischen 2,0 Promille und 3,0 Promille befindet. Je höher die Blutalkoholkonzentration in diesem Rahmen ist, desto eher kann eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden.

Diese Werte stellen keine starren Grenzen dar. Sie bilden zwar einen ersten Anhaltspunkt, reichen in der Regel für sich genommen aber noch nicht aus, um eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Denn bei einer nicht alkoholgewöhnten Person kann bereits bei einer Blutalkoholkonzentration, die unter 2,0 Promille liegt, eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden, während bei alkoholgewöhnten Menschen erst die Überschreitung von über 3,0 Promille zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann. Es ist daher immer eine Betrachtung anhand des jeweiligen Einzelfalles notwendig, in die auch die Trinkgewohnheiten des Beschuldigten miteinfließen. Nichtsdestotrotz ist die Blutalkoholkonzentration ein relevanter Faktor im Rahmen der Schuldfähigkeit. Daneben werden aber auch die äußeren Umstände, wie das Verhalten während und nach der Tat berücksichtigt. Dabei kann es eine große Rolle spielen, ob der Beschuldigte offensichtlich und von außen erkennbar in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist. Gerade bei alkoholgewöhnten Personen können aufgetretene, alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ein wichtiges Indiz sein, um eine verminderte Schuldfähigkeit begründen zu können. 

Hier kann ein wesentlicher Ansatzpunkt für die Strafverteidigung liegen. Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kennt die Argumente, die in solchen Konstellationen für eine Milderung der Strafe sprechen und wird die Verteidigungsstrategie entsprechend danach ausrichten.

Wann werde ich nicht bestraft, wenn ich betrunken eine Straftat begangen habe?

Alkoholkonsum vor einer Tat kann auch dazu führen, dass der Täter bei Begehung der Tat nicht schuldfähig ist, vgl. § 20 StGB. Dafür muss dem Täter die Einsicht fehlen, etwas Unrechtes zu tun oder der Täter erkennt zwar das Unrecht der Handlung, ist infolge des Konsums jedoch nicht mehr fähig, nach dieser Einsicht, zu handeln. Die Feststellung der Schuldunfähigkeit hat zur Folge, dass der Beschuldigte die Tat schuldlos begangen hat und ihretwegen nicht mehr bestraft werden kann. Diese Schuldunfähigkeit ist aber nur vorübergehend.

Für die Schuldunfähigkeit aufgrund eines Alkoholrausches sind ebenfalls Grenzwerte entwickelt worden, die für sich allein nicht ausreichen, aber auch einen ersten Anhaltspunkt oder ein Indiz bilden. Grundsätzlich wird bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3,0 Promille von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen, solange die Vermutung der Schuldunfähigkeit nicht widerlegt worden ist. Die Widerlegung ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles möglich, insbesondere denkbar bei Gewohnheitstrinkern.

Ein höherer Grenzwert ist bei Tötungsdelikten, unabhängig davon, ob sie versucht oder vollendet sind, anzuwenden. Denn bei Tötungsdelikten wird angenommen, dass eine höhere Hemmschwelle für die Begehung der Tat besteht, sodass die Schuldunfähigkeit in diesen Fällen grundsätzlich erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,3 Promille oder höher angenommen werden kann. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass dies im Einzelfall anders beurteilt werden kann.

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Wann ist eine geringere Strafe bei Begehung einer Straftat oder Drogeneinfluss oder nach Medikamentenkonsum möglich?

Grundsätzlich können auch Drogen- und Medikamentenkonsum mit anschließenden Ausfallerscheinungen zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit oder sogar zur Schuldunfähigkeit führen.

Bei dem Konsum von Drogen kann sich die Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit sowohl aus einer Überdosierung als auch aus einer Unterdosierung ergeben (sogenannte entzugsbedingte Bewusstseinsstörung).

Anders als bei der Schuldunfähigkeit infolge Alkoholkonsums orientiert sich die Rechtsprechung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach einem Drogenkonsum nicht an bestimmten Blutwirkstoffkonzentrationen. Dies ist die Folge dessen, dass es keine hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Maßstäbe für bestimmte Grenzwerte in Bezug auf den Drogenkonsum – wie beim Alkohol – gibt. Daher stellt das Gericht von vornherein allein auf eine Gesamtabwägung aller Umstände ab. Insbesondere das Leistungsverhalten des Beschuldigten während und nach der Tat wird dabei überprüft.
Die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit kann bei erheblichen Rauschzuständen anzunehmen sein. In der Regel führen aber bloße Entzugserscheinungen noch nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit und erst recht nicht zur Schuldunfähigkeit.

Bei drogenabhängigen Personen ist zusätzlich zu der generellen Abwägung der Umstände des konkreten Falles auch auf die Erscheinungsform der Sucht bei dem Beschuldigten abzustellen. Dazu gehört auch die suchtbedingte Einengung des Denkvermögens, welche zu einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen kann, und in die Gesamtabwägung mit einbezogen wird.

Allein die Drogenabhängigkeit kann aber die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit noch nicht begründen (ständige Rechtsprechung des BGH). Daher sind allgemeine Merkmale wie „Suchtdruck“ und das allgemeine Bestreben eines Abhängigen, ständig einen Betäubungsmittelvorrat bereit zu halten, um unangenehme körperliche Folgen zu vermeiden, für die Schuldfähigkeit grundsätzlich ohne Bedeutung. Es ist aber aberkannt, dass im Rahmen der Beschaffungskriminalität einer drogenabhängigen Person (insbesondere bei Heroinabhängigkeit) dessen Steuerungsfähigkeit ausnahmsweise erheblich gemindert sein kann, wenn er aus Angst vor bevorstehenden Entzugserscheinungen handelt, die von ihm bereits in der Vergangenheit als äußerst unangenehm empfunden worden sind.

Noch schwieriger ist die Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit infolge einer Beeinträchtigung durch die Einnahme von Medikamenten. Aufgrund der Vielfältigkeit der Wirkstoffe und Wirkungen kann in diesem Bereich kaum eine generell gültige Aussage zur Frage der Schuldfähigkeit getroffen werden. In diesen Fällen muss vorrangig auf psychodiagnostische Kriterien, wie z.B. Ausfallerscheinungen und auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Art und Menge, der sich zur Tatzeit im Körper befindenden Substanzen feststellen lassen sollte. Denn mangels wissenschaftlich gesicherter Kenntnisse kann die Art der Substanz und auch die Menge der Substanz grundsätzlich allein nicht ausreichen, damit das Gericht mit hinreichender Sicherheit auf die Verminderung oder sogar den Ausschluss der Schuldfähigkeit schließen kann.

Strafe wegen Vollrausch?

Unter bestimmten Umständen droht bei der Begehung einer Straftat unter Alkoholeinfluss, Drogeneinfluss oder Medikamenteneinfluss eine Strafe wegen Vollrausch. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Beschuldigte in einen Rausch versetzt hat, deswegen schuldunfähig war (oder das zumindest nicht ausgeschlossen werden kann) und in diesem Zustand eine Straftat begeht (§ 323a StGB).

Für Vollrausch droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Näheres zum Vorwurf Vollrausch haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

 

Schon dieser kurze Ausschnitt der Frage danach, ob man wegen der Begehung einer Straftat im betrunkenen Zustand oder nach Drogenkonsum oder Medikamenteneinnahme bestraft werden kann, zeigt, wie komplex und einzelfallabhängig dieses Thema ist. Dabei ist es von elementarer Bedeutung. Ist der Beschuldigte wegen Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholkonsums zum Zeitpunkt der Straftat schuldunfähig gewesen, kann er nicht bestraft werden. Selbst wenn diese Schwelle nicht überschritten wurde, steht die Möglichkeit einer Strafmilderung im Raum.

Dies zeigt, wie wichtig es ist, sich als Beschuldigter einer Straftat am besten unmittelbar nachdem Sie davon erfahren haben, dass gegen Sie ein Strafverfahren läuft (z.B. nach Erhalt einer Vorladung, eines Strafbefehls oder einer Anklage) an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser kennt die Rechtslage und die zu beachtende Rechtsprechung und wird nach Analyse der Ermittlungsakten eine für Ihren Fall passende Verteidigungsstrategie erarbeiten.

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