Beschuldigter im Strafverfahren

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf ProvenExpert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf ProvenExpert

Was bedeutet es, ein Beschuldigter im Strafverfahren zu sein und welche Rechte sowie Pflichten gehen damit einher, Beschuldigter einer Straftat zu sein?

Im Strafrecht kommt dem Begriff des Beschuldigten eine zentrale Bedeutung zu. Es ist eine Position, die oft mit Ängsten, Unsicherheiten und Misstrauen verbunden ist. Doch wer ist eigentlich ein Beschuldigter? Welche Rechte und Pflichten hat eine Person in dieser Rolle? Und wie kann man sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren am besten schützen?

Wann bin ich Beschuldigter einer Straftat?

Werden gegen Sie als mutmaßlicher Täter bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft strafrechtliche Vorwürfe erhoben und daraufhin ein formelles Verfahren eingeleitet, werden Sie automatisch als Beschuldigter geführt. Dies ist jedoch von der bloßen Verdächtigung als Tatverdächtiger zu unterscheiden. Ein Tatverdächtiger ist eine Person, gegen die der Verdacht einer Straftat besteht, während ein Beschuldigter offiziell in ein Ermittlungsverfahren involviert ist. Es ist nicht erforderlich, dass die beschuldigte Person über diesen Status informiert wird. Wenn beispielsweise bereits die ersten Ermittlungen ergeben, dass der Verdacht gegen die Person unbegründet ist, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, ohne den Beschuldigten zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung des Beschuldigten ist nur unter bestimmten Umständen vorgeschrieben (gemäß § 170 Absatz 2 Satz 2 StPO).

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren wird Ihnen von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben. Diese Bezeichnung wird offiziell, sobald Sie von den Vorwürfen Kenntnis erhalten, sei es durch eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklageschrift. In der Regel wird der Beschuldigte schriftlich über seine Stellung informiert.

Der Status als Beschuldigter markiert den Beginn des strafrechtlichen Verfahrens. Während des Ermittlungsverfahrens werden Beweise gesammelt, Zeugen befragt und Anklagen gegebenenfalls erhoben. Der Beschuldigte und sein Anwalt haben das Recht, auf die Beweiserhebung Einfluss zu nehmen und Gegenbeweise vorzulegen.

 

Die Eigenschaft einer Person als Beschuldigter liegt beispielsweise in den folgenden Situationen regelmäßig vor:

  • wenn der Halter eines Fahrzeugs bei einer alkoholisierten Autofahrt in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs angetroffen wird
  • wenn der Halter eines Fahrzeugs identifiziert wird, der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tat gefahren ist
  • wenn ein Verdächtiger, der als Fahrer bei einem Unfall vermutet wird, befragt wird

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter? 

Wenn Sie von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter befragt werden, ist es entscheidend, dass Sie vor dem Gespräch darüber informiert werden, dass Sie als Beschuldigter vernommen werden und Ihnen eine bestimmte Straftat vorgeworfen wird.

Des Weiteren müssen Sie darüber belehrt werden, dass Sie das Recht haben, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen (Schweigerecht als Beschuldigter einer Straftat). Falls eine solche Belehrung nicht erfolgt, darf Ihre Aussage später nicht verwendet werden.

Zusätzlich haben Sie als Beschuldigter in jeder Phase des Verfahrens das Recht, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, vorzugsweise einen Fachanwalt für Strafrecht. Der Vernehmungsbeamte ist dazu verpflichtet, Sie darüber zu informieren. Wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen möchten, sollten Sie gegebenenfalls darauf bestehen, die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Anwalt zu haben.

Es kann beunruhigend sein, als Beschuldigter in einem Strafverfahren bezeichnet zu werden. Daher ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und professionelle rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Ein grundlegendes Prinzip in diesem Zusammenhang ist das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Dieses Prinzip schützt Beschuldigte davor, sich selbst zu belasten oder zur Sache auszusagen und ist in § 136 der Strafprozessordnung (StPO) verankert. Diese Regelung trägt zur Wahrung der individuellen Grundrechte bei.

Insgesamt ist die Beschuldigteneigenschaft nach der deutschen Strafprozessordnung von zentraler Bedeutung, um die faire Behandlung und Verteidigung von Personen sicherzustellen, die mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sind. Sie verankert die Balance zwischen den Rechten des Einzelnen und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung.

Das Recht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör – Informationsrecht, Belehrungsrecht, Aussageverweigerungsrecht und Co

Das Recht auf rechtliches Gehör ist ein zentraler Grundsatz im deutschen Strafverfahrensrecht, der sicherstellt, dass der Beschuldigte angemessen Gelegenheit erhält, sich zu verteidigen. Dieses Recht umfasst mehrere wichtige Aspekte:

Informationsrecht des Beschuldigten

Der Beschuldigte muss über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert werden, damit er wirksam auf die Anschuldigungen reagieren kann. Dieses Recht gewährleistet, dass ein nachteiliges Ermittlungsergebnis nur dann gegen ihn verwendet werden kann, wenn ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

Belehrungsrecht des Beschuldigten einer Straftat

Bei seiner Vernehmung muss der Beschuldigte über sein Recht auf Aussagefreiheit belehrt werden. Diese Belehrung ist von entscheidender Bedeutung, da eine unterlassene Belehrung ein Beweisverwertungsverbot für die Aussagen des Beschuldigten zur Folge hat. Zudem hat der Beschuldigte das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen, und ausländische Beschuldigte müssen über ihr Recht auf konsularischen Beistand informiert werden.

Aussageverweigerungsrecht

Der Beschuldigte kann selbst entscheiden, ob er sich zu den Vorwürfen äußert oder lieber schweigt. Er muss sich insbesondere nicht selbst belasten.

Wenn Sie während des Ermittlungsverfahrens schweigen, darf Ihnen dies nicht zum Nachteil gereichen. Allerdings kann ein teilweises Schweigen Ihnen auch schaden. Es ist daher ratsam bevor Sie nicht Kontakt mit einem Strafverteidiger aufgenommen haben, lieber überhaupt keine Aussagen zu machen, anstatt unüberlegte oder unvollständige Angaben zu machen. Selbst wenn Sie fest davon überzeugt sind, unschuldig zu sein und zu Unrecht beschuldigt zu werden, ist es fast immer besser, vorerst keine Angaben zur Sache zu machen. Später können Sie sich immer noch zur Sache äußern.

Erfahrungsgemäß gilt, dass spontane Aussagen, die im Eifer des Gesprächs gemacht werden, fast immer nachteilig sind. Im Gegensatz dazu hat ein Geständnis, das später während einer Vernehmung oder in der Hauptverhandlung abgelegt wird, oft mehr Wert als eines, das unmittelbar nach der Festnahme bei der Polizei gemacht wird.

In jeder Phase des Verfahrens sollte ein Beschuldigter daher darauf bestehen, sofort rechtlichen Beistand von einem Rechtsanwalt zu erhalten und ansonsten zu schweigen. Falls Sie keine Kontaktdaten eines Strafverteidigers zur Hand haben, können Sie einen Notruf für Strafverteidiger verlangen, dessen Telefonnummer in jeder Polizeidienststelle bekannt sein sollte.

Recht auf rechtsstaatliche Vernehmungsmethoden im Strafverfahren

Um das Recht des Beschuldigten auf Aussagefreiheit zu gewährleisten, verbietet das Gesetz bestimmte Vernehmungsmethoden wie Misshandlung, Ermüdung oder Täuschung. Selbst wenn der Beschuldigte mit einer dieser Methoden einverstanden ist, bleiben diese unzulässig und die daraus resultierenden Aussagen unverwertbar. Geregelt ist dies in § 136a StPO.

Recht des Beschuldigten zur Stellung von Beweisanträgen 

Der Beschuldigte hat auch außerhalb der Hauptverhandlung das Recht, Beweisanträge zu stellen. Dies ermöglicht es ihm, Beweise zu seiner Verteidigung vorzulegen und aktiv am Verfahren teilzunehmen.

Darf ich als Beschuldigter einer Straftat lügen?

Im Gesetz ist keine explizite Pflicht zur Wahrheitserklärung für den Beschuldigten verankert, noch kann diese aus den Gesetzen abgeleitet werden. Ebenso wenig ist das Recht zur Lüge als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren gesetzlich verankert. Tatsächlich bleiben die Lügen des Beschuldigten aber zumeist ungesühnt. Dies bedeutet, dass gegen den Beschuldigten keine Maßnahmen ergriffen werden können, wenn er während einer Beschuldigtenvernehmung falsche Aussagen macht. Obwohl der Beschuldigte grundsätzlich das Recht hat, zu lügen, um sich selbst zu schützen, sind aber bestimmte Handlungen wie falsche Verdächtigung strafbar.

Ein Beschuldigter, der der Lüge überführt wird, sollte jedoch nicht automatisch an Glaubwürdigkeit einbüßen. Die Lüge wird auch nicht automatisch strafschärfend bei der Strafzumessung durch ein Gericht berücksichtigt. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB richten sich die Strafzumessungserwägungen des Richters nach anderen Kriterien und das Lügen gehört nicht dazu.

In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass Polizisten den Beschuldigten auffordern, die Wahrheit zu sagen. Da es jedoch keine gesetzliche Verpflichtung zur Wahrheitserklärung des Beschuldigten gibt, ist diese Aufforderung schlichtweg fehlerhaft. Sie ist rechtlich nicht zulässig und irreführend. Eine solche unzulässige Aufforderung eines Polizisten kann als Täuschung im Sinne von § 136a StPO angesehen werden. Eine mögliche Konsequenz wäre, dass die Beschuldigtenvernehmung als Beweismittel nicht verwendet werden darf (Verwertungsverbot). Ob dies in Ihrem Fall so ist, prüft Ihr Strafverteidiger für Sie. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und fachlichen Spezialisierung kennt er die Rechtsprechung und Argumente, die hier zu beachten sind.

Welche Pflichten habe ich als Beschuldigter im Strafverfahren?

Wie oben bereits beschrieben, haben Sie das Recht zu schweigen. Dies erstreckt sich jedoch ausschließlich auf Angaben zur Tat. Sie sind dennoch in der Regel verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, einschließlich Ihres Vor-, Familien- und Geburtsnamens, Geburtsdatums und -orts, Familienstand, Beruf, Wohnort, Adresse und Staatsangehörigkeit.

Wenn es Unklarheiten oder Gründe gibt, zu persönlichen Verhältnissen keine Angaben zu machen, empfiehlt es sich, zuerst einen Rechtsanwalt mit Expertise im Strafrecht zu konsultieren.

Hingegen müssen Sie keine weiteren Fragen zu Ihren persönlichen Verhältnissen beantworten, da diese als Angaben zur Tat gelten. Insbesondere sind Sie nicht verpflichtet, der Polizei Angaben zu Ihrem monatlichen Einkommen zu machen. Ein Beschuldigter ist lediglich dazu verpflichtet, korrekte und vollständige Angaben zu seinen Personalien, seinem Beruf und seiner Wohnadresse zu machen.

Falls sich der Beschuldigte weigert, können Maßnahmen wie die Identitätsfeststellung gemäß § 163b StPO oder das Personenfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Darüber hinaus kann der Beschuldigte einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen werden und muss außerdem mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gemäß § 111 OWiG rechnen.

Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter einer Straftat erhalten, was nun?

Sobald Sie eine Vorladung erhalten, ist es ratsam, sofort einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Es sollte beachtet werden, dass das Erscheinen bei der Polizei nicht zwingend erforderlich ist, selbst wenn dies in der Vorladung so formuliert ist. Daher ist es empfehlenswert, einen solchen Vorladungstermin nicht wahrzunehmen und stattdessen einen Anwalt zu beauftragen, die Ermittlungsakte anzufordern. Aus dieser geht der Kenntnisstand der Behörden hervor, was einen entscheidenden strategischen Vorteil darstellt. Bevor Sie sich zu den Vorwürfen äußern, sollten Sie den Stand der Ermittlungen kennen, um zu wissen, was die Behörden wissen.

Das Nichterscheinen bei der Polizei kann und sollte keine negativen Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben, auch wenn die Polizeibeamten möglicherweise dazu raten, mit ihnen zu kooperieren. Es ist wichtig, sich nicht beirren zu lassen und von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen. Denn einmal in der Akte festgehaltene Aussagen lassen sich nicht mehr rückgängig machen.

 

Daher ist es von entscheidender Bedeutung, alle Schritte im Vorfeld mit Ihrem Anwalt für Strafrecht zu besprechen und zu durchdenken. Gedankenlose Äußerungen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft können die Arbeit des Strafverteidigers erheblich erschweren.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten – Was jetzt zu tun ist:

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf ProvenExpert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]