Anwalt für Telefonüberwachung bei Straftat
Ihre Rechte bei Telekommunikationsüberwachung
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Wann und unter welchen Voraussetzungen darf die Polizei mich abhören? Wurden Sie aufgrund einer Telefonüberwachung oder Telekommunikationsüberwachung ins Visier der Strafverfolgung genommen? Wann ist eine solche Überwachung zulässig, und wie können Sie sich gegen unrechtmäßige Maßnahmen wehren? Als erfahrener Anwalt für Strafrecht prüfe ich Ihre Rechte und helfe Ihnen, gegen unrehtmäßige Überwachungen vorzugehen.
Sie dienen insbesondere der Erlangung und Sicherung von Beweisen, dem Ergreifen von beschuldigten Personen oder der Sicherstellung von Gegenständen, die eingezogen werden sollen.
Die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) ist eine mögliche Ermittlungsmaßnahme und in § 100a der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Seit Mitte der 90er Jahre hören die Ermittlungsbehörden verstärkt Telefongespräche ab. Bis zur heutigen Zeit steigerten sich die Beschlusszahlen der Gerichte auf viele Zehntausende jährlich. Die Richter sehen sich dabei immer größer werdenden Fallzahlen gegenüber, für die im Rahmen des vorgeschriebenen Pensums immer weniger Zeit bleibt. Die Folge sind viele, nicht in der Tiefe geprüfte Tatvorwürfe, aus denen Beschlüsse zu einschneidenden Ermittlungsmaßnahmen resultieren.
Zusammenfassung der Verhaltenstipps zur Telefonüberwachung
Schnell zum Inhalt:
- Reden Sie nicht am Telefon über die Tat
- Auch Emails können überwacht werden
- Vorsicht mit Informationen auf Facebook, Twitter und Co.
- Wechsel von Sim-Karte und Telefonnummer bieten keine ausreichende Sicherheit
- Bei Verdacht kann der Strafverteidiger prüfen, ob gegen Sie ermittelt wird
- Internettelefonate bieten keine Gewähr, dass diese nicht abgehört werden können
- Schweigen Sie bei Vernehmungen – belastende Telefonüberwachungsprotokolle können unverwertbar sein
- Auch Ihre Geodaten (Standorte – Bewegungsprofile) können ausgewertet werden
- IMSI-Catcher ermöglichen die Identifizierung des Handys auch ohne SIM-Karte
- Prepaid – Mobiltelefone ohne vorige Anmeldung sind schwer abzuhören
Was genau wird bei einer Telekommunikationsüberwachung überwacht?
Telekommunikation beschreibt den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen.
Telekommunikationsanlagen sind technische Einrichtungen oder Systeme, welche elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können, die als Nachrichten identifizierbar sind. Dabei werden verschiedene Telekommunikationsendgeräte wie Telefone, Anrufbeantworter oder Faxgeräte miteinander verbunden.
Die Telekommunikationsüberwachung dient dazu, dass Kommunikationsinhalte zwischen mindestens zwei Kommunikationsteilnehmern überwacht und aufgezeichnet werden, die bei einem laufenden Übertragungsvorgang im öffentlichen Telekommunikationsnetz ausgetauscht werden.
Umfasst sind insbesondere Nachrichtenübermittlungen über das Telefon, demnach Telefongespräche, SMS oder die Kommunikation über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Telegram. Darüber hinaus ist beispielsweise auch der E-Mail-Verkehr oder Internettelefonie erfasst sowie die Kommunikation in geschlossenen Benutzergruppen, wie zugangsgesicherten Chaträume.
Ist Telekommunikationsüberwachung auch möglich, wenn die Daten verschlüsselt übertragen werden?
Eine besondere Form der Telekommunikationsüberwachung ist die sogenannte Quellen-TKÜ (§ 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO). Sie wurde geschaffen, da inzwischen von vielen Kommunikationsprogrammen eine Verschlüsselung der Kommunikationsdaten und -inhalte vorgenommen wird. Die Ermittlungsbehörden empfangen diese Daten dann ebenfalls nur verschlüsselt und können durch die klassische Telekommunikationsüberwachung häufig nicht ausgewertet werden.
Durch die Quellen-TKÜ wird die Auswertung möglich, da die Daten direkt „an der Quelle“ erfasst werden, also vor oder nach der Verschlüsselung, d.h. bevor sie verschlüsselt oder nachdem sie entschlüsselt wurden.
Dafür wird das informationstechnische System (z.B. Computer, Mobiltelefone oder Smart-Home-Komponenten) infiltriert und direkt am Absender- oder Empfängersystem angesetzt, indem heimlich eine Überwachungssoftware installiert wird. Dabei werden zum Beispiel Sicherheitslücken ausgenutzt, um aus der Ferne eine Schadsoftware aufzuspielen. Diese vorgenommenen Veränderungen sind – sofern möglich – nach Beendigung der Maßnahme aber wieder zu löschen.
Im Rahmen der Quellen-TKÜ können auch gespeicherte Inhalte und Umstände erfasst werden (§ 100a Abs. 1 S. 3 StPO).
Es geht dabei primär um verschlüsselt versendete Nachrichten über Messenger-Dienste, deren Übertragungsvorgang schon abgeschlossen ist. Diese Nachrichten sind daher auf dem informationstechnischen System in einer Anwendung gespeichert und dürfen ausgelesen werden. Dies betrifft zum Beispiel gespeicherte SMS und E-Mail-Postfächer oder Whats-App-Accountdaten.
Dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass diese Inhalte auch während des laufenden Übertragungsvorganges im öffentlichen Netz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. E-Mail-Entwürfe, die noch nicht abgesendet wurden, sind davon beispielsweise nicht umfasst.
Foto: © Breakingpic – pexels.com
Wann darf mein Telefon von der Polizei überwacht werden?
Die Überwachung der Telekommunikation darf gegenüber Beschuldigten und Dritten angeordnet werden.
Gegen nichtverdächtige Dritte darf sie sich lediglich unter bestimmten Voraussetzungen richten. Erforderlich ist, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Person für den Beschuldigten Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder die beschuldigte Person ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt (z.B. Nachbarn oder Freunde).
Eine Abhörung von Strafverteidigern ist wegen des besonderen Schutzes zwischen dem Verteidiger und dem Mandanten nicht erlaubt. Gespräche mit dem Verteidiger dürfen aus diesem Grund nicht überwacht und aufgezeichnet werden, dementsprechend umgehen zu löschen, falls es zu einer versehentlichen Aufzeichnung kam.
Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Verteidiger selbst sich einer Straftat verdächtig gemacht hat, auf deren Grundlage eine Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden könnte.
Wer darf Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren anordnen?
Die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung erfolgt durch das Gericht, auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Sie ergeht durch einen schriftlichen Beschluss, welcher einen gewissen Inhalt aufweisen muss. Es muss sich der Adressat der Maßnahme und die Kennung des überwachten Anschlusses oder Gerätes, beziehungsweise die Bezeichnung des informationstechnischen Systems ergeben sowie der zugrundeliegende Tatvorwurf und die zeitlichen Rahmenbedingungen der Maßnahme.
Das Gericht und die Staatsanwaltschaft können die Maßnahme jeweils nicht selbstständig anordnen. Dadurch wird gewährleistet, dass verschiedene Instanzen das Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig voneinander geprüft haben. Zugleich wird der Abgrenzung der jeweiligen Kompetenzen Rechnung getragen. Dies stellt den sogenannten Richtervorbehalt sicher, wonach für bestimmte staatliche Maßnahmen, die erheblich in die Grundrechte der Bürger eingreifen, die Entscheidung einem Richter vorbehalten ist.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist der sogenannte Ermittlungsrichter für die Anordnung zuständig. Sobald die öffentliche Klage erhoben ist, d.h. wenn es zu einer mündlichen Hauptverhandlung kommt, liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, welches auch das Urteil gegen die beschuldigte Person fällt.
Die Staatsanwaltschaft hat ausnahmsweise die Kompetenz zur Anordnung der Telekommunikationsüberwachung, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Diese Eilzuständigkeit ist explizit geregelt worden (§ 100e Abs. 1 S. 2 StPO).
Innerhalb von drei Tagen muss die Anordnung gerichtlich bestätigt werden, anderenfalls tritt sie außer Kraft.
Justitia Statue in der Großstadt (Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com)
Wann liegt Gefahr im Verzug für die Anordnung der Telefonüberwachung vor?
Das Vorliegen von Gefahr im Verzug begründet eine Eilzuständigkeit für die Staatsanwaltschaft, eine Telekommunikationsüberwachung selbst anordnen zu können. Diese Ausnahmekompetenz besteht in jedem Stadium des Strafverfahrens, d.h. unabhängig davon, welches Gericht für die Anordnung zuständig wäre.
Sie liegt vor, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme dadurch gefährdet wird.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine für die Ermittlungen bedeutsame und aufschlussreiche Kommunikation zeitnah erwartet wird und die gerichtliche Entscheidung deswegen nicht mehr abgewartet werden kann.
Wann darf Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren angeordnet werden?
Die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung ist nach § 100a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO zulässig, wenn
… ein Tatverdacht vorliegt
… eine schwere Straftat im Raum steht
… eine Tatbeteiligung an dieser Straftat vermutet wird
… die Telekommunikationsüberwachung unentbehrlich ist.
Der Tatverdacht liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen nahelegen, dass eine Straftat begangen wurde. Nicht ausreichend sind nur vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen, es bedarf konkreterer Ansätze.
Es muss sich um eine schwere Straftat handeln. Welche Taten darunter zu verstehen sind ergibt sich aus § 100a Abs. 2 StGB, der eine Auflistung enthält. Als grober Richtwert kann der Strafrahmen der Delikte herangezogen werden, welcher in der Regel eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder höher ermöglicht.
Neben Straftaten aus dem Strafgesetzbuch, wie Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB), Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte und jugendpornographischer Inhalte (§ 184b, 184c Abs. 2 StGB) oder Raub und Erpressung (§§ 249 bis 255 StGB), sind auch Straftatbestände aus anderen Gesetzen enthalten.
Schwere Taten sind danach auch bestimmte Formen der Steuerhinterziehung (§ 370 III S. 2 Nr. 1 und Nr. 5 Abgabenordnung), des Einschleusens von Ausländern (§§ 96 Abs. 2 und 97 Aufenthaltsgesetz) oder des unerlaubten Anbaus, Handels, Erwerbs etc. von Betäubungsmitteln (u.a. § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz).
Dass die Taten als „schwer“ eingeordnet werden, liegt in vielen Fällen an den Merkmalen der gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung.
Die Schwere der Tat muss auch im jeweiligen Einzelfall vorliegen, sodass nicht allein die Verwirklichung eines der gelisteten Delikte genügt. Hinzukommen müssen weitere Anhaltspunkte, weshalb die Tat hinsichtlich der konkreten Begehungsweise oder der eingetretenen Folgen besonders schwer wiegt. Kriterien wie die Folgen der Tat und die Bedeutung des verletzten Rechtsguts sind für die Beurteilung maßgeblich.
Der Verdacht muss hinsichtlich der Beteiligung an ebendieser Straftat vorliegen. Die Art der Beteiligung ist irrelevant, sie umfasst sowohl allein oder gemeinschaftlich handelnde Täter als auch sogenannte Teilnehmer, die nur Hilfe leisten oder zur Tat anstiften.
Es kann sich auch lediglich um einen strafbaren Versuch oder strafbare Vorbereitungshandlungen handeln, welche die Vollendung der Tat nicht voraussetzen.
Die Telekommunikationsüberwachung unterliegt dem sogenannten Subsidiaritätsgrundsatz. Dieser besagt, dass andere Maßnahmen ihr gegenüber vorrangig sind.
Konkret ist von der Unentbehrlichkeit der Telekommunikationsüberwachung die Rede, da ohne ihre Durchführung die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten wesentlich erschwert oder aussichtslos sein würde.
Dies ist anzunehmen, wenn keine anderen Aufklärungsmittel zur Verfügung stehen oder deutlich geringere Erfolgsaussichten versprechen, weil sie beispielsweise einen erheblich größeren Zeitaufwand erfordern und damit das Verfahren verzögern würden.
Bei der Quellen-TKÜ ist darüber hinaus erforderlich, dass der Eingriff notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
Die Notwendigkeit ist bereits gegeben, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass ein Nutzer über das Internet verschlüsselt kommuniziert.
©ipopba – stock.adobe.com
Wann ist die Telefonüberwachung verhältnismäßig?
Jegliche Ermittlungsmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das bedeutet, dass die Vornahme der konkreten Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen muss, insbesondere auch keine enorme Dysbalance hinsichtlich der Schwere des Verstoßes und der Stärke des Tatverdachtes vorliegt.
Dafür kommt es darauf an, ob die Maßnahme überhaupt geeignet ist, dass der angestrebte Zweck erreicht wird. Die Durchführung einer TKÜ dient in aller Regel dazu, dass aus der Kommunikation Kenntnisse gewonnen werden können, wie die Identität weiterer Täter, Aufenthaltsorte oder Aussagen zur Tat an sich. Geeignetheit der Maßnahme liegt daher vor.
Darüber hinaus darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, welches genauso geeignet ist. Bei mehreren gleich geeigneten Mitteln ist stets auf dasjenige zurückzugreifen, welches mit den geringsten Eingriffen für die betroffene Person verbunden ist.
Sofern ein solches zur Verfügung steht, ist die Durchführung der Telekommunikationsüberwachung unverhältnismäßig.
Zuletzt kommt es auf die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter an – ob der Eingriff in die Grundrechte der überwachten Person gerechtfertigt ist, weil die mutmaßliche Tat so schwerwiegend ist und mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von dieser Person begangen wurde. Dafür sind stets die Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Wie wird die Telefonüberwachung durch die Ermittlungsbehörden durchgeführt?
Für die Durchführung der Telekommunikationsüberwachung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, welche diese in der Regel an die Polizeibehörde übertragen wird.
Die Strafverfolgungsbehörden sind regelmäßig auch auf die Mithilfe der Telekommunikationsdienstleister angewiesen, die auch zur Mitwirkung verpflichtet sind.
Zulässig sind die Überwachung und Aufzeichnung der Mitteilungen, sodass sowohl mitgehört und -gelesen werden darf und auch die Aufzeichnung möglich ist.
Mit der Überwachung darf begonnen werden, sobald die richterliche (bzw. staatsanwaltliche) Anordnung ergeht. Sie endet mit Ablauf des Anordnungszeitraumes, der höchstens drei Monate beträgt. Verlängerungen von jeweils weiteren drei Monaten sind aber möglich.
Liegen die Anordnungsvoraussetzungen dagegen nicht mehr vor, ist die Maßnahme frühzeitig abzubrechen.
Bei der Quellen-TKÜ dürfen auch diejenigen Mitteilungen überwacht und aufgezeichnet werden, die nach der richterlichen Anordnung versandt wurden, jedoch noch vor der Installation der Überwachungssoftware. Entscheidend ist dafür der Zeitpunkt des Abrufens oder Lesens der Mitteilung.
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Positions- und Standortmeldungen mit dem „IMSI-Catcher“
IMSI (International Mobile Subscriber Identity) meint eine international exklusiv vergebene Gerätenummer, die es erlaubt, jedes Mobiltelefon zu identifizieren. Es ist damit möglich, das verwendete Handy unabhängig von der verwendeten SIM-Karte oder der erfolgten Registrierung zu erkennen. Wenn die Behörden Sichtkontakt haben und das verwendete Handy mit dem IMSI-Catcher erfassen, können danach die Maßnahmen zur Telefonüberwachung geschaltet werden. Es ist zusammenfassend eine Vorschaltmaßnahme zur Identifizierung der Kommunikationsmittel, damit die Überwachung nach § 100a StPO beginnen kann.
Wird durch Telekommunikationsüberwachung in meine Grundrechte eingegriffen?
Die Telekommunikationsüberwachung stellt einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Grundgesetz) sowie bei der Quellen-TKÜ in das IT-Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) dar.
Geschützt wird durch das Fernmeldegeheimnis die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation- Dabei geht es insbesondere um die Risiken, die sich aus dem Übertragungsvorgang ergeben, die gerade den Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer entzogen ist.
Das IT-Grundrecht meint das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, beziehungsweise das Grundrecht der Integrität und Vertraulichkeit eigener informationstechnischer Systeme. Dieses ist betroffen, wenn eine Überwachung vor Beginn und nach Abschluss des Übertragungsvorgangs vorliegt.
Der Eingriff besteht darin, dass die technischen Geräte der betroffenen Person infiltriert und verändert werden.
Was geschieht mit den aufgezeichneten Inhalten?
Die durch die Maßnahme gewonnenen Überwachungsergebnisse können im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person und jegliche andere Tatbeteiligte verwendet werden, sofern sie keinem Verwertungsverbot unterliegen.
Dafür werden sie auf irgendeine Weise in die Hauptverhandlung eingebracht, zum Beispiel durch das Abspielen von Ton- und Datenträgern, die Verlesung von erstellten Niederschriften oder auch durch die Vernehmung der Überwachungsbeamten als Zeugen.
Der Verwertung steht es nicht entgegen, wenn sich der Verdacht schlussendlich nicht mehr auf eine Katalogtat bezieht. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Verdacht bestanden hat.
Sobald die personenbezogenen Daten für die Strafverfolgung oder eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich sind, ist unverzüglich deren Löschung vorzunehmen (§ 101 Abs. 8 StPO).
Aufgezeichnete Inhalte, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Dabei geht es um Inhalte, die einen höchstpersönlichen Charakter haben, weil sie die Gefühlswelt oder den Intimbereich betreffen.
Bei der Kommunikation kommt es darauf an, in welcher Art und Intensität der Inhalt diesen Kernbereich tangiert. Äußerungen von innersten Gefühlen, beispielsweise Inhalte von psychotherapeutischen Gesprächen oder Ausdrucksformen der Sexualität gehören dazu.
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Wann dürfen Ergebnisse der Telefonüberwachung nicht verwendet werden?
Ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot verbietet, dass bestimmte vorhandene Beweise herangezogen werden dürfen. Obwohl die Ermittlungsbehörden und unter Umständen das Gericht Kenntnis von (belastenden) Tatsachen erlangt hat, kann sie diese nicht gegen die beschuldigte Person verwenden.
Gespräche mit einem Verteidiger unterliegen einem Beweisverwertungsverbot (§ 160a StPO). Solche Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen und die gewonnenen Informationen können unter keinen Umständen zum Beweis herangezogen werden.
Ein weiteres Verwertungsverbot liegt bei der Verletzung des Kernbereiches der privaten Lebensgestaltung vor (§ 100d Abs. 2 S. 1 StPO).
Ergibt eine Prognose, dass von vornherein ausschließlich Erkenntnisse aus dem privaten Lebensbereich gewonnen werden, darf die Maßnahme gar nicht angeordnet werden. Bei besonders engen Vertrauensverhältnissen kann dies erwartet werden, wenn es sich beispielsweise um die Kommunikation mit Seelsorgern, Strafverteidigern oder engen Familienangehörigen handelt.
Dass entsprechende Inhalte bloß nicht auszuschließen sind, ist jedoch nicht ausreichend.
Werden im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung Kernbereichsverletzungen begangen, dürfen jegliche gewonnene Erkenntnisse nicht verwertet werden. Das gilt auch für die Verwendung als Spurenansatz für weitere Ermittlungen.
Teilweise kann sich auch die Verpflichtung ergeben, das Abhören und Aufzeichnen vorübergehend zu unterbrechen, beispielsweise wenn in Echtzeit mitgehört wird und sich die Abhörsituation in Richtung einer höchstpersönlichen Kommunikation verändert.
Wird das Vorliegen von Gefahr im Verzug willkürlich angenommen, liegt ebenfalls ein Verwertungsverbot vor.
Die Erkenntnisse können zudem nicht verwendet werden, wenn die Maßnahme vollständig ohne Anordnung vorgenommen oder aber bewusst die gesetzlichen Befugnisse überschritten wurden. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, d.h. von vornherein kein Tatverdacht oder kein Verdacht einer schweren Straftat vorlag.
Nicht verwertbar sind darüber hinaus diejenigen „Raumgespräche“, die außerhalb eines eigentlichen Telefonates stattfinden und abgehört werden, weil versehentlich der Telefonhörer nicht aufgelegt wurde.
Dagegen bleiben Hintergrundgespräche und -geräusche, die während des Telefonates laufen, für das Verfahren verwertbar.
Sogenannte Zufallsfunde, also zufällig gewonnene Erkenntnisse, dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in anderen Strafverfahren verwendet werden.
Es handelt sich dabei um Erkenntnisse, die durch die Telekommunikationsüberwachung zu Tage treten, die aber wegen anderer Straftaten des Beschuldigten oder Dritter stattfindet.
In anderen Verfahren, die nicht die Straftat betreffen, wegen welcher die Überwachung angeordnet wurde, dürfen diese Zufallserkenntnisse nur verwendet werden, wenn die TKÜ auch in diesem Fall hätte angeordnet werden dürfen.
Damit ist die Verwertung ausgeschlossen, wenn es sich nicht um eine schwere Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO handelt. Nicht ausgeschlossen ist dagegen deren mittelbare Verwertung, um weitere Ermittlungen zu führen, wodurch andere Beweismittel gewonnen werden können oder aber der Aufenthaltsort des Beschuldigten bekannt wird.
Nähere Informationen zum Thema Zufallsfunde bei den Ermittlungen im Strafverfahren und deren Verwertbarkeit bei der Verurteilung haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Sie sehen, dass die Thematik der Telefonüberwachung einen einschneidenden Eingriff in Ihre Rechte darstellt. Zudem können so gewonnene Beweise einen entscheidenden Bestandteil einer späteren Verurteilung darstellen. Gerade aus diesen Gründen empfiehlt es sich, sich so schnell wie möglich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu wenden, wenn man erfährt, dass ein Strafverfahren gegen einen geführt wird. Ein Strafverteidiger kann und wird genau prüfen, ob die Telefonüberwachung rechtmäßig war und bei Bedarf der Beweisverwertung widersprechen.
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