Ermittlungsrichter

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

Bewertungen auf Proven Expert

Was macht ein Ermittlungsrichter im Strafverfahren? Übernimmt der Ermittlungsrichter die Ermittlungen gegen einen Beschuldigten? Zuständigkeiten und Aufgaben eines Ermittlungsrichters im Strafrecht

Der Ermittlungsrichter, auch Untersuchungsrichter genannt, ist ein Richter, der für bestimmte Entscheidungen innerhalb eines bestimmten Abschnitts des Strafverfahrens, des Ermittlungsverfahrens, zuständig ist (§ 162 StPO). Der Ermittlungsrichter ist ein besonderer Strafrichter.

Zuständig sind in der Regel die Ermittlungsrichter beim Amtsgericht. Konkret desjenigen Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft, welche den Antrag stellt, ihren Sitz hat.

Welcher Richter für die konkrete Entscheidung zuständig ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, der bereits im Vorfeld für ein gesamtes Kalenderjahr festgelegt wurde.

Damit ein möglichst großer Zeitraum abgedeckt werden kann, existiert darüber hinaus ein Tages- und Bereitschaftsdienst.

Wann ist der Ermittlungsrichter zuständig?

Der Ermittlungsrichter spielt – wie der Name schon verrät – im Ermittlungsverfahren eine Rolle. Das Ermittlungsverfahren ist ein Teil des gesamten Strafverfahrens, welches insgesamt in vier Abschnitte unterteilt ist:

  1. Das Ermittlungsverfahren
  2. Das Zwischenverfahren
  3. Das Hauptverfahren
  4. Das Vollstreckungsverfahren

» Näheres zum Ablauf eines Strafverfahrens haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

 

Das Ermittlungsverfahren stellt damit den ersten Teilabschnitt eines Strafverfahrens dar, welcher auch als sogenanntes „Vorverfahren“ bezeichnet wird.

Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgt durch die Strafverfolgungsbehörden (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft), wenn sie Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erhalten.

Die Kenntniserlangung kann auf verschiedene Wege erfolgen, insbesondere aber durch Strafanzeigen von betroffenen Personen oder Zeugen.

Daran schließt sich die Durchführung von Ermittlungen an, wodurch eine Sachverhaltsaufklärung erzielt werden soll.

Dafür werden Beweise erhoben, beispielsweise durch Vernehmungen von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen. Zudem können strafprozessuale Maßnahmen (§§ 81-163 StPO) genutzt werden, wie Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Observationen oder Telefonüberwachungen.

Nach Durchführung der Ermittlungen erfolgt er Abschluss des Ermittlungsverfahrens, wobei die Staatsanwaltschaft über den weiteren Gang entscheidet. Möglich ist insbesondere einerseits die Einstellung des Verfahrens, sodass die Straftat nicht weiterverfolgt wird. Andererseits kann Anklage erhoben werden, wodurch in den zweiten Teil des Strafverfahrens – das Zwischenverfahren – übergegangen wird.

Was unterscheidet einen Ermittlungsrichter vom „normalen“ Richter („Spruchrichter“)?

Der Ermittlungsrichter wird ausschließlich im Rahmen des beschriebenen Ermittlungsverfahrens tätig. Die Entscheidungskompetenz erfasst insbesondere die Anordnung der Ermittlungsmaßnahmen, die für den weiteren Verfahrensablauf und eine mögliche Urteilsfindung erforderlich sind.

Der Spruchrichter entscheidet ab dem Zwischenverfahren. Zunächst darüber, ob nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren eröffnet wird. Diese Entscheidung betrifft die Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt wird.

Im Rahmen des Hauptverfahrens (3. Abschnitt des Strafverfahrens) findet die mündliche Hauptverhandlung statt, welche durch den (vorsitzenden) Richter geleitet wird. Am Ende der Hauptverhandlung wird durch das Gericht (mindestens ein Richter) das Urteil gefällt, konkret also über einen Freispruch oder eine Verurteilung entschieden.

Aufgaben des Ermittlungsrichters

Im Vordergrund der Tätigkeit steht die Leitung und Kontrolle der Ermittlungshandlungen. Als zwischengeschaltete, unabhängige Kontrollinstanz prüfen Ermittlungsrichter, inwieweit bestimmten Maßnahmen vorzunehmen sind, und treffen die Entscheidung diesbezüglich. Konkret geht es im Wesentlichen um folgende Entscheidungen:

Die Leitung des Ermittlungsverfahrens obliegt eigentlich der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“.

Einige Ermittlungsmaßnahmen bedürfen jedoch der richterlichen Anordnung, sie unterliegen dem Richtervorbehalt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Durchführung dieser Maßnahmen und deren (Nicht-)Genehmigung erfolgt durch den Ermittlungsrichter.

Der Richtervorbehalt bedeutet, dass bestimmte Maßnahmen ausschließlich durch einen Richter angeordnet werden können.

Es handelt sich dabei um besonders einschneidende Maßnahmen für die betroffene Person, durch welche erheblich in dessen Grundrechte eingegriffen wird. Dies betrifft z.B. Wohnungsdurchsuchungen, welche in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingreifen oder die Telefonüberwachungen, wodurch in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) eingegriffen wird.

Durch den Vorbehalt des Richters darf beispielsweise die Polizei oder Staatsanwaltschaft erst tätig werden, wenn dies richterlich genehmigt wurde. Etwas anderes gilt lediglich in Ausnahmefällen, in welchen die Vollzugsbehörden eine Eilzuständigkeit haben.

Welche Maßnahmen kann der Ermittlungsrichter anordnen?

Bei ermittlungsrichterlichen Maßnahmen handelt es sich um Eingriffe, die durch einen Ermittlungsrichter angeordnet werden können, um einen Sachverhalt aufzuklären oder Beweismittel zu sichern.

Diese Eingriffe sind konkret in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt, darunter zum Beispiel:

Wann darf die Polizei Maßnahmen ohne Anordnung durch den Ermittlungsrichter vornehmen?

Bei der Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen ist zu unterscheiden zwischen dem absoluten und relativen Richtervorbehalt, der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und der Durchführung durch Polizeibeamte ohne Anordnung.

Im Gesetz ist konkret festgehalten, durch wen die Anordnung der jeweiligen Maßnahmen erfolgen muss.

Maßnahmen, die dem absoluten Richtervorbehalt unterliegen, können ausschließlich auf Anordnung eines Ermittlungsrichters erfolgen, wie beispielsweise die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) oder der Erlass eines Haftbefehls.

Der relative Richtervorbehalt sieht eine richterliche Anordnung vor, in Ausnahmefällen kann jedoch auch die Eilzuständigkeit der Vollzugsbehörden vorliegen.

Bei Gefahr im Verzug, weil der Verlust von Beweismitteln oder die Flucht des Täters droht, wenn die Maßnahme nicht sofort durchgeführt wird oder wenn eine akute Gefahr für Leib oder Leben besteht, kann auf einen Gerichtsbeschluss verzichtet werden.

Besonders relevant ist die Beschlagnahme von Gegenständen (§§ 94, 98 StPO) oder die Durchsuchung bei den verdächtigen oder anderen Personen (§§ 102 ff. StPO).

Davon zu unterscheiden sind Ermittlungsmaßnahmen, die keiner Anordnung durch den Ermittlungsrichter bedürfen, also keinem Richtervorbehalt unterliegen.

Einige Maßnahmen werden ausschließlich von der Staatsanwaltschaft angeordnet, wie die Durchsicht von Papieren, welche bei einer Durchsuchung aufgefunden wurden (§ 110 StPO) oder teilweise der Einsatz von verdeckten Ermittlern (§§ 110a, 110b StPO).

Andere können durch die Ermittlungsbehörden selbstständig vorgenommen werden. Dies sind zum Beispiel erkennungsdienstliche Maßnahmen beim Beschuldigten durch die Fertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken (§ 81b StPO), Identitätsfeststellungen (§ 163 StPO).

Anhand welcher Kriterien treffen Ermittlungsrichter Entscheidungen?

Die Entscheidung eines Ermittlungsrichters, ob eine bestimmte Maßnahme angeordnet wird oder nicht, richtet sich nach unterschiedlichen Kriterien.

In einigen Fällen kann es sehr eindeutig sein, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und in anderen nicht. Es handelt sich dabei aber grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung des Richters.

Der Erlass eines Haftbefehls erfolgt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit.

Bei einer Prognoseentscheidung muss der Richter zu dem Ergebnis kommen, dass die betroffene Person mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Straftat begangen hat und aus bestimmten Gründen (z.B. Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr) in Untersuchungshaft verbracht werden sollte.

Bei einer Wohnungsdurchsuchung des Beschuldigten reicht bereits, dass tatsächlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde und beispielsweise Beweismittel am Durchsuchungsort zu finden sind (Anfangsverdacht) und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

Die Telekommunikationsüberwachung ist nur anzuordnen, wenn ein Anfangsverdacht bezüglich einer auch im konkreten Einzelfall schwerwiegenden Straftat (siehe § 100a Abs. 2 StPO) wie Raub, Mord und Totschlag vorliegt und der Ermittlungserfolg anderenfalls aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. Zudem muss auch hier Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Welche Abwägung macht der Richter bei der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme? 

Bei der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, dass die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person stehen.

Eine besondere Rolle spielt dabei, wie schwerwiegend die vorgeworfene Straftat und die konkreten Auswirkungen auf die betroffene Person sind und wie hoch dagegen die Wahrscheinlichkeit ist, Beweismittel o.Ä. aufzufinden.

Wenn eine Durchsuchung bei einem mutmaßlichen Drogenhändler zum Auffinden großer Drogenmengen führen wird, ist dies in der Regel verhältnismäßig sein.

Der Erlass eines Haftbefehls bei dem Verdacht eines geringfügigen Diebstahls steht dagegen in der Regel nicht im Verhältnis zum Eingriff, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Ermittlungsrichter in Haftangelegenheit

Im Zusammenhang mit Haftsachen ist die Rede von dem Haftrichter. Der Ermittlungsrichter ist zuständig für den Erlass eines Haftbefehls, die Vorführung vor dem Richter nach einer (vorläufigen) Festnahme und die Haftprüfung.

Erlass eines Haftbefehls 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann der Ermittlungsrichter einen Haftbefehl erlassen, wodurch eine Person in Untersuchungshaft (U-Haft) genommen werden kann. Dafür muss dieser unabhängig und objektiv die Voraussetzungen prüfen, die für den Erlass notwendig sind.

Vorführtermin

Ein Haftbefehl wird mittels einer Festnahme durch Polizeibeamte vollzogen. Daran anschließend muss spätestens einen Tag nach der Verhaftung eine Vorführung erfolgen.

Der Vorführtermin findet vor dem Haftrichter statt, welcher den Haftbefehl verkündet und über das weitere Vorgehen entscheidet. Bei der Verkündung wird der Haftbefehl durch den Haftrichter verlesen. Er kann diesen dann aufrechterhalten, aufheben oder vorläufig aussetzen.

Bei einer vorläufigen Festnahme dürfen die Staatsanwaltschaft und Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, obwohl noch kein Haftbefehl besteht.

Die festgenommene Person muss jedoch unverzüglich einem Haftrichter vorgeführt werden, spätestens einen Tag nach der Festnahme.

Der Richter kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl erlassen oder aber die Freilassung anordnen.

» Nähere Informationen zur vorläufigen Festnahme haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Haftprüfung

Durch eine Haftprüfung kann eine Person in Untersuchungshaft prüfen lassen, ob die Voraussetzungen der Haft vorliegen.

Nach der mündlichen Verhandlung entscheidet der Haftrichter, ob die Untersuchungshaft fortdauert oder stattdessen eine Entlassung, beziehungsweise ein Außervollzugsetzen unter Auferlegung bestimmter Auflagen erfolgt.

Ist ein Anwalt für Strafrecht vor dem Haftrichter notwendig?

Bei der Vorführung vor dem Haftrichter bedarf es einer anwaltlichen Vertretung. Es handelt sich dabei um einen Fall der sogenannten notwendigen Vertretung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) (Pflichtverteidigung), sodass die Mitwirkung eines Verteidigers verpflichtend ist. Sofern noch kein Wahlverteidiger vorhanden ist, wird ein Pflichtverteidiger bestellt.

Die Bestellung erfolgt ohne Antrag des Beschuldigten, wenn die Vorführung erfolgt, nachdem die betroffene Person auf Grund eines Haftbefehls ergriffen wurde (§ 115 Abs. 1 StPO).

Bei Vorführungen nach einer vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO), der Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls im beschleunigten Verfahren (§ 127b Abs. 2 StPO) oder einer Hauptverhandlungshaft (§§ 230 Abs. 2, 329 Abs. 3 StPO) wird der beschuldigten Person lediglich ein Verteidiger bestellt, wenn dies nach entsprechender Belehrung ausdrücklich beantragt wird.

Die Bestellung eines Verteidigers erfolgt durch den Ermittlungsrichter, der auch für die weitere Haftentscheidung zuständig ist.

Nach einer Festnahme durch die Polizei ist es dringend angeraten, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und sich nicht zu dem Vorwurf zu äußern.

Der Wahl- oder bestellte Pflichtverteidiger kann nach einem Mandantengespräch die geeigneten Schritte in die Wege leiten und bestmöglich auf die Situation reagieren.

Kann gegen die Entscheidung von Ermittlungsrichtern vorgegangen werden?

Gegen Entscheidungen von Ermittlungsrichtern kann mit einer Beschwerde (§§ 304 ff. StPO) vorgegangen werden. Sie muss binnen einer Woche eingelegt werden, nachdem die Entscheidung der betroffenen Person bekanntgemacht wurde, d.h. oftmals eine Woche nach deren Durchführung.

Beispiel:

Die betroffene Person hält die bei ihr von einem Richter angeordnete Wohnungsdurchsuchung (§ 102 StPO) für unrechtmäßig. Die Person war währenddessen anwesend und hat einen Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt bekommen.

Innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung, d.h. eine Woche nach der Durchführung der Durchsuchung, kann gegen die Anordnung Beschwerde eingelegt werden.

Gibt es Entschädigungen bei „fehlerhaften“ Entscheidungen des Ermittlungsrichters?

Der Ermittlungsrichter hat wegen seiner richterlichen Unabhängigkeit einen großen Spielraum, wenn es um die Entscheidungsfindung geht.

Unter sehr engen Voraussetzungen kann sich ein Amtshaftungsanspruch ergeben, sodass der Staat die entstandenen Schäden ersetzen muss (§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG).

Die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme muss einen signifikanten Fehler darstellen, sodass die Entscheidung als unvertretbar einzuordnen ist.

Grundsätzlich kann auch ein Anspruch auf Entschädigung entstehen, wenn die angeordnete Maßnahme Schäden verursacht hat. Die Staatskasse zahlt in diesen Fällen einen finanziellen Ausgleich.

Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) regelt, in welchen Fällen eine Entschädigung vorgesehen ist und in welchem Umfang.

Allgemein besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn

  • das Verfahren eingestellt wird
  • das Hauptverfahren nicht eröffnet wird
  • ein Freispruch ergeht

Der Schaden muss dabei durch den Vollzug von Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden sein, die in der Regel von dem Ermittlungsrichter angeordnet werden.

Beispiel:
Bei einer Untersuchungshaft richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem entstandenen Schaden, z.B. der Höhe des Verdienstausfalles. Zudem wird für jeden Tag der Freiheitsentziehung eine Entschädigung in Höhe von 75 € gezahlt (§ 7 StrEG).

Es empfiehlt sich auch hier, sich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden, der Sie über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ermittlungsrichters, die Begründung der Beschwerde sowie gegebenenfalls der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen.

Allgemein empfiehlt es sich, sich als Beschuldigter so zeitnah wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]