Verleitung zur Falschaussage
( § 160 StGB )

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Startseite » Strafrecht » Vorladung » Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB

„Kannst du nicht sagen, dass der Hund angeleint war?“

Mit dieser Bitte machte sich eine Frau wegen Verleitung zur Falschaussage strafbar. Das Amtsgericht München verhängte eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (AG München, Urteil v. 08.02.2019 – Az.:813 Ds 274 Js 193453/18).

Diesem Urteil des Amtsgerichts München lag folgende Situation zugrunde:

Eine 32 jährige Frau ging mit ihrem Hund und ihrem vom Gassigehen Bekannten spazieren. Ihren Hund ließ sie trotz Auflagen nicht angeleint. Als der Hund einen 13-jähriger Junge hörte, griff er diesen an und biss ihn in den Oberschenkel.

Aus Angst den Hund zu verlieren, bat sie Ihren Begleiter vor Gericht auszusagen, dass der Hund angeleint war. Dies tat der Zeuge auch. Als er nun vom Richter über die Folgen eines Meineids (§ 154 StGB) belehrt wurde, korrigierte er seine Aussage.

Dies führte zu einer siebenmonatigen Bewährungsstrafe und einhundert Stunden gemeinnütziger Arbeit für die Frau (AG München, Urteil v. 08.02.2019 – Az.:813 Ds 274 Js 193453/18).

Für juristische Laien ist es oft nicht sofort erkennbar, wann ihr Verhalten den straflosen Bereich verlassen hat und welche Konsequenzen drohen können.

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist aufgrund seiner Berufserfahrung geübt darin, den Sachverhalt vollständig zu erfassen und rechtlich einzuordnen. Dies stellt die Basis für eine bestmögliche Beratung des Mandanten dar.

Sie haben eine Vorladung wegen Verleitung zur Falschaussage erhalten?

Auch beim Vorwurf der Verleitung zur Falschaussage stehen wir Ihnen engagiert und kompetent zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Verleitung zur Falschaussage – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei einer Verleitung zur Falschaussage?

Das Gesetz stellt die Verleitung zur Falschaussage unter Strafe. Dabei wird das Verleiten eines anderen zur Ableistung eines Eides mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird dagegen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

Was ist das Verleiten zu einer Falschaussage? – Wissenswertes von Ihrem Anwalt für Strafrecht

Im Rahmen des § 160 StGB wird bestraft, dass eine andere Person dazu verleitet wird, eine falsche uneidliche Aussage („Falschaussage“), einen Meineid oder eine falsche Versicherung an Eides Statt abzugeben.

Wann verleitet man eine andere Person zu einer Falschaussage?

Ein Verleiten liegt vor, wenn der Täter durch ein beliebiges Mittel auf den Willen einer anderen Person einwirkt, damit diese Person aussagt. Als Mittel kommen hierbei insbesondere eine Täuschung, Drohung oder auch Zwang in Betracht.

Wann ist eine Aussage falsch im Sinne der falschen uneidlichen Aussage?

Falsch ist eine Aussage dann, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht. Die Wahrheitspflicht vor Gericht umfasst alle Angaben, die Gegenstand der Vernehmung sind. Als Gegenstand der Vernehmung gilt in der Regel das Beweisthema sowie Angaben zur Person.

Unter Umständen kann auch ein Schweigen als Falschaussage gewertet werden.

Wann ist das falsche Schwören im Sinne des Meineids gegeben?

Zwar ist die Falschaussage im Wortlaut des § 154 StGB nicht erwähnt, stellt aber die Basis für die Verurteilung wegen Meineids dar. Sagt ein Zeuge oder Sachverständiger falsch aus und beschwört er anschließend die Wahrheit seiner falschen Aussage ist der Tatbestand des Meineids erfüllt.

Wann ist eine Versicherung an Eides Statt falsch?

Die Versicherung an Eides Statt ist eine förmliche Angabe, deren Richtigkeit beteuert wird. Sie ist rechtsverbindlich und dient in einem förmlichen Beweisverfahren als Grundlage für eine Entscheidung. Der Tatbestandsmerkmal „falsch“ bezieht sich auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Erklärung oder der Aussage.

Verleiten zur Falschaussage – Die Gutgläubigkeit des Aussagenden

In subjektiver Hinsicht muss sich die Einwirkung auf den Aussagenden grundsätzlich darauf beziehen, dass er ohne Vorsatz falsch aussagt (also ohne dies zu wissen und ohne es zu wollen). Sagt demnach der Aussagende aufgrund der Einwirkung gutgläubig aus oder leistet er gutgläubig einen Eid, ist der Tatbestand des § 160 StGB erfüllt.

Sagt der Aussagende entgegen der Auffassung des Verleitenden aber vorsätzlich falsch aus ist die Strafbarkeit umstritten. Da die Gefährdung der Rechtspflege bereits mit dem Ansprechen des Aussagenden besteht, bejaht die Rechtsprechung die Strafbarkeit des Verleitenden unabhängig davon, ob der Aussagende gutgläubig oder vorsätzlich handelte.

Ist der Versuch der Verleitung zu einer Falschaussage strafbar?

Die Strafbarkeit des Versuchs einer Verleitung zur Falschaussage ist ausdrücklich in § 160 Abs. 2 StGB geregelt.

Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit sind bereits dann gegeben, wenn der Verleitende mit der Einwirkung auf den Willen des Aussagenden beginnt. Selbst wenn es nicht zur Falschaussage kommt oder wenn der Aussagende trotz Einwirkung die Wahrheit sagt, liegt also ein strafbares Verhalten des Verleitenden vor.

Ist das Verleiten zur einer Falschaussage bei der Polizei strafbar?

Die Verleitung zu einer Falschaussage bezieht sich auf den Meineid (§§ 154, 155 StGB), auf die falsche Versicherung an Eides Statt (§156 StGB) oder auf die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB).

Das bedeutet, dass das Verleiten zur Falschaussage nur gegenüber den vom Gesetz genannten Stellen möglich ist. Diese sind:

  • ein Gericht
  • andere zur Abnahme von Eides zuständigen Stelle
  • andere zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständige Stellen
  • eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Behörde

Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zählen nicht dazu. Allerdings kann in einer solchen Situation eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB oder Strafvereitelung nach § 258 StGB in Betracht kommen.

Wie der anfangs erwähnte Fall zeigt, sind empfindliche Strafen, wie eine Freiheitsstrafe, bei Vereitelung zur Falschaussage möglich.

Gerade im Hinblick auf die möglichen Rechtsfolgen der Tat ist es wichtig, sich so früh wie möglich an einen Strafverteidiger zu wenden. Dieser wird Ihren Fall prüfen, Sie umfassend beraten und eine Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

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Strafbefehl erhalten wegen Verleitung zur Falschaussage – Was jetzt zu tun ist:

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