Bestechung
(§ 334 StGB)
Fachanwälte für Strafrecht beim Vorwurf der Bestechung
Schnell zum Inhalt:
Für diese Delikte sieht das Gesetz häufig hohe Strafen vor. So ist eine Geldstrafe für die Bestechung gem. § 334 StGB, als eines der Korruptionsdelikte, nicht mehr vorgesehen.
Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Bestechung erhalten?
Auch beim Vorwurf der Bestechung stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Bestechung
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
- Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Bestechung
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Bestechung
- Pflichtverteidigung
- Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Bestechung
Nach Erhalt einer Vorladung der Polizei wegen Bestechung – Was jetzt zu tun ist:
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
Welche Strafe droht für Bestechung?
Wird ein Amtsträger bestochen liegt der Strafrahmen nach § 334 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Bei der Bestechung eines Richters zur Vornahme von zukünftigen richterlichen Handlung nach § 334 Abs. 2 Nr. 2 liegt die Mindestfreiheitsstrafe sogar bei sechs Monaten.
Handelt es sich um einen sogenannten besonders schweren Fall der Bestechung, bestimmt das Gesetz in § 335 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren. Die Bestechung ist in diesem Fall also ein Verbrechen.
Wie verhalte ich mich bei Erhalt einer Vorladung?
Bewahren Sie zunächst Ruhe und nehmen Sie ihr Schweigerecht wahr (Als Beschuldigter in einem Strafverfahren sind Sie nicht dazu verpflichtet, Angaben zum Tatvorwurf zu machen). Wenden Sie sich dann am Besten so früh wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht. Wenden Sie sich gerne an unsere erfahrenen Fachanwälte für Strafrecht.
Mehr Informationen dazu, wie man sich bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter am Besten verhalten sollte, erhalten Sie hier.
Wann habe ich mich wegen Bestechung nach § 334 StGB strafbar gemacht?
Der Tatbestand ist die Kehrseite der Bestechlichkeit nach § 332 StGB.
Den Tatbestand des § 334 StGB ist erfüllt, wer einem Amtsträger oder Richter einen Vorteil als Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung anbietet, verspricht oder gewährt.
Muss der Amtsträger oder Richter den Vorteil tatsächlich angenommen haben?
Nein. Für die Strafbarkeit ist die Annahme des Vorteils oder Vornahme der erstrebten konkreten Diensthandlung nicht erforderlich. Dies stellt § 334 Abs. 3 StGB ausdrücklich klar. Es ist nicht einmal das Erkennen des Bestechungszwecks durch den Amtsträger notwendig.
Was ist ein Vorteil im Sinne des § 334 StGB?
Der Begriff des Vorteils ist bei den Straftaten der Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung (§§ 331-334 StGB) derselbe.
Er bezeichnet jede Zuwendung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine persönliche, rechtliche oder wirtschaftliche Lage verbessert. Sie muss keinen Vermögenswert und kann auch ein Unterlassen zum Gegenstand haben.
So genügt z.B. die Einladung zu einer Veranstaltung, eine sexuelle Leistung oder Unterlassen des Ausschlusses aus einem Verein.
Was ist ein besonders schwerer Fall der Bestechung?
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Unrechtsgehalt der Tat über die „durchschnittliche“ Bestechung hinaus geht und das Gesetz für diese Fälle daher ein erhöhtes Strafmaß vorsieht. § 335 Abs. 2 StGB nennt Beispiele, bei deren Vorliegen in der Regel ein derart erhöhter Unrechtsgehalt anzunehmen ist.
Da es sich aber eben nur um Regelbeispiele handelt, kann das Gericht im Einzelfall selbst dann einen besonders schweren Fall annehmen, wenn keines dieser Regelbeispiele erfüllt ist. Es hat sich dabei lediglich an den Regelbeispielen zu orientieren. Umgekehrt muss das Gericht nicht zwingend von einem besonders schweren Fall ausgehen, wenn ein Regelbeispiel erfüllt ist. Es kommt auf den Einzelfall an.
Eine gute Verteidigung ist hier unerlässlich.
Wann liegt ein besonders schwerer Fall der Bestechung vor?
Ein solcher besonders schwerer Fall kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der angebotene, versprochene oder gewährte Vorteil großen Ausmaßes ist. Ein solches Ausmaß liegt vor, wenn die Zuwendung wesentlich höher ausfällt als es bei vergleichbaren, durchschnittlichen Bestechungen der Fall ist. Eine feste Grenze gibt es allerdings nicht. Der Vorteil großen Ausmaßes wird aber jedenfalls bei einer Zuwendung unter 10.000 Euro verneint.
Ein weiterer besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die Bestechung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Intensität verschaffen will.
Eine Bande liegt bei mindestens drei Personen vor. Von diesen müssen aber nicht alle an der konkreten Tat mitgewirkt haben. Es genügt, wenn mindestens zwei zusammenarbeiten und lediglich einer als Täter der Bestechung handelt. Die Mitglieder der Bande müssen sich mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, zukünftig weitere, ähnliche Taten zu begehen.
Insbesondere, da die Einordnung des vorgeworfenen Delikts als besonders schwerer Fall der Bestechung bis zu einem gewissen Grad im Ermessen des Gerichts steht, ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht unentbehrlich. Zögern Sie daher nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Berlin, Hamburg oder München.