Störung des öffentlichen Friedens
durch Androhung von Straftaten ( § 126 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)

„Morgen laufe ich in der Schule Amok!“ Was eventuell als dummer Jugendscherz im Internet gemeint ist, um anderen einen gehörigen Schrecken einzujagen, kann unter gewissen Umständen sogar strafbar sein. Der Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ist dann erfüllt, wenn bestimmte Straftaten in einer Weise angedroht oder vorgetäuscht werden, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Doch was verbirgt sich hinter dieser sperrigen Formulierung und wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 StGB erhalten habe?  

Sie haben eine Vorladung wegen der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten erhalten?

Auch beim Vorwurf der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten stehen wir Ihnen in einem Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie und gerne für ein Erstgespräch.


Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft  und Festnahme wegen des Vorwurfs der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

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Vorladung erhalten wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht für die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten?

Wer den öffentlichen Frieden durch Androhung von Straftaten stört, wird nach § 126 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie verhalte ich mich bei Erhalt einer Vorladung wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten?

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben, sollten Sie zunächst vor allem Ruhe bewahren. Als Beschuldigter müssen Sie zum Tatvorwurf nichts sagen. Es ist zu empfehlen, zunächst von diesem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Wenden Sie sich bestenfalls so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und nach Analyse der Ermittlungsakten eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Wann macht man sich wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten strafbar?

Im Grunde verrät hier die amtliche Überschrift des Delikts bereits, wann eine Strafe droht. Bestraft wird, wer die Gefahr der Störung des öffentlichen Friedens dadurch schafft, dass er Straftaten androht oder vortäuscht, dass eine solche Straftat bevorstehe, obwohl er weiß dass dem nicht so ist.

Allerdings ist dies noch nicht alles. Es kommt auf wichtige Details zum Verständnis der Straftat an. Insbesondere ist zu beachten, dass nur die Androhung bestimmter Straftaten nach § 126 Abs.1 StGB strafbar ist.

Was ist der öffentliche Frieden?

Frieden ist äußerst schwer zu definieren. Allgemein wird Frieden als Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger und als das im Vertrauen der Bevölkerung in die Fortdauer dieses Zustands begründete Sicherheitsgefühl beschrieben.

Wann ist der öffentliche Frieden gestört?

Der Begriff des Friedens bezieht sich stark auf das Vertrauen und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Daran knüpft auch die höchstrichterliche Rechtsprechung an. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs ist der öffentliche Frieden dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines „psychischen Klimas“ aufgehetzt werden (BGHSt 34, 329, 331). Es geht also nicht darum, dass am Ende tatsächlich physische Gewalt ausbricht.

Was sind Androhungen in einer Weise, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören?

Der Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten setzt nicht voraus, dass der öffentliche Frieden tatsächlich gestört wird. Die Androhung der Straftat muss lediglich geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.

Wie muss die Androhung erfolgen?

126 StGB erfasst solche Arten von Androhungen, bei denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie in die Öffentlichkeit gelangen. Zusätzlich müssen Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass es zu einer Störung des öffentlichen Friedens kommt. Auf der anderen Seite sollen nach dem Willen des Gesetzgebers solche Androhungen nicht nach § 126 StGB strafbar sein, die nach dem normalen Gang der Dinge nicht zu einer Friedensstörung führen können (BT-Drucks. 7/4549 S. 8).

Eine strafbare Androhung kann beispielsweise dann als geeignet gelten, wenn sie gegenüber einer Zeitung oder im Internet geäußert wird. Anders sieht es häufig bei Äußerungen gegenüber Polizeibeamten aus, da hier gegebenenfalls von einem diskreten Umgang mit der Äußerung auszugehen ist.

Macht man sich wegen Androhung jeder Straftat strafbar?

Nicht jede beliebige Straftat, die angedroht wird, erfüllt den Tatbestand des § 126 StGB. Wer beispielsweise mit einem Diebstahl droht, ist selbst dann nicht wegen einer Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten strafbar, wenn der öffentliche Frieden tatsächlich gestört wird. Stattdessen nennt das Gesetz ganz konkrete Straftaten, wie:

Kann man sich auch auf andere Weise wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten strafbar machen?

Nach Absatz 2 wird ebenso bestraft, wer wider besseres Wissen vortäuscht, eine der oben aufgeführten rechtswidrigen Taten stehe bevor. Wie das Androhen muss auch das Vortäuschen auf eine Weise erfolgen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Damit sind unter anderem Fälle gemeint, in denen der Täter vor einer angeblich bevorstehenden oder bereits stattfindenden Straftat warnt, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht.

 

Der Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten erfordert im besonderen Maße eine Beurteilung des einzelnen Falls. Das gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass keine allgemeinverbindliche Aussage darüber getroffen werden kann, welche Arten der Androhung oder Vortäuschung einer Straftat in jeder Konstellation geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Daher sollte stets die Hilfe eines Fachanwalts im Strafrecht in Anspruch genommen werden, der Sie in Ihrem konkreten Fall individuell berät.

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