Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
( § 284 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB)

Das Spielen liegt in der Natur des Menschen, birgt aber auch enorme Gefahren. Aus diesem Grund stellt § 284 StGB das unerlaubte Veranstalten eines Glücksspiels unter Strafe. Dieser Straftatbestand war in jüngerer Vergangenheit bereits Gegenstand zahlreicher Strafverfahren.

Im Folgenden erfahren Sie, wann ein unerlaubtes – strafbares – Veranstalten eines Glücksspiels vorliegt und welche Konsequenzen dies zur Folge haben kann.

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Auch bei dem Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels stehen wir Ihnen im Strafverfahren mit Engagement und Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Gespräch mit uns.


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Welche Strafe droht für die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels?

Für die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, sieht das Gesetz „im Normalfall“ eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Wann droht eine Strafe wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels?

Wann man sich wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels strafbar macht, ergibt sich nicht direkt und unmissverständlich aus der amtlichen Überschrift des Paragraphen.

Zunächst einmal muss es sich nämlich tatsächlich um ein Glücksspiel handeln. Dieses muss außerdem öffentlich sein. Strafbar wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 StGB macht sich zudem nur, wer ein Glücksspiel

  • veranstaltet,
  • hält oder
  • die Einrichtungen hierzu bereitstellt

und dafür keine behördliche Erlaubnis vorweisen kann.

Wann liegt ein „Glücksspiel“ in diesem Sinne vor?

Ein „Glücksspiel“ liegt vor, wenn der Ausgang eines Spiels und die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend vom Zufall abhängt und der Spieler für seine Teilnahme einen nicht unerheblichen Betrag bezahlen muss.

Die Zahlung (auch „Einsatz“ genannt) muss für die Aussicht auf einen möglichen Gewinn geleistet werden. Nicht davon erfasst sind Zahlungen, die nicht direkt zu einer Gewinnmöglichkeit führen und nichts mit dem eigentlichen Spiel zu tun haben (z.B. der Eintrittspreis in einer Spielbank). Es ist aber zu beachten, dass ein Einsatz auch in versteckter Form geleistet werden kann.

Dies erfordert immer eine Einzelfallentscheidung und die Argumentation eines erfahrenen Strafverteidigers.

Die Strafgerichte sehen u.a. die folgenden Aktivitäten als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB an:

  • Roulette
  • Würfelspiele
  • Sportwetten
  • Poker (abhängig von der jeweiligen Spielvariante)
  • Hütchenspiel (abhängig von der Geschwindigkeit des Spiels)

Können auch Geschicklichkeitsspiele zu einer Strafe führen?

Nein. Ein Geschicklichkeitsspiel stellt kein „Glücksspiel“ im Sinne des § 284 StGB dar. Ein Geschicklichkeitsspiel zeichnet sich dadurch aus, dass der Ausgang des Spiels wesentlich von den Kenntnissen und Fähigkeiten des jeweiligen Spielers abhängt. Ob nun ein Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel vorliegt, kann nicht allgemeinverbindlich festgestellt werden, sondern bedarf einer genauen Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

Deshalb ist zu einer frühzeitigen Beratung durch einen versierten Strafverteidiger zu raten.

Wann liegt ein „öffentliches“ Glücksspiel vor?

Ein Glücksspiel wird als „öffentlich“ angesehen, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht und erkennbar ist, dass andere Personen mitspielen können.

Glücksspiele, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten stattfinden, sind demnach nicht von dem Straftatbestand erfasst. Dies gilt jedoch gemäß § 284 Absatz 2 StGB dann nicht mehr, wenn sich mehrere Personen regelmäßig zum Glücksspiel in einer geschlossenen Gesellschaft treffen.

Welche Handlungen stehen genau unter Strafe?

Nach § 284 StGB wird bestraft, wer öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Die drei Handlungsalternativen können nicht immer sauber voneinander getrennt werden.

Am relevantesten ist das sogenannte Veranstalten eines Glücksspiels. Veranstalter ist, wer als Verantwortlicher oder Organisator eine Spielteilnahme ermöglicht.

Als Halter eines Glücksspiels ist derjenige anzusehen, der das Spiel in Eigenverantwortung leitet, überwacht und die Einsätze der Spielenden verwaltet. Oft ist eine Person zugleich Veranstalter und Halter. Dies wird vom Gesetz aber nicht vorausgesetzt.

Auch das Bereitstellen von Einrichtungen, die der Durchführung des Glücksspiels dienen, ist strafbar. Wenn allerdings Gegenstände zur Verfügung gestellt werden, die nicht zwangsläufig zum Glücksspiel bestimmt sind (z.B. Tische, Stühle, Papier), muss deren konkrete Bestimmung für eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nachgewiesen werden.

Wann liegt ein „unerlaubtes“ Veranstalten eines Glücksspiels vor?

Für die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels bedarf es einer behördlichen Erlaubnis. Wenn diese Erlaubnis nicht eingeholt wurde, handelt es sich um ein „unerlaubtes“ Veranstalten eines Glücksspiels.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 27. Februar 2020, Az. 3 StR 327/19) auch dann, wenn eine Erlaubnis beantragt und von der Behörde rechtswidrig versagt wurde – die Behörde sie also so eigentlich nicht versagen durfte.

Der Bundesgerichtshof führte in der genannten Entscheidung auch aus, dass die Strafbarkeit aber nicht dadurch entfällt, dass nachträglich eine Erlaubnis erteilt wird.

Droht eine Strafe, wenn ich für öffentliches Glücksspiel werbe?

Gemäß § 284 Abs. 4 StGB macht sich auch strafbar, wer für ein öffentliches Glücksspiel wirbt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Werbung erfolgreich ist oder das beworbene Glücksspiel tatsächlich stattfindet. Das Gesetz sieht für eine entsprechende Handlung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.

Wann droht eine höhere Strafe?

Eine höhere Freiheitsstrafe – zwischen drei Monaten und fünf Jahren – droht bei gewerbsmäßigem Vorgehen (also mit dem Ziel, aus der Begehung der Straftat Einnahmen einer gewissen Dauer und eines gewissen Gewichts zu erlangen) oder wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 284 Abs.3 StGB).

Drohen bei unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels weitere Konsequenzen neben einer Bestrafung?

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe droht insbesondere auch die Einziehung der Spieleinrichtungen und des Geldes, welches auf dem Spieltisch gefunden wurde (vgl. § 286 StGB).

Mache ich mich als Beteiligter an einem unerlaubten Glücksspiel auch strafbar? [H2]

  • 284 StGB erfasst nicht die bloße Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel. Strafbar kann die Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel aber trotzdem sein. § 285 StGB bedroht dies nämlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen.

 

Sollten Sie davon erfahren, dass gegen Sie ein Strafverfahren wegen Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels läuft (beispielsweise durch Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei oder einer Anklage von der Staatsanwaltschaft), sollten Sie sich bestenfalls anwaltlichen Rat suchen. Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen im Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.

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