Raub (§ 249 StGB) und räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Anwalt hilft bei Vorladung Raub StGB

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Fachanwälte für Strafrecht beim Vorwurf von Raub 249 StGB und räuberischer Erpressung §§ 253, 255 StGB

Schnell zum Inhalt:

 

Anwalt hilft bei dem Vorwurf Räuberische Erpressung. Als Rechtsanwälte für Strafrecht vertreten wir Sie bei Raubstraftaten kompetent, engagiert und entschlossen. Bereits das Grunddelikt des § 249 StGB wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedacht, was den Raub zum Verbrechen qualifiziert. Die Gefahr von mehrjährigen Freiheitsstrafen ist den Raubstraftaten immanent, so dass unsere Anwälte für Strafverteidigung Sie auch gerne kurzfristig beraten. Wir vertreten Sie von unseren Kanzleistandorten in Berlin Charlottenburg und Berlin Köpenick sowie Hamburg aus auch in bundesweiten Verfahren.

Insbesondere in den folgenden Situationen stehen wir an Ihrer Seite:

Bei einem telefonischen Erstgespräch können wir die anstehenden Fragen, Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen. Für Beschuldigte mit geringem Einkommen wird auch die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung besprochen, die eine Verteidigung unter Kostenübernahme der Staatskasse möglich macht.

Über unsere Kanzlei

Unsere Kanzlei, insbesondere auch das Strafrechtsdezernat, kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung und großartige Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossene Verfahren und herausragende Bewertungen durch unsere Mandanten zurückblicken. Entscheidend dabei sind nicht nur unsere transparenten Preise und kompetente Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, sondern auch unser offener, aber vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt.

Wir sind in allen Dezernaten sehr drauf bedacht, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden und wir ständig für Sie erreichbar sind. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.

Warum sollten Sie sich bei einem Raubvorwurf § 249 StBG für unsere Kanzlei für Strafrecht entscheiden?

Unsere Kanzlei steht für Expertise, Erfahrung und Engagement. Die gezielte Spezialisierung der einzelnen Dezernate stellt eine bestmögliche Mandantsbetreuung sicher. Das Strafrecht wird geführt von einem Team aus zwei Fachanwälten für Strafrecht. Wichtig ist uns für unsere Mandanten da zu sein, dazu zählt eine gute Erreichbarkeit und dauerhafte Informationen zum Verfahrensstand. Unser Einsatz wird uns mit Top-Bewertungen unserer Mandanten belohnt. Die Kosten besprechen wir transparent und fair.

Die Vorteile unserer Anwälte für Strafrecht beim einem Raubdelikt auf einen Blick:

  • Fachanwälte für Strafrecht
  • Top-Bewertungen unserer Mandanten
  • bundesweit aus Berlin tätig
  • faire und transparente Kosten bei der Strafverteidigung
  • gute Erreichbarkeit und klare Kommunikation mit den Anwälten

 

Wie verhalte ich mich beim Erhalt einer polizeilichen Vorladung mit dem Vorwurf der Straftat Raub § 249 StGB oder räuberische Erpressung §§ 253, 255 StGB?

■ Raub oder räuberische Erpressung: Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht bei Vorladung!

Die meisten Mandanten erfahren durch den Erhalt der polizeilichen Vorladung vom laufenden Ermittlungsverfahren. Bei vielen findet aber auch unvermittelt eine Hausdurchsuchung statt oder die Mandanten werden direkt mit dem Vorwurf Raub festgenommen. In allen Fällen gilt die goldene Regel: „Schweigen ist Gold“! Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht und sollten dieses nutzen. Jedes Wort von Ihnen könnte die spätere Verteidigungsstrategie unserer Anwälte für Strafrecht deutlich erschweren und damit den Ausgang Ihres Strafverfahrens negativ beeinflussen. Melden Sie sich nach Erhalt bei uns Strafverteidigern aus Berlin und wir beraten Sie bereits am Telefon zu den nächsten wichtigen Schritten. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft und schützen Sie vor unbedachten Äußerungen.

Was muss ich bei einer Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfes Raubes beachten?

■ Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht bei Hausdurchsuchung wegen dem Vorwurf Raub!

Neben dem Schweigerecht, dass Sie dringend wahrnehmen sollten, gibt es weitere wichtige Punkte bei einer Hausdurchsuchung wegen Raubes. Als Fachanwälte für Strafrecht können wir Ihnen nur raten, dass Sie keine Widerstandshandlungen begehen und die Beamten nicht beleidigen. Sie sind aber nicht zur Mitarbeit verpflichtet, daher gelten die folgenden Regeln:

  • Schweigen Sie
  • Es werden keine Zugangsdaten wie Pin – Nummern und Wischcodes herausgegeben
  • Sie sollten gar nichts unterschreiben, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll
  • Wenden Sie sich an uns als Fachanwälte für Strafrecht

Was ist ein Raub gem. § 249 StGB?

Der Raub gem. § 249 StGB ist ein zusammengesetztes Delikt aus einer qualifizierten Nötigung und einem Diebstahl. Qualifizierte Nötigungsmittel sind die Anwendung von Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben.

Wie hoch ist die Strafe für Raub?

■ Im Video erklärt, wie hoch die Strafe für Raub ist!

Durch welche Tathandlung wird ein Raub gem. § 249 StGB begangen?

Einen Raub begeht, wer eine fremde bewegliche Sache unter Einsatz eines Raubmittels wegnimmt. Das bedeutet, die oben angeführten Nötigungsmittel müssen dazu eingesetzt werden, den Raub zu ermöglichen.

Wann wird Gewalt gegen eine Person bei einem Raub gem. § 249 StGB verübt? Tipps vom Strafverteidiger

Gewalt wird im Sinne der Vorschrift durch die Ausübung körperlich wirkenden Zwangs verübt, die unmittelbar oder auch mittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt. Dabei ist entscheidend, dass der Täter seine Handlung für geeignet hält, den eventuell zu erwartenden oder auch tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers zu überwinden (BGHSt 23, 126). Das bedeutet allerdings, dass auch Gewalt gegen denjenigen verübt wird, der diese nicht mehr bewusst wahrnimmt, beispielsweise aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Trunkenheit.

Wann erfolgt eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 249 StGB?

In diesem Sinne bedroht wird, wem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder nur zu haben vorgibt. Es kommt hierbei in erster Linie darauf an, ob das Opfer die Drohung ernst nimmt und sich in der Konsequenz bedroht fühlt. Ob der Täter tatsächlich Einfluss hat oder es sich beim gewählten Drohungsmittel (z.B. einer Plastikpistole) um eine Scheinwaffe handelt, spielt keine Rolle.

Was bedeutet die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache i.S.v. § 249 StGB?

Strafrechtlich spricht man bei einer Wegnahme davon, dass fremder Gewahrsam gebrochen wird und neuer, nicht notwendigerweise tätereigener Gewahrsam, begründet wird. Das heißt, der Täter verschafft sich mit Sachherrschaftswillen die tatsächliche Herrschaft über die fremde Sache, die zuvor das Opfer innehatte.

Abgrenzung zur Räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB

An dieser Stelle ist regelmäßig eine Abgrenzung vorzunehmen. Zwingt der Täter durch sein Handeln das Opfer zur Duldung der Wegnahme oder nötigt er den Betroffenen, selbst eine vermögensmindernde Handlung vorzunehmen? Es ist nicht immer einfach derartige Konstellationen zu unterscheiden. Die Rechtsprechung nimmt eine Abgrenzung regelmäßig anhand des äußeren Erscheinungsbildes vor, nicht anhand der Entscheidung aufgrund der inneren Willensrichtung des Opfers. Gibt das Opfer also die Sache aus der Hand, soll es sich um eine Erpressung handeln (§ 253 StGB). Nimmt der Täter sich den Gegenstand, liegt ein Raub nach § 249 StGB vor.

Bestehen Unterschiede bei der Bestrafung zwischen einem Raub und einer räuberischen Erpressung?

Tatsächlich wird der Täter bei einer Räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) dem Gesetzeswortlaut nach gleich einem Räuber bestraft. Hier wird demnach das gleiche Strafmaß angelegt. § 249 StGB sieht für einen Raub eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Es handelt sich damit um ein Verbrechen, was mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.

Wie wird bei der Strafverteidigung beim Raub vorgegangen?

Nachdem der Fachanwalt für Strafrecht mit einem Mandat beauftragt wurde, beantragt er zunächst Akteneinsicht, setzt sich mit den gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwürfen und der aktuellen Beweislage auseinander. Aufgrund der jahrelangen Arbeit in diesem Gebiet, verfügt der Rechtsanwalt hierbei über einen Erfahrungsschatz an fallspezifischen und verfahrenstechnischen Vorgehensweisen, die er je nach Fall anzuwenden weiß.

Welche Tatbestandsmerke sind beim Raub demnach genau vom Anwalt für Strafrecht in Augenschein zu nehmen?

Es muss sich oft insbesondere damit auseinandergesetzt werden, ob die streitgegenständliche Sache mit Zueignungsabsicht weggenommen und ob ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt wurde. Möglicherweise kann mit Zuhilfenahme dieser Ansatzpunkte erzielt werden, dass eine Strafbarkeit wegen Raub oder räuberischer Erpressung grundsätzlich ausscheiden kann.

Worauf kann es bei der Verknüpfung der Wegnahme mit dem qualifizierten Nötigungsmittel ankommen?

Welche Nötigungsmittel bei der Tathandlung zum Einsatz kommen müssten, um den Tatbestand des § 249 StGB zu erfüllen, wurde bereits angeführt. Was allerdings darüber hinaus gesondert geprüft werden sollte, ist die Verknüpfung dieser Mittel mit der tatsächlichen Wegnahme. So kann es beispielsweise der Fall sein, dass zwar Gewalt angewendet wurde, allerdings gerade nicht, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Besteht demnach kein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittel und der Wegnahme, kann dies einer erfolgsversprechenden Strafverteidigung zuträglich sein.

Was kann durch eine genauere Untersuchung des Nötigungsmittels durch den Strafverteidiger für Raub erzielt werden?

Möglichkeiten in der Strafverteidigung können sich demnach daraus ergeben, dass der Täter bei der Nötigungshandlung (noch) nicht das Ziel verfolgte, dem Opfer eine Sache wegzunehmen. Ein Unterschied ergibt sich vor allem danach, ob die Gewaltanwendung lediglich fortwirkt oder noch andauert. Eine Grenzziehung kann hier anhand Kleinigkeiten erfolgen. Durch eine genaue Kenntnis und Darlegung dedes Sachverhalts kann eine solche Abgrenzung aber ermöglicht werden. Ein klassischer Fall hierfür ist, wenn das Opfer nach einer Schlägerei bewusstlos am Boden liegt. Die Gewaltanwendung wirkt dann zwar noch nach, dauert aber nicht mehr an. Kann ein ledigliches Fortwirken der Nötigung so bewiesen werden, scheidet eine Strafbarkeit wegen Raubes oftmals aus.

Was meint Zueignungsabsicht i.S.d § 249 StGB?

Ebenfalls kritisch in Augenschein zu nehmen ist die Frage, ob der Täter die Absicht einer rechtswidrigen Zueignung im Sinne der Vorschrift hatte. Auch hier gilt es, den Gesamtzusammenhang juristisch zu bewerten. Dem Täter ist hiernach nicht nur nachzuweisen, eine bewusst fremde Sache objektiv wegnehmen zu wollen, sondern auch die Absicht, sich die Sache (zumindest vorübergehend) aneignen und dabei den eigentlich Berechtigten dauerhaft enteignen zu wollen. Auch anhand einer Auseinandersetzung mit diesen Merkmalen kann ermöglicht werden, die Strafbarkeit weiter einzudämmen. Je nach Sachlage können dem Mandanten dann nur noch Straftatbestände mit niedrigeren Strafmaßen unterstellt werden.

Wie wird die Verteidigungsstrategie durch unsere Anwälte beim Raubvorwurf erarbeitet?

Nach abschließender juristischer Bewertung wird eine gemeinsame Verteidigungsstrategie erarbeitet und besprochen. Im Fokus steht im Rahmen unserer Arbeit dabei auch, dass der Mandant zu jedem Zeitpunkt transparent über das angestrebte Vorgehen informiert ist und offene Fragen oder Bedenken Gehör finden. Wird der Fall streitig verteidigt, kann das Ziel je nach Beweislage im Freispruch des Mandanten oder im Versuch liegen, im Rahmen einer Strafrahmenverteidigung, die Strafe möglichst gering zu halten.

Wann kann für einen minder schweren Fall plädiert werden?

Gegebenenfalls kann der Strafverteidiger in diesem Zusammenhang auch erwägen, für einen minder schweren Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) zu plädieren. Ein minder schwerer Fall kommt in verschiedenen Konstellationen in Betracht. Zum einen besteht die Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB. Als klassisches Beispiel ist hier das Begehen eines Raubes aufgrund von Drogensucht anzuführen (vgl. BGH StV 83, 363). Diskutiert werden können auch solche Fälle, in denen der Entschluss zur Gewaltanwendung bei der Wegnahme erst gefasst wird, weil der Täter durch eine andere Person überrascht wird oder der Umstand, dass die Beute von geringem Wert ist. Ebenfalls zu bedenken sind Konstellationen, bei denen die Straftat durch Unterlassen begangen worden ist oder das Maß der Gewalt oder die Intensität der Drohung so gering waren, dass die Schwelle zum tatbestandsmäßigen Raub nicht erreicht scheint. Es wird auch an dieser Stelle deutlich, wie wichtig eine genaue Auswertung der Sachlage und der oben beschriebenen Zusammenhänge ist. So können kleinste Erwägungen hier den Unterschied machen.

Welche Umstände können sich beim Raub straferhöhend auswirken?

Folgerichtig wirkt sich beispielsweise ein hoher Wert der Beute straferhöhend aus. Weitere Auslöser für eine Erhöhung des Strafmaßes können die Schwere der eingetretenen Folgen beim Opfer, wie seelische und physische Beeinträchtigungen, und eine besonders sorgfältige Planung der Tat mit der Einberechnung aller zu erwägenden Umstände sein.

Wie ändert sich der Strafrahmen bei schweren Raubdelikten oder wenn das Opfer durch den Raub stirbt?

Der Straftatbestand des schweren Raubes nach § 250 StGB zeichnet sich dadurch aus, dass auf ihn eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren steht. Dies ist der Fall, wenn der Täter während der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder ein solches oder ein anderes Mittel verwendet, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Androhung von Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Ebenfalls härter bestraft, wird derjenige, der eine andere Person durch seine Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich gerade zur Begehung von Straftaten von einer gewissen Dauer zusammengeschlossen hat.

Ist das Opfer bei der Tat gestorben, muss gem. § 251 StGB (Raub mit Todesfolge) mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren gerechnet werden, soweit der Täter des Raubes durch diesen den Tod des Opfers mindestens leichtfertig herbeigeführt hat. Leichtfertigkeit ist eine Art Fahrlässigkeit, wobei der Betroffene die notwendig zu beachtende Sorgfalt(spflicht) in besonders hohem Maße nicht beachtet.

Welche Konsequenzen können neben einer Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung wegen Raub drohen?

Neben der Strafe kann gem. § 256 StGB eine Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB) angeordnet werden. Führungsaufsicht meint gem. § 61 StGB zunächst eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Bei hinreichender Gefahrenprognose, d.h. wenn eine erhöhte Gefahr besteht, dass der Straftäter erneut straffällig wird, bedeutet dies, dass die verurteilte Person nicht nur der Bewährungshilfe, sondern zusätzlich auch einer gesonderten Aufsichtsstelle unterstellt werden kann.

Ebenfalls möglich ist, dass eine Anordnung oder ein Vorbehalt zur Sicherungsverwahrung getroffen wird. Mit einer Untersuchungshaft muss weiter gerechnet werden.

Pflichtverteidigung bei Raubdelikten durch die Anwälte für Strafrecht aus Berlin

Durch die Verbrechensqualifizierung der Raubdelikte ist eine Übernahme des Falls in Form einer Pflichtverteidigung möglich. Pflichtverteidigung bedeutet, dass die Anwaltskosten für den Strafverteidiger zunächst von der Justizkasse übernommen werden. Im Falle einer Verurteilung prüft danach die Staatskasse, ob dem Verurteilten die Kosten im Nachhinein auferlegt werden können. Ob eine Pflichtverteidigung bei Ihnen möglich ist, prüfe ich gern in einer Erstberatung!

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