Computerbetrug § 263 StGB:
Hilfe vom Anwalt bei Vorladung

In einer technifizierten Gesellschaft, in der der technische Fortschritt immer mehr Raum einnimmt, besteht auch ein gesteigertes Interesse daran, die Datenverarbeitungssysteme in Wirtschaft und Verwaltung zu schützen. Immer häufiger wird im Zusammenhang mit sogenannten neuen Erscheinungsformen der Kriminalität manipulierend auf Datenverarbeitungsvorgänge eingewirkt. Genau dieser Tendenz folgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 263a StGB. Der Tatbestand des Computerbetrugs reiht sich damit in die Betrugsstraftaten der neuen Generation ein und dient damit in erster Linie ebenfalls dazu, das Rechtsgut des Vermögens zu schützen.

Wieso ist anwaltlich Unterstützung bei Betrugsstraftaten besonders wichtig?

Als Fachanwälte für Strafrecht mit der Spezialisierung Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir Sie kompetent und erfahren bundesweit im Deliktsbereich der Betrugsstraftaten. Über Neuheiten und mögliche strafrechtliche Konsequenzen sind wir als engagierte und erfahrene Anwälte stets informiert. Sowohl als Beschuldigter oder Beschuldigte als auch als Geschädigte oder Geschädigter sollten Sie in jedem Falle anwaltlichen Rat einholen. Über Ihre Möglichkeiten können wir gerne in einem ersten Termin oder Telefonat sprechen.

Dies ist insbesondere wichtig, da gerade in auf den ersten Blick undurchsichtig erscheinenden Deliktsbereichen erst recht viele Taten durch die Polizei verfolgt und Strafverfahren eingeleitet werden. Gerade im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten beim Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bei vermögensrelevanten Vorgängen können leicht Unklarheiten bzgl. der technischen Umsetzung oder des Vorgehens der Ermittlungsbehörden aufkommen. Ein gewisses Grundverständnis von IT-Vorgängen und IT-Recht kann in derartigen Fällen daher ebenfalls hilfreich sein. Zögern Sie nicht, sich gerade bei derartigen Unsicherheiten anwaltlich beraten zu lassen.

Über unsere Kanzlei

Unsere Kanzlei, insbesondere auch das Strafrechtsdezernat, kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung und großartige Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossene Verfahren und herausragende Bewertungen durch unsere Mandanten zurückblicken. Entscheidend dabei sind nicht nur unsere transparenten Preise und kompetente Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, sondern auch unser offener, aber vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt.

Wir sind in allen Dezernaten sehr drauf bedacht, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden und wir ständig für Sie erreichbar sind. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Bei einem telefonischen Erstgespräch können wir außer den aufgekommenen Fragen auch Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen. Wenn Sie die Aufforderung erhalten haben, einen Pflichtverteidiger zu benennen, können Sie uns gern kontaktieren. Wir können Ihnen dann die Konditionen für die Verteidigung mitteilen.

Grundsätzliche Verhaltenstipps bei Ermittlungsverfahren

Was tun nach Erhalt einer Vorladung wegen Computerbetrug?

Womit muss ich bei einem Ermittlungsverfahren rechnen?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung Ihres Computers zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher besteht die Möglichkeit, auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen.

Welche wichtigen Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung beachten?

Steht bei Ihnen eine Hausdurchsuchung bevor, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie dieses. Leisten Sie außerdem keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig. Es könnten sonst weitere Strafbarkeiten drohen, wie zum Beispiel wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie weiter die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wird auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht, lassen Sie sich diesen zeigen. Bestehen Sie ausdrücklich darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau zu Protokoll gegeben werden.

Wichtige Verhaltensregeln

  • Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamt*innen.
    Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
  • Geben Sie keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes heraus.
  • Unterschreiben Sie nichts, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
  • Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
  • Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht an.

Was ist der Unterschied zwischen Betrug und Computerbetrug?

Grundsätzlich ähnelt der strafrechtliche Tatbestand des Computerbetrugs sehr dem Grundtatbestand des § 263 StGB.

Hier finden Sie mehr Informationen über den Tatbestand des Betrugs, § 263 StGB.

Unterscheidungen finden sich lediglich bei den personenbezogenen Elementen, da der Computerbetrug sich gerade auf die Einflussnahme auf Datenverarbeitungsvorgänge und folgerichtig nicht darauf bezieht, auf eine Person manipulierend einzuwirken. § 263a StGB wird demnach oft auch als Auffangtatbestand des § 264 StGB verstanden.

Eine Abgrenzung kann je nach Einzelfall jedoch schwierig ausfallen. Ziehen Sie deshalb unbedingt die anwaltliche Unterstützung durch einen Fachanwalt für Strafrecht hinzu.

Welche Strafe steht auf Computerbetrug gem. § 263a StGB?

Die Straftat des Computerbetrugs wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Die Strafe kann sich allerdings zum Beispiel dann erhöhen, wenn der Computerbetrug gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von zum Beispiel Betrugstaten zusammengesetzt hat, begangen oder ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wird.

Was ist ein Computerbetrug gem. § 263a StGB?

Gem. § 263a StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst.

Betrug im Online-Banking und Online-Shopping

Da das Internet für Online-Shopping und Online-Banking verstärkt eingesetzt wird, erlangt der Computerbetrug auf dem Wege des elektronischen Datenverkehrs besondere Bedeutung.

Ähnlich wie beim Missbrauch von EC Karten geht es auch bei Online-Überweisungen im unbaren Zahlungsverkehr darum, die Identität des Verwenders zum Nachteil des Berechtigten zu fälschen und die Erkennung durch den Bank-Computer zu umgehen. Einen Computerbetrug begeht daher derjenige, welcher eine Überweisung auf das eigene Konto ohne Einwilligung des Kontoinhabers unter Vorgabe von dessen Identität vornimmt. Auch die Einreichung gefälschter Überweisungsbelege stellt eine unbefugte Verwendung von Daten dar (BGH NJW 2008, 1394).

Eine Bargeldabhebung durch den berechtigten Karteninhaber, der seine Kreditgrenze überzieht, stellt lediglich einen Verstoß gegen die durch AGB geregelten Vertragspflichten dar und unterfällt nicht § 263a StGB (BGH 47, 160).

Der Strafverteidiger prüft beim Computerbetrug unter anderem, ob der Täter in der Absicht, sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat und dabei das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst hat.

Was sind Daten im Sinne des Computerbetrugs gem. § 263a StGB?

Daten im Sinne der Vorschrift sind kodierte Informationen, das heißt solche, die in einer Weise dargestellt werden, dass sie für eine automatische Verarbeitung verwendet werden können. Damit unterscheidet sich der Datenbegriff des § 263a StGB von der im Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Begriffsbestimmung. Eine Verschlüsselung oder Speicherung ist weiter nicht erforderlich.

Was ist bei einem Computerbetrug gem. § 263a StGB als Datenverarbeitungsvorgang zu verstehen?

Eine Datenverarbeitung ist zunächst jeder automatisierte Vorgang, bei dem durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden. Demnach schützt diese Vorschrift nicht nur Daten, die verarbeitet werden, als solche, sondern beispielsweise auch Programme. Im Zusammenhang mit dem Computerbetrug ist die wohl alltäglichste Form der Datenverarbeitung durch Pin-Eingabe an einem Bankautomaten den gewünschten Geldbetrag zu erhalten. Bei Einwirken auf die Verarbeitung von Daten kommt es darüber hinaus allein auf das Ergebnis an, die Datenverarbeitung selbst ist demnach nicht insgesamt strafrechtlich geschützt.

Bei Automaten, die mechanisch ablaufen, greift der § 263a StGB in aller Regel nicht. Eine einfache Abgrenzung zwischen mechanischen und elektronischen Vorgängen ist je nach Einzelfall und Automat jedoch nicht ohne Weiteres möglich.

Welche Tathandlungen sind vom Computerbetrug nach § 263a StGB umfasst?

Der Computerbetrug wird in erster Linie in vier Tathandlungsvarianten unterschieden, die sich aus dem ersten Absatz der Norm ergeben. Da eine Abgrenzung zwischen diesen Handlungen, sowie den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen je nach Fall schwierig sein kann, sollten Sie bei Unklarheiten umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren. Dies ist nicht zuletzt auch ratsam, weil im Wirtschaftsstrafrecht andere Maßstäbe angelegt werden als bei einer lediglich wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

Die Tatvarianten des § 263a StGB im Überblick:

Die unrichtige Gestaltung des Programmes – § 263a Abs. 1 Var. 1 StGB

Was bedeutet Gestaltung gem. § 263a Abs. 1 Var. 1 StGB?

Unter Gestaltung fällt jegliche Veränderung des Programmes, unabhängig davon, ob das Programm im Vorhinein oder nachträglich manipuliert wurde. Klassische Beispiele wären die Veränderung der Software eines Spieleautomaten oder das Austauschen der Software eines Smartphones, um die Eingabe des Sperrcodes zu umgehen.

Wann ist die Gestaltung eines Programmes unrichtig gem. § 263a Abs. 1 Var. 1 StGB?

Als unrichtig gilt die Gestaltung eines Programms, wenn der Datenverarbeitungsvorgang zu einem objektiv fehlerhaften Ergebnis gelangt. Dabei kommt es vor allem darauf an, dass das Ergebnis der Aufgabenstellung widerspricht, die sich aus dem materiellen Recht für das Programm ergibt. Ist lediglich der Datenverarbeitungsvorgang selbst betroffen, ist diese Variante nicht einschlägig.

Die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten-§ 263a Abs. 1 Var.2 StGB

In der Praxis zeichnet sich dieses Tatvariante vor allem durch die sogenannten Input-Manipulationen aus. Dabei werden unrichtige oder unvollständige Daten eingegeben, um das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs zu manipulierend beeinflussen.

Was bedeutet Verwendung i.S.d. Computerbetrugs gem. § 263a Abs.1 Var. 2 StGB?

Unter Verarbeitung versteht man jede Einführung von Daten in den Verarbeitungsvorgang. Dies setzt keine Neueingaben der Daten voraus. Es ist unerheblich, ob der Verarbeitungsvorgang bereits läuft oder vom Täter in Gang gesetzt wird. Er muss lediglich das Programm mit Daten beeinflussen, die bereits im Datenbestand erfasst waren.

Die unbefugte Verwendung von Daten – § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB

Die dritte Variante des § 263a StGB wurde eingeführt, weil man befürchtete, dass Strafbarkeitslücken bei der unbefugten Verwendung von zum Beispiel Bankautomaten entstehen könnten. Der wesentliche Anwendungsbereich dieser Variante ist demnach tatsächlich der Missbrauch von Codekarten im elektronischen Zahlungsverkehr, insbesondere beim Abheben vor Bargeld an Bankautomaten. Dabei sind jegliche Formen des Missbrauches erfasst, unabhängig davon, ob die Karte im Wege verbotener Eigenmacht erlangt, kopiert, gefälscht oder manipuliert wurde.

Was bedeutet unbefugt beim Computerbetrug gem. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB?

Bezüglich des Tatbestandsmerkmals unbefugt gibt es seitjeher unterschiedliche Ansichten in der Rechtwissenschaft. Die Rechtsprechung legt den Maßstab an, ob eine Handlung gegenüber einer natürlichen Person einen Täuschungscharakter hätte. Dies wird damit begründet, dass Merkmale aufgrund der strukturellen Ähnlichkeit betrugsnah (siehe § 264 StGB) ausgelegt werden sollten.

Sonst unbefugt Einwirkung auf den Ablauf – § 263a Abs. 1 Var. 4 StGB

Durch den vierten Absatz, der als Auffangtatbestand konzipiert wurde, werden alle sonstigen unbefugten Einwirkungen auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs erfasst. Klassische Fälle sind die sog. Output- und Konsol-Manipulationen, die zum einen die Aufzeichnung des Ergebnisses eines Vorgangs beeinflussen oder dem Täter ermöglichen, während der Verarbeitung Befehle auszuüben.

Was bedeutet die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs beim Computerbetrug gem. § 263a StGB?

Die zuvor aufgeführten Tatvarianten müssen weiter zu einer Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs führen. Dazu gehören, dass das Ergebnis selbst inhaltlich unzutreffend ist oder auf unbefugte Weise erlangt wurde. Das Ergebnis muss darüber hinaus unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen.

Was umfasst der Vermögensschaden beim Computerbetrug nach § 263a StGB?

Als Erfolgsdelikt muss die Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs außerdem unmittelbar zu einem Vermögensschaden führen. Etwaige Folgeschäden an zum Beispiel Soft- oder Hardware des Betreibers sind in der Regel nicht erfasst.

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