Unterschlagung § 246 StGB:
Strafe, Veruntreuung, Fundunterschlagung. Anwalt hilft!
Fachanwälte für Strafrecht beim Vorwurf der Unterschlagung
Schnell zum Inhalt:
Bei der Unterschlagung gem. § 246 StGB eignet sich der Täter oder einen Dritten eine fremde bewegliche Sache mit Zueignungswillen an. Geschützt ist nur das Eigentum. Demnach ist Verletzter nur der Eigentümer.
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- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Unterschlagung
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Tatbestand der Unterschlagung
Voraussetzungen für den Tatbestand der Unterschlagung ist das zu Eigenmachen einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungswillen.
Sachen sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert. Forderungen kann man nicht unterschlagen. Fremd ist ein Gegenstand dann, wenn er nicht im Eigentum des Täters steht.
Sie Sache muss sich der Täter zueignen und dies muss durch eine Handlung nach außen betätigt werden.
Zueignung ist ein Handeln, dass für den Eigentümer die Gefahr dauernden Sachverlustes und für den Täter oder einen Dritten die Sachnutzung mit sich bringt.
Beispiele für die Verwirklichung der Strafnorm
Eine Zueignung wurde angenommen bei
- Verfügung des Täters über das Eigentum an einer fremden Sache z.B. durch Verpfändung
- Anbieten einer fremden Sache als eigene zur Pfändung
- pflichtwidrige Nichtrückgabe einer geliehenen oder gemieteten Sache unter Verbrauch oder erheblicher Wertminderung
- Verheimlichen oder Ableugnen des Besitzes gegenüber dem Eigentümer
Abgelehnt wurde eine Zueignung bei
- bloßem Unterlassen der Herausgabe zur Durchsetzung eigener Gegenansprüchen
- bloß abredewidriger Weiterbenutzung einer Mietsache
- bloßem Unterlassen der zivilrechtlichen geschuldeten Rückgabe einer Sache
Tatbestandlich ist auch, dass der Täter die Sache einem Dritten zu eigen macht.
Die Zueignung muss rechtswidrig sein. Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur Eigentumsordnung bzw. zum Eigentumsrecht des Verletzten steht.
Die Qualifikation zum Grundtatbestand gem. § 246 II StGB setzt ein Anvertrauen voraus. Darunter versteht man eine Hingabe oder das Belassen in dem Vertrauen, der Besitzer werde mit der Sache nur im Sinne des Anvertrauenden verfahren, sie also zu einem bestimmten Zweck verwenden, aufbewahren oder zurückgeben.
Strafrahmen der Unterschlagung
Für die Unterschlagung ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Ist die Sache gem. § 246 II StGB anvertraut worden, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Der Versuch ist strafbar.
Unterschlagung geringwertiger Sachen gem. § 248 a StGB
Die Unterschlagung geringwertiger Sachen wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Der Begriff der Geringwertigkeit stellt auf den objektiven Wert der Sache ab. Derzeit wird die Grenze bei ca. 25 € gezogen.
Mögliche Verteidigungsstrategie beim Vorwurf der Unterschlagung
Zunächst prüft der Strafverteidiger, ob eine Unterschlagung vorliegt. Dazu beantragt der Strafverteidiger bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht. Nach Sichtung der strafrechtlichen Akten kann der Strafverteidiger eine individuelle Verteidigungsstrategie erarbeiten. Bei Delikten gegen das Eigentum spielt vor allem bei der erstmaligen Begehung die Einstellung gem. §§ 153 ff StPO eine große Rolle, so dass diese unbedingt Beachtung finden muss.
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