Vorteilsgewährung
(§ 333 StGB)

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Startseite » Strafrecht » Vorladung » Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)

Korruption gefährdet den Rechtsstaat.

Daher ist der Gesetzgeber sehr streng, wenn es um die Gewährung von Vorteilen an Amtsträger geht. Um das Rechtsgut der „Lauterkeit“ (=Gerechtigkeit/Reinheit/Anständigkeit) des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit umfassend zu schützen, ist nicht nur die Annahme von Vorteilen durch einen Amtsträger strafbar. Spiegelbildlich zur Vorteilsannahme (§ 331 StGB) kann sich jedermann wegen der Gewährung eines Vorteils gem. § 333 StGB strafbar machen.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Vorteilsgewährung erhalten?

Auch beim Vorwurf der Vorteilsgewährung stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Nach Erhalt einer Vorladung der Polizei wegen Vorteilsgewährung – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht für Vorteilsgewährung?

Das Gesetz sieht nach § 333 Abs. 1 StGB für die Vorteilsgewährung grundsätzlich eine Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Wird der Vorteil einem Richter, einem Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter gewährt, liegt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach § 333 Abs. 2 StGB sogar bei fünf Jahren.

Was ist ein Vorteil im Sinne des § 333 StGB?

Ein Vorteil ist eine Zuwendung an den Amtsträger, die dessen persönliche, rechtliche oder wirtschaftliche Lage verbessert, obwohl er auf diese Zuwendung keinen Anspruch hat. Das bedeutet, dass die Zuwendung nicht entgeltlicher Art sein muss. Erfasst sind z.B. auch Einladungen zu Veranstaltungen, Gewährung von Rabatten oder sexuelle Leistungen. Ebenso kann das Unterlassen von bestimmten Handlungen, z.B. das Unterlassen einer Mieterhöhung, einen Vorteil darstellen.

Der BGH hatte im Jahr 2008 über einen Fall zu urteilen (BGH vom 14.10.2008 – Az. 1 StR 260/08), bei dem der Angeklagte Vorstandsvorsitzende eines Energiekonzerns war. Dieser verfügte über Freikarten für die Fußball WM 2006, die er den Weihnachtsbriefen an den Minister des Landes Baden-Württemberg sowie dem verbeamteten Staatssekretär im Bundesumweltministerium beilegte. Beide Begünstigten hatten sich mit Angelegenheiten befasst, die für den wirtschaftlichen Erfolg des Energiekonzerns von wesentlicher Bedeutung waren. Die Begünstigten hatten jedoch schon anderweitig Karten und somit Zutritt zu den WM Spielen erlangt.

Der BGH sah in den WM-Eintrittskarten unzweifelhaft einen Vorteil i.S.d. § 333 StGB. Es komme nicht darauf an, ob der Amtsträger über diesen Vorteil schon anderweitig verfüge.

Wann habe ich mich wegen Vorteilsgewährung strafbar gemacht?

Die Vorteilsgewährung nach § 333 StGB ist das Gegenstück zur Vorteilsannahme nach § 331 StGB. Im Gegensatz zu dieser, kann sich jeder wegen Vorteilsgewährung strafbar machen.

Der Tatbestand weist mehrere Merkmale auf, die erfüllt sein müssen. Die Strafbarkeit wird begründet, wenn einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, einem Soldaten der Bundeswehr, einem Richter oder einem Richter am Schiedsgericht ein Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt wird als Gegenleistung für eine Dienstausübung.

Wer unter den Begriff des Amtsträgers fällt, erfahren Sie hier.

Wann wird der Vorteil als Gegenleistung für eine Dienstausübung gewährt?

Der Begriff der Dienstausübung umfasst jede Handlung des Amtsträgers, die er zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgabe in amtlicher Eigenschaft wahrnimmt. Das gilt selbst dann, wenn die gewollte Dienstausübung schon vorgenommen wurde.

Die Vorteilsgewährung ist also nicht nur strafbar, wenn damit zukünftige Handlungen des Amtsträgers erstrebt werden. Dabei ist es für die Strafbarkeit nach § 333 StGB unerheblich, ob es sich um eine rechtswidrige oder rechtmäßige Dienstausübung handelt.

Nicht erfasst sind private Handlungen, da der Amtsträger diese gerade nicht in amtlicher Eigenschaft vornimmt.

Auch das Unterlassen einer Dienstausübung genügt nach § 336 StGB als Gegenleistung für die Vorteilsgewährung.

Entscheidend für die Strafbarkeit ist, dass der Vorteil als Gegenleistung für diese Dienstausübung gewährt wird. Diese Verknüpfung wird als sogenannte Unrechtsvereinbarung bezeichnet.

Wird der Vorteil einem Richter gewährt, reicht die Dienstausübung als Gegenleistung nicht. Vielmehr ist das Anstreben der Vornahme einer konkreten richterlichen Handlung Voraussetzung für die Strafbarkeit.

Wann habe ich einen Vorteil angeboten, gewährt oder versprochen?

Das Anbieten im Sinne des § 333 StGB liegt vor, wenn der Täter dem Amtsträger ein Angebot zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung macht.

Das Versprechen eines Vorteils bezeichnet die Unrechtsvereinbarung selbst. Es ist das sichere Inaussichtstellen eines Vorteils als Gegenleistung für eine Dienstausübung.

Die Gewährung des Vorteils meint die tatsächliche Zuwendung, wobei es hier nicht darauf ankommt, dass der Amtsträger diese auch annimmt.

Danach macht sich auch derjenige strafbar, der ohne eine vorherige Unrechtsvereinbarung einen Vorteil zuwenden möchte, den der Amtsträger letztlich nicht annimmt. Denn in darin liegt die strafbare Tathandlung des Anbietens.

Wann habe ich mich trotz Gewährung eines Vorteils nicht strafbar gemacht?

Ausnahmsweise ist die Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 3 StGB nicht strafbar, wenn die zuständige Behörde die Entgegennahme des Vorteils wirksam vorab oder auf unverzügliche Anzeige des Amtsträgers nach Empfangen genehmigt.

Zu beachten ist dabei, dass gerade in letzterer Variante, der Zuwendende das Risiko der ausbleibenden Genehmigung trägt. Da der Tatbestand schon mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren erfüllt ist, liegt die Strafbarkeit vor. Es handelt sich auch nicht um einen Versuch der Begehung der Straftat. Ein (von einer Strafe befreiender) Rücktritt ist in diesem Fall daher nicht mehr möglich.

Daneben können auch solche Zuwendungen nicht unter den Tatbestand fallen, bei denen es sich um sozialadäquate Leistungen handelt. Dies sind beispielsweise Glückwunschkarten, ein Kuchen zum Geburtstag oder andere geringwertige Gegenstände. Es besteht jedoch die Gefahr, dass trotz Geringwertigkeit durch das Gericht eine strafbare Handlung angenommen wird, wenn Umstände vorliegen, die die Vermutung eines Gegenleistungsverhältnisses zulassen.

Ist der Versuch der Vorteilsgewährung strafbar?

Nein. Allerdings ist zu beachten, dass die Tat bereits mit Vornahme der Tathandlung, d.h. dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren vollendet ist. Es kommt weder darauf an, dass sich der Amtsträger selbst wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) strafbar gemacht hat, noch muss er die erwartete Dienstausübung später tatsächlich in der abgesprochenen oder erwarteten Weise vornehmen.

 

Es wird deutlich, dass trotz fehlender Versuchsstrafbarkeit, die Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung schnell begründet ist. Eine Mitwirkung des Amtsträgers ist unerheblich. Für die Entscheidung, ob es sich noch um eine nicht strafbare Höflichkeit oder schon um eine strafbare Vorteilsgewährung handelt, kommt es auf Nuancen an. Wenden Sie sich daher beim Vorwurf der Vorteilsgewährung an unsere erfahrenen Fachanwälte für Strafrecht. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite!

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