Fischwilderei
( § 293 StGB )

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Neben der Jagdwilderei ist auch die Fischwilderei seit über 80 Jahren in Deutschland strafbar. Und möge man dies belächeln, so nehmen zumindest die Strafbehörden sowie Gerichte dies sehr ernst. Vor einigen Jahren haben sich beispielsweise auch die deutschen Prominenten Sido und Bushido durch eine unüberlegte Aussage in den Medien zum Objekt der Strafermittlungsbehörden wegen Fischwilderei gemacht.

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Wenn Sie eine Vorladung durch die Polizei oder der Staatsanwaltschaft wegen Fischwilderei erhalten haben, melden Sie sich umgehend bei mir, um Fehler im Ermittlungsverfahren zu vermeiden. Nur mit mir als Rechtsanwalt für Strafrecht erhalten Sie Akteneinsicht. Lassen Sie sich beraten und rufen Sie mich an.

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Vorladung erhalten wegen Fischwilderei – Was jetzt zu tun ist:

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Strafrechtliche Sanktionierungen wegen Fischwilderei

Geregelt ist die Fischwilderei in § 293 StGB und verlangt zur Straftatbestandsverwirklichung die Verletzung eines fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts durch das unberechtigte fischen oder der Zueignung, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, die dem Fischereirecht unterliegen.

Tatbestands­verwirklichung des § 293 StGB

In dogmatischer Hinsicht ist der Straftatbestand des § 293 StGB eine Besonderheit. Er verlangt nämlich keine Vollendung der Tat. Der tatbestandliche Erfolg, welcher letztendlich zu einer Strafbarkeit führt, ist nicht erst dann erreicht, wenn ein Fisch an der Angel ist, sondern bereits das bloße Hineinhalten einer Angel ins Wasser führt bereits zur Vollendung der Tat.

Sollte es sich zusätzlich um ein Privatgewässer handeln, so besteht sogar die Gefahr den Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB erfüllt zu haben.

Handelt es sich hingegen bei dem gewählten Angelbereich um staatliche Gewässer, so ist zunächst relevant, ob der Täter ein Angelschein vorweisen kann.

Für den Erhalt dieses Ausweises ist eine umfangreiche Prüfung sowie die Teilnahme an bestimmten Lehrkursen notwendig. Doch selbst wenn dieser vorhanden ist, ist der Straftatbestand des § 293 StGB erfüllt, wenn keine ausdrückliche Erlaubniskarte für konkret dieses Gewässer vorliegt. Diese ist meist vom Pächter des Gewässers käuflich zu erwerben und kann nicht auf weitere Gewässer als die, die auf der Erlaubniskarte aufgeführt sind, ausgeweitet werden.

Die Fischerei ist in Deutschland nämlich nur mit einem Angelschein sowie zusätzlich einer gültigen Erlaubniskarte für den konkreten Angelbereich erlaubt.

Fehlt auch nur eins dieser beiden Notwendigkeiten, so ist der Straftatbestand des § 293 StGB erfüllt und es droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Sollte daneben eine gesetzlich bestimmte Fangquote im jeweiligen Bundesland geregelt sein, so kann bei Überschreitung dieser Quote ebenfalls eine Strafbarkeit nach § 293 StGB folgen.

Mögliche Folgestrafen

Wie bereits erwähnt, ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Strafbarkeit wegen Diebstahls nach § 242 StGB durch Fischwilderei möglich.

Daneben würde die Weiterveräußerung von durch die Fischwilderei gefangener Fische zur Verwirklichung des Straftatbestandes der Hehlerei nach § 259 StGB führen.

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