Strafrechtliche Folgen
für Kammerberufe
Angehöriger eines Kammerberufs. Wie kann sich ein Strafverfahren auf meinen Beruf auswirken. Strafrechtliche Risiken für Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure etc.
Schnell zum Inhalt:
Nach §§ 16 ff. Berliner Kammergesetz ist das Berufsgericht dazu ermächtigt, ein berufliches Verfahren gegen den Angeklagten/ Verklagten einzuleiten, wenn durch die Tat auch Berufspflichten verletzt wurden. Hierbei kann neben der stehenden Verurteilung weiter ein Verweis, eine Verwarnung, eine Geldbuße oder die Feststellung der Unwürdigkeit zur Berufsausübung drohen.
Strafrechtliche Folgen für Ärzte und andere Kammerberufe:
Unabhängig von der Verurteilung, eine Geldbuße kann dafür aureichend sein, besteht immer die Gefahr des nachträglichen Verlustes der Approbation gemäß § 5 i.V.m. § 3 I S.1 Nr.2 BÄO, wenn eine Verurteilung rechtskräftig wird, welche die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Berufsausübenden vermuten lässt. Hierbei entscheidet die Approbationsbehörde in der Regel ohne eigenes Ermessen, da § 5 II S.1 BÄO einen Widerruf bei Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zwingend voraussetzt.
Der Unterschied der beiden Merkmale ist im Wesentlichen nur der zeitliche Aspekt.
Während die Unwürdigkeit die Fälle erfasst, bei denen die Straftat und deren Verurteilung bereits abgeschlossen ist und somit fest steht, verlangt die Unzuverlässigkeit eine Prognose in die Zukunft über die nicht ausreichende Gewähr einer ordentlichen Berufsausübung.
Diese beiden Merkmale müssen nicht kumulativ vorliegen, es reicht, wenn eines alternativ erfüllt ist.
Dies ist nicht allein dann der Fall, wenn die Straftat im konkreten Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, sondern kann auch gegeben sein, falls dieses Verhalten zu einem Verlust des erforderlichen Ansehens und Vertrauens führt.
Häufige Fallkonstellationen für eine widerrufene Approbation sind regelmäßige Falschabrechnungen zu Lasten der Krankenversicherungen oder Patienten, anderweitiger Versicherungsbetrug, Veruntreuung oder Betrug von Spendengeldern, Handel mit Betäubungsmitteln.
Aber auch ein festgestelltes Suchtverhalten des Berufsausübenden kann negative Auswirkungen für seine Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit haben. So können beispielweise häufig auftretendes Fahren unter Alkoholeinfluss oder anderen Drogen zu einem Widerruf der Approbation führen.
Nähere Informationen zum Medizinstrafrecht finden Sie hier.
Rechtsanwälte und die Folgen einer Verurteilung
Auch Rechtsanwälte unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit und können neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch eine weitere eigenständige Verurteilung durch das Anwaltsgericht erhalten.
Die Tragweite einer solchen anwaltsgerichtlichen Verurteilung kann unterschiedlich ausfallen. Sie geht von der Geldbuße über ein Berufsverbot in bestimmten Rechtsgebieten bis hin zur vollständigen Ausschließung aus der Anwaltschaft.
Der § 7 Nr.2 BRAO regelt ausdrücklich den Fall der Zulassungsversagung zur Rechtsanwaltschaft, wenn der Berufsanwärter strafrechtlich verurteilt wurde. Dies ist insbesondere für einen noch juristischen Auszubildenden relevant.
Allerdings ist auch eine solche Straftat, die vor der Zulassung begangen und verurteilt worden ist, für bereits zugelassene Anwälte ebenfalls relevant, da nach § 14 I BRAO auch ein Widerruf der Zulassung möglich ist, wenn solche Tatsachen erst nachträglich bekannt werden.
Der § 14 Abs.2 Nr.2 BRAO ist die Vorschrift, die angewandt wird, wenn der Rechtsanwalt zur Zeit seiner Tätigkeit eine Straftat begeht. Ist diese Straftat mit der Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht vereinbar, so muss die Rechtsanwaltskammer die Zulässigkeit widerrufen. Diese hat in solchem Fall selber kein Ermessen in der Sache.
Abgestellt wird immer auf eine konkrete Gefährdung der wesentlichen berufsrelevanten Aspekte eines Rechtspflegers durch das Verhalten des Anwalts.
In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich nur die vorsätzlich begangenen Taten relevant.
Auch akademische Titel können einem Rechtsanwalt wieder aberkannt werden. Unterschieden wird hier wegen einem Vergehen hinsichtlich der Arbeit für den akademischen Titel selber (bspw. Nichtzitierungen in der Doktorarbeit) oder aber wegen eines anderweitigen Vergehens. Sollte es sich um einen Fall bezüglich der Arbeit selber handeln, so wird eine mögliche Zurücknahme je nach Bundesland abhängig durch das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz oder das Hochschulgesetz geregelt. So findet beispielsweise in Berlin der § 34 Abs. 7 Nr. 2 und 3 des Berliner Hochschulgesetzes Anwendung und ein Titel kann aberkannt werden, wenn der Führer des Titels sich als unwürdig erweist.
Zweiter Fall richtet sich nach den Voraussetzungen des Widerrufsrechts des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes.
Ingenieur – das ist bei einem Strafrechtsurteil noch zu erwarten
Zunächst muss natürlich das Wesentliche erkannt werden. Muss ein Ingenieur haften, weil er Konstruktionsmängel verschuldete oder die Sicherheitsvorschriften nicht ausreichend beachtet hat, so ist die Karriere in der Regel zu vergessen. Schlimmer wird es, wenn durch solch einen Fehler eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung entstanden ist. Die Staatsanwaltschaft ist seit geraumer Zeit hoch sensibilisiert für solche Fälle und ermittelt sowohl in der Geschäftsleitung des jeweiligen Unternehmens als auch bei dem Konstrukteur selber. Beide werden bei hinreichendem Tatverdacht zur jeweils getrennten Verantwortung gezogen.
Auch bei Ingenieuren kann ein akademischer Titel nachträglich aberkannt werden. Unterschieden wird hier wegen eines Vergehens hinsichtlich der Arbeit für den akademischen Titel selber (bspw. Nichtzitierungen in der Doktorarbeit) oder aber wegen eines anderweitigen Vergehens. Sollte es sich um einen Fall bezüglich der Arbeit selber handeln, so wird eine mögliche Zurücknahme je nach Bundesland durch das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz oder das Hochschulgesetz geregelt. So findet beispielsweise in Berlin der § 34 Abs. 7 Nr. 2 und 3 des Berliner Hochschulgesetzes Anwendung und ein Titel kann aberkannt werden, wenn der Führer des Titels sich als unwürdig erweist.
Zweiter Fall richtet sich nach den Voraussetzungen des Widerrufsrechts des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes. (Maßgebliches Urteil durch das BVerwG: Az. BVerwG 6 C 45.14)
Architekt (Städteplaner etc.) – Berufsfolgen einer Verurteilung
Das Berufsrecht für Architekten und ähnliche Berufsgruppen ist nach dem jeweiligen Landesrecht geregelt.
In Berlin ist das Berliner Architekten- und Baukammergesetz einschlägig. Dieses sieht in dem § 21 I BlnABKG ein berufsgerichtliches Verfahren vor, wenn ein Mitglied der Architektenkammer sich unwürdig verhalten hat. Ein solches Verfahren kann schlimmstenfalls eine Löschung der Eintragung in der Architektenliste nach sich ziehen. Die Unwürdigkeit wird auch gleich in § 21 II S.1 BlnABKG näher erläutert. Demnach verhält sich ein Architekt unwürdig, wenn er schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die ihm zur Wahrung des Ansehens seines Berufes obliegen. Kurz gesagt bedeutet dies, dass nur Verhalten relevant werden, die auch einen Bezug zum Beruf aufweisen. Der Satz 2 des gleichen Paragraphen besagt dies durch den Wortlaut, dass politische, religiöse, wissenschaftliche oder künstlerische Ansichten und Handlungen nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens werden können.
Zu beachten ist hier eine mögliche Verjährung einer Berufspflichtverletzung. Wenn diese Verletzung eine Löschung der Eintragung in der Architektenliste nicht rechtfertigt, verjährt die Verfolgung im Sinne des § 21 III 1 BlnABKG nach drei Jahren. Ausnahme hiervon ist, dass die Verletzung auch eine Strafverfolgung begründet, hierbei richtet sich die Verjährung nach Verjährung der Strafverfolgung selber.
Steht der Architekt oder Städteplaner allerdings im öffentlichen Dienst, so unterliegt seine amtliche Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.
Auch bei Architekten und ähnlichen Berufsgruppen kann ein akademischer Titel nachträglich aberkannt werden. Unterschieden wird hier zwischen einem Vergehen hinsichtlich der Arbeit für den akademischen Titel selber (bspw. Nichtzitierungen in der Doktorarbeit) und einem anderweitigen Vergehen. Sollte es sich um einen Fall bezüglich der Arbeit selber handeln, so wird eine mögliche Zurücknahme je nach Bundesland durch das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz oder das Hochschulgesetz geregelt. So findet beispielsweise in Berlin der § 34 Abs. 7 Nr. 2 und 3 des Berliner Hochschulgesetzes Anwendung und ein Titel kann aberkannt werden, wenn der Führer des Titels sich als unwürdig erweist.
Zweiter Fall richtet sich nach den Voraussetzungen des Widerrufsrechts des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes.
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