Wann liegt ein Betäubungs­mittel
im Sinne des Betäubungs­mittelgesetzes vor?

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Startseite » Strafrecht » Anwalt Drogenstrafrecht – Fachanwalt für Strafrecht » Wann liegt ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vor?

Der Ausgangspunkt in jedem Ermittlungsverfahren im Bereich des Drogenstrafrechts ist die Frage nach dem Vorliegen eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Welche Stoffe als Betäubungsmittel angesehen werden, wechselt regelmäßig und ist abhängig von gesellschaftlichen Entwicklung. Gerade im Bereich der synthetischen Drogen werden stetig neue chemische Verbindung auf den Markt gebracht. Im § 1 BtMG ist bestimmt, dass alle Stoffe und Zubereitung als Betäubungsmittel angesehen werden, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt werden.

Die Bundesregierung wird in diesem Gesetz bevollmächtigt, den Katalog der benannten Anlagen zu ändern und zu ergänzen. Die wichtigsten Kriterien sollen dabei wissenschaftliche Erkenntnisse sein, ob ein bestimmter Stoff Abhängigkeit hervorrufen kann und daher unter die Regelung des Betäubungsmittelgesetzes fallen soll.

Was sind die wichtigsten Betäubungsmittel im Drogen­strafrecht?

Der angesprochene Katalog von Stoffen und Substanzen im Betäubungsmittelstrafrecht umfasst selbstverständlich die gängigen und bekannten Drogen. Folgend erhalten Sie eine kurze Auflistung der am stärksten verbreiteten Betäubungsmittel:

 

  • Amphetamine

Wie bei vielen Betäubungsmitteln werden Amphetamine in der Medizin verwendet, aber auch darüber hinaus in der Betäubungsmittelszene konsumiert. Medizinisch nutzt man diesen Stoff zur Behandlung von ADHS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) oder Narkolepsie. Die Aufputschmittel Wirkung wurde sich auch im Sport zu Nutze gemacht und häufig als Dopingmittel eingesetzt. Im außermedizinischen Bereich kennt man die Amphetamine eher unter den Begriffen Pep oder Speed. Es ist eine Droge, die zu erhöhter Konzentrationsfähigkeit und Wachheit führt und daher auch in weiten Kreisen als Leistungssteigerungsmittel eingesetzt wird.

 

  • Cannabis / Marihuana / Haschisch

Über keine andere Droge wird gesellschaftlich so viel diskutiert, wie über Cannabis. Es sind seit vielen Jahren weltweit Legalisierungsprozesse zu beobachten und auch in Deutschland gibt es immer wieder Stimmen Cannabis zu legalisieren. Solange diese Diskussion sich nicht in konkreten Gesetzesänderungen niedergeschlagen hat, gilt es zu beachten das Cannabis beispielsweise in Form von Marihuana, Haschisch oder auch als Haschischöl unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Der Besitz und der Handel sind dabei strafbar. Für die Bemessung der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG wird der THC-Gehalt in der aufgefundenen Substanz bestimmt. Auch kleinste Mengen unterfallen dabei einer generellen Strafbarkeit. Je nach Bundesland gibt es hier zum Teil eine Praxis unter bestimmten Mengen das Ermittlungsverfahren einzustellen. Diese Möglichkeit wird von uns als Kanzlei für Betäubungsmittelstrafrecht natürlich ausführlich geprüft und erörtert.

 

  • Kokain

Kokain ist eine psychische Wirkung der Droge, die erstmals im 18. Jahrhundert nach Europa kam. Kokain geht in vielen Kreisen als Lifestyledroge und erfreut sich hoher Beliebtheit in allen gesellschaftlichen Kreisen. Die Bestimmung der nicht geringen Menge richtet sich nach dem Kokainhydrochlorid, dem Wirkstoff des Betäubungsmittels. Die Wirkung setzt dabei im zentralen Nervensystem an, wobei ein Gefühl von Euphorie und Leistungssteigerung einsetzen kann. Zwar bleibt auch, dass der sogenannte Coca-Tee unter das Betäubungsmittelgesetz fällt und die Einfuhr daher strafbar ist. Die besondere Problematik bei Kokain liegt in dem Missbrauch schädlicher Streckmittel. Kokain zählt zu den harten Drogen, was sich in der Strafbemessung der Strafkammer niederschlägt.

 

  • Ecstasy (MDMA, MDE, MDA, MDEA)

Ecstasy ist eine chemische Droge, die nicht zu Unrecht ihren Ruf als die Partydroge hat. Die Droge wird dabei meist in Pillenform oder als MDMA-Kristalle gehandelt und konsumiert. Die Rechtsprechung zum Thema der nicht geringen Menge ist dabei gerade im Fluss, sodass er aktuell kein genauer Grenzwert angegeben werden kann. Das bietet natürlich verschiedene Verteidigungsansätze für das konkrete strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Die Mengen für eine mögliche Einstellung im Ermittlungsverfahren sind in den Bundesländern sehr unterschiedlich. Die Richtlinien variieren hierbei stark.

 

  • LSD (Lysergid)

LSD gehört zu den starken Halluzinogenen, die schon in geringen Mengen starke psychische Auswirkungen hat. Die chemische Droge wurde Mitte des 19. Jahrhunderts entdeckt und sollte medizinischen Zwecken dienen. Die Droge kann insbesondere zur Selbstüberschätzung führen und dabei Gefahren für sich und andere mit sich bringen. Gehandelt werden die sogenannten LSD-Blotter mit bunten Bildern versehen und so in den Markt gebracht. Die nicht geringe Menge liegt hier bei ca. 6 mg Wirkstoff.

 

  • Heroin (Morphium, Opium, Codein)

Heroin begann seinen Weg durch die Welt als Husten- und Schmerzmittel. Es wurde auch verwandt als Narkosemittel. Besonders in Kriegseinsätzen wurde das Morphin zur Behandlung der verletzten Soldaten eingesetzt. Es zeigten sich jedoch die starken Sucherscheinungen und Nebenwirkungen. eine Heroinsucht wird von psychischen und physischen Abhängigkeiten begleitet. Die betroffenen Menschen haben oft ein Leben lang mit dieser Sucht zu kämpfen. Dieser Fakt und der Blick auf die Anzahl der Drogentoten durch Heroin führt zu hohen Strafen bei Handel und Besitz der Droge.

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Welche Verhaltensregeln sind bei Hausdurchsuchung zu beachten?

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Die vorstehende Liste ist natürlich weder umfassend noch abschließend. Es geht hier insbesondere im Bereich der sogenannten „Legal Highs“ genau die Entwicklung in der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu entwickeln. Die ständige Erweiterung des Anlagenkatalogs muss man genau im Auge behalten, um den hohen Strafandrohung des Betäubungsmittelstrafrechts zu entgehen.

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