Weitere Internetstraftaten
Ihre Fachanwälte für Strafrecht aus Berlin
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Die stetige Weiterentwicklung des Internets und das zur Verfügung stehen neuer Technologien bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Allerdings existieren inzwischen auch eine Vielzahl von Internetstraftaten, also solchen Straftaten, die (typischerweise) im Zusammenhang mit dem Internet begangen werden. Hierzu zählen unter anderem die Verletzung des persönlichen Intim- und Geheimbereichs (§ 201a StGB), Datenveränderung (§ 303a StGB) und die Computersabotage (§ 303b StGB).
Sie haben eine Vorladung wegen einer Internetstraftat erhalten?
Als Kanzlei für Internetstrafrecht stehen wir kompetent und engagiert an Ihrer Seite. Vereinbaren Sie einen zeitnahen Termin in unseren Standorten und nehmen Sie Ihre Rechte wahr.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines Internetdelikts
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts von Cyberkriminalität
- Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Verdacht von Cyberkriminalität / Internetstrafsache
- Pflichtverteidigung
- Anklage der Staatsanwaltschaft einer Internetstrafsche
- Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung
Verletzung des persönlichen Intim- und Geheimbereiches, § 201a StGB
Das Recht am eigenen Bild entspringt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Danach darf jeder selbst darüber bestimmen, ob und wie Bilder von ihm veröffentlicht werden. Deshalb wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe derjenige bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung befindet, unbefugt eine Bildaufnahme erstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich dieser abgebildeten Person verletzt. Das Gleiche gilt für Bilder, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen oder Nacktaufnahmen anderer Personen unter achtzehn Jahren. Die Behörden können hierzu Bildträger und Kameras einziehen.
Nicht erfasst hingegen ist das reine Beobachten, beispielsweise mittels Teleobjektivs. Das Recht am eigenen Bild schützt ferner nur die Bilder, auf denen man selbst zu sehen ist, jedoch nicht solche, die man selbst aufgenommen hat. Hier ist das Urheberrechtsgesetz anwendbar.
Datenveränderung, § 303a StGB
Erfasst sind Daten, an denen ein unmittelbares Recht einer anderen Person auf Nutzung, Verarbeitung und Löschung besteht. Diese Datenverfügungsbefugnis steht demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat. Das gilt in der Regel auch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei Fremden in Auftrag erstellten Daten (OLG Nürnberg, 23.1.2013 – 1 Ws 445/12).
Hierzu gehören auch vorenthaltene Email-Nachrichten und das Einschleusen von Viren, jedoch nicht das Kopieren oder bloße Hinzufügen von Daten auf leerem Speicherplatz. Die unbefugte Aufhebung eines SIM-Locks, der ein Handy nur mit bestimmten SIM-Karten, Providern oder Netzen benutzbar macht, ist als Fälschung beweiserheblicher Daten und Datenveränderung strafbar (AG Göttingen, 4.5.2011 – 62 Ds 106/11).
Problematisch sind die Fälle der Vernetzung im Intranet. Eingriffe mit Einwilligung des Berechtigten sind jedenfalls nicht tatbestandsmäßig. Der Rechtsanwalt wird sich mit der Frage der Beweisbarkeit auseinandersetzen, da den Vorgängen komplexe technische Vorgänge zugrunde liegen.
Computersabotage, § 303b StGB
Die Computersabotage wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe, im Falle der Unternehmensschädigung mit bis zu fünf Jahren bestraft. Es muss immer eine für einen anderen wesentliche Datenverarbeitung erheblich gestört worden sein.
Ein Software-Hersteller, der anlässlich von Reparaturarbeiten im EDV-System seines Kunden ein „Killer-Programm“ installiert, das nach Ablauf eines bestimmten Datums die Benutzung der Software unmöglich machen soll, um auf diese Weise den Kunden unter Druck zu setzen, erfüllt beide Straftatbestände, Datenveränderung und Computersabotage (LG Ulm, 1.12.1988 – 1 Ns 229/88).
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