Weitere Internet­straftaten

Die stetige Weiterentwicklung des Internets und das zur Verfügung stehen neuer Technologien bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Allerdings existieren inzwischen auch eine Vielzahl von Internetstraftaten, also solchen Straftaten, die (typischerweise) im Zusammenhang mit dem Internet begangen werden. Hierzu zählen unter anderem die Verletzung des persönlichen Intim- und Geheimbereichs (§ 201a StGB), Datenveränderung (§ 303a StGB) und die Computersabotage (§ 303b StGB).

Sie haben eine Vorladung wegen einer Internetstraftat erhalten?

Als Kanzlei für Internetstrafrecht stehen wir kompetent und engagiert an Ihrer Seite. Vereinbaren Sie einen zeitnahen Termin in unseren Standorten und nehmen Sie Ihre Rechte wahr.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

 

Verletzung des persönlichen Intim- und Geheimbereiches, § 201a StGB

Das Recht am eigenen Bild entspringt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Danach darf jeder selbst darüber bestimmen, ob und wie Bilder von ihm veröffentlicht werden. Deshalb wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe derjenige bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung befindet, unbefugt eine Bildaufnahme erstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich dieser abgebildeten Person verletzt. Das Gleiche gilt für Bilder, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen oder Nacktaufnahmen anderer Personen unter achtzehn Jahren. Die Behörden können hierzu Bildträger und Kameras einziehen.

Nicht erfasst hingegen ist das reine Beobachten, beispielsweise mittels Teleobjektivs. Das Recht am eigenen Bild schützt ferner nur die Bilder, auf denen man selbst zu sehen ist, jedoch nicht solche, die man selbst aufgenommen hat. Hier ist das Urheberrechtsgesetz anwendbar.

 

Daten­veränderung, § 303a StGB

Erfasst sind Daten, an denen ein unmittelbares Recht einer anderen Person auf Nutzung, Verarbeitung und Löschung besteht. Diese Datenverfügungsbefugnis steht demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat. Das gilt in der Regel auch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei Fremden in Auftrag erstellten Daten (OLG Nürnberg, 23.1.2013 – 1 Ws 445/12).

Hierzu gehören auch vorenthaltene Email-Nachrichten und das Einschleusen von Viren, jedoch nicht das Kopieren oder bloße Hinzufügen von Daten auf leerem Speicherplatz. Die unbefugte Aufhebung eines SIM-Locks, der ein Handy nur mit bestimmten SIM-Karten, Providern oder Netzen benutzbar macht, ist als Fälschung beweiserheblicher Daten und Datenveränderung strafbar (AG Göttingen, 4.5.2011 – 62 Ds 106/11).

Problematisch sind die Fälle der Vernetzung im Intranet. Eingriffe mit Einwilligung des Berechtigten sind jedenfalls nicht tatbestandsmäßig. Der Rechtsanwalt wird sich mit der Frage der Beweisbarkeit auseinandersetzen, da den Vorgängen komplexe technische Vorgänge zugrunde liegen.

 

Computer­sabotage, § 303b StGB

Die Computersabotage wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe, im Falle der Unternehmensschädigung mit bis zu fünf Jahren bestraft. Es muss immer eine für einen anderen wesentliche Datenverarbeitung erheblich gestört worden sein.

Ein Software-Hersteller, der anlässlich von Reparaturarbeiten im EDV-System seines Kunden ein „Killer-Programm“ installiert, das nach Ablauf eines bestimmten Datums die Benutzung der Software unmöglich machen soll, um auf diese Weise den Kunden unter Druck zu setzen, erfüllt beide Straftatbestände, Datenveränderung und Computersabotage (LG Ulm, 1.12.1988 – 1 Ns 229/88).

Aktuelle Beiträge zum Thema Internetstrafrecht

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei - Tel: +49 30 600 33 814 - oder kontaktieren Sie uns jetzt, um einen ersten Telefontermin oder einen Termin an einem unserer Standorte in Berlin, Hamburg oder München zu vereinbaren. Insbesondere im Umweltstrafrecht liegt jeder Fall anders, sodass eine anwaltliche Einschätzung unabdingbar ist. Neben der Beurteilung von Gewässerproben, Akteneinsichten und der Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen, kann ein zielstrebiges anwaltliches Vorgehen für Sie den entscheidenden Unterschied bedeuten.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner:

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Mark Dombi

    Rechtsanwalt

    Fábio Sousa

    Angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    Angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de