Erkennungs­dienstliche Maßnahmen

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Wer im Strafverfahren eine Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung erhält, weiß oft gar nicht, was dies bedeutet. Wie man sich in einer solchen Situation zu verhalten hat, welche Rechte einem zustehen und wie hiergegen vorgegangen werden kann, soll im Folgenden erläutert werden.

Was sind erkennungsdienstliche Maßnahmen?

Hierunter ist die Erfassung von personenbezogenen und biometrischen Daten einer Person durch die Polizei zu verstehen.  Erhoben werden dabei zum Beispiel der Vorname, Familienname und der Wohnort, das Geburtsdatum, die Körpergröße und das Körpergewicht, besondere körperliche Merkmale (z.B. Narben, Muttermale, Tätowierungen), Fingerabdrücke oder Lichtbilder. Oft wird auch der Begriff „ED-Behandlung“ verwendet.

Hingegen gehören die Entnahme von Blutproben, die Anfertigung von Röntgenaufnahmen und andere körperliche Untersuchungen nicht zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Entsprechende Maßnahmen müssen in der Regel durch den Richter angeordnet werden.

Auf der Wache sind Sie verpflichtet, die Maßnahmen passiv zu dulden. Keine Verpflichtung besteht hinsichtlich aktiver Mitwirkung, geben Sie keine Schrift-, Sprechproben ab und tätigen Sie keine Aussage. Auch außerhalb einer Vernehmung können Angaben von Ihnen gerichtlich verwertet werden. Die Beamten sind geschult, Sie in lose „Plaudereien“ zu verwickeln, die sich für die Verteidigung verheerend auswirken können. Sie können Ihren Verteidiger mit zu dem Ladungstermin nehmen, so werden Ihre Rechte vor Ort bestmöglich gewahrt.

Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit stellt der Strafverteidiger einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog.

 

Vorladung erhalten Foto: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Bedarf es für erkennungsdienstliche Maßnahmen der Zustimmung des Betroffenen?

Nein. Erkennungsdienstliche Maßnahmen können auch gegen den Willen der betroffenen Person mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Man ist verpflichtet, die Maßnahmen (z.B. die Abnahme von Fingerabdrücken) passiv zu dulden. Eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung besteht jedoch nicht. Daher sollte niemals freiwillig eine Schrift- oder Sprechprobe abgegeben werden. Auch auf Fragen sollte nicht geantwortet werden. Denn auch außerhalb einer Vernehmung können entsprechende Angaben gerichtlich verwertet werden. Man sollte sich daher auch nicht in Gespräche mit den Beamten verwickeln lassen. Um die Rechte vor Ort bestmöglich zu wahren, empfiehlt es sich, einen Verteidiger mit zu dem Ladungstermin zu nehmen.

Der Polizei ist es auch erlaubt, das äußere Erscheinungsbild des Beschuldigten zu verändern. Dies kann ebenfalls zwangsweise erfolgen. So kann zum Beispiel Schminke oder eine Perücke entfernt werden.

Wozu werden erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt?

Zum einen gibt es die erkennungsdienstliche Behandlung zur Durchführung eines Strafverfahrens.Diese hat ihre Rechtsgrundlage in § 81b Alt. 1 StPO.

Daneben gibt die erkennungsdienstliche Behandlung zum Zweck des Erkennungsdienstes, welche präventive Ziele verfolgt. Durch die Speicherung der Daten sollen künftige Straftaten verhindert werden bzw. aufgeklärt werden können. Zum Beispiel kann hinsichtlich gefundener Fingerabdrücke ein Datenabgleich mit den gespeicherten Daten durchgeführt werden. Diese erkennungsdienstliche Behandlung hat ihre Rechtsgrundlage in § 81b Alt. 2 StPO. Daneben erlaubt § 163b StPO erkennungsdienstliche Maßnahmen zum Zweck der Identitätsfeststellung eines Verdächtigen, wenn die Identität sonst nicht festgestellt werden kann.

Hiervon zu unterscheiden sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 AufenthG und § 16 AsylG. Diese erlauben entsprechende Maßnahmen durch die Ausländerbehörden im Rahmen von Asylverfahren. Danach können Ausländer zum Beispiel erkennungsdienstlich behandelt werden, wenn sie unerlaubt nach Deutschland eingereist sind, keinen Asylantrag gestellt haben und nicht sofort in Abschiebehaft genommen oder zurückgeschoben werden können oder wenn ein nationales Visum beantragt wird.

Eine erkennungsdienstliche Maßnahme stellt außerdem auch das Abnehmen von Fingerabdrücken im Rahmen der Beantragung eines Reisepasses dar nach §§ 4, 6 Paßgesetz.

Im Strafvollzug lässt § 86 StVollzG erkennungsdienstliche Maßnahmen zu. Hierdurch soll die Wiederergreifung eines geflüchteten Gefangenen erleichtert werden.

Verhaltenstipps für die erkennungs­dienstlichen Maßnahmen

  • Sie haben eine Duldungspflicht, wenn die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt
  • Sie haben keine Mitwirkungspflicht
  • Schweigen Sie und beantworten Sie keine Frage
  • Geben Sie keine Schrift- oder Stimmproben ab
  • Nehmen Sie Ihren Verteidiger mit zum Ladungstermin
  • Verweigern Sie Ihre Unterschrift
  • Seien Sie selbstbewusst, aber leisten Sie keinen Widerstand und zeigen Sie keine Aggressivität
  • Füllen Sie keine Formularblätter aus
  • Keine Speichelprobe oder DNA – Probe abgeben
  • Führen Sie keine Gespräche mit den Beamten „nebenbei“

Wann darf eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Durchführung eines Strafverfahrens erfolgen?

Voraussetzung hierfür ist, dass der Adressat der Maßnahme als Beschuldigter anzusehen ist. Hierbei bedarf es eines Anfangsverdachts. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nur soweit erfolgen darf, wie es im konkreten Fall erforderlich ist. Wenn zum Beispiel nur Fingerabdrücke am Tatort gefunden wurden, aber es keinen Zeugen gibt, der den Täter gesehen hat, dürfen keine Lichtbilder angefertigt werden.

Wann darf eine erkennungsdienstliche Behandlung zum Zweck des Erkennungsdienstes erfolgen?

Hier muss die Gefahr bestehen, dass durch die Person weitere Straftaten drohen. Es bedarf also eine entsprechende Wiederholungsgefahr. Zudem muss die Speicherung der Daten zum Zweck möglicher künftiger Tataufklärungen geeignet und erforderlich sein. Der Betroffene muss außerdem rechtliches Gehör erhalten, also die Möglichkeit haben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern.

Wann darf eine erkennungsdienstliche Behandlung zum Zweck der Identitätsfeststellung erfolgen?

Auch hier muss der Betroffene einer Straftat verdächtig sein. Außerdem darf die Identität ohne die erkennungsdienstliche Behandlung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können. Maßnahmen nach § 163b StPO sind also nur zulässig, wenn die Identität des Betroffenen dem ermittelnden Beamten nicht zweifelsfrei bekannt ist.

Werden die Daten nach der erkennungsdienstlichen Behandlung gespeichert?

Dies unterscheidet sich nach der konkreten Art der erkennungsdienstlichen Behandlung. Bei einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zur Durchführung eines Strafverfahrens nach § 81b Alt. 1 StPO müssen die Daten gelöscht werden, sobald sie zur Aufklärung dieser konkreten Straftat nicht mehr benötigt werden. Dagegen können die Daten bei einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zum Zweck des Erkennungsdienstes nach § 81b Alt. 2 StPO auf unbestimmte Zeit gespeichert werden.

 

Foto: ©ipopba – stock.adobe.com

Kann die Löschung der gespeicherten Daten beantragt werden?

Ja. Wenn die Speicherung unzulässig war oder nicht mehr erforderlich ist, besteht ein Anspruch auf die Löschung. Die Daten sind nicht mehr erforderlich, wenn das Strafverfahren erledigt ist. Sollte das Verfahren eingestellt worden sein, aber eine Wiederaufnahme der Verfolgung in Betracht kommen, besteht ein Löschungsanspruch erst ab Verjährungseintritt.

Muss ich einer Ladung für eine erkennungsdienstliche Behandlung Folge leisten?

Das unterscheidet sich danach, von wem die Ladung stammt. Bei einer Ladung der Polizei besteht keine Verpflichtung zum Erscheinen. Stammt die Ladung jedoch von der Staatsanwaltschaft, so muss dieser Folge geleistet werden. Wenn man dem nicht nachkommt, besteht die Gefahr einer polizeilichen Vorführung. Das bedeutet, dass Polizeibeamte den Betroffenen zu Hause aufsuchen und persönlich zur erkennungsdienstlichen Behandlung bringen.

 

Symbolbild Dokument
© Halfpoint

Kann ich gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgehen?

Ja! Nicht selten erfolgt die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, obwohl die Voraussetzungen hierfür gar nicht vorliegen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten unterscheiden sich nach Art der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung.

Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Durchführung des Strafverfahrens muss nochmals differenziert werden, durch wen diese angeordnet wurde. Gegen Anordnungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft kann eine richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO eingeholt werden. Gegen Anordnungen des Gerichts ist hingegen die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft.

Gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zum Zweck des Erkennungsdienstes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handelt sich also um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, was vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu führen ist. Zuerst ist gegen die Anordnung Widerspruch einzulegen. Wenn diesem nicht abgeholfen wird, muss Anfechtungsklage erhoben werden. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden.

Sollten Sie eine Ladung für eine erkennungsdienstliche Behandlung erhalten haben, empfiehlt es sich daher, sich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu wenden.

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