Ausbeutung der Arbeitskraft
(§ 233 StGB)

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

Bewertungen auf Proven Expert
Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB)
Menschen in Not sind manchmal bereit alles zu tun. Insbesondere große Armut oder Aussichtslosigkeit im Heimatland führen immer wieder dazu, dass Menschen sich unter Wert verkaufen, nur um überhaupt etwas zu haben. Das Menschen in Notlagen besonders anfällig für Ausnutzung sind, gerade die Ausbeutung solcher Menschen einen hohen Grad an Verwerflichkeit innehat und diese Menschen daher auch besonderen Schutzes bedürfen, drückt sich im Straftatbestand der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) aus. Diese Menschen haben schon nichts, doch nun wird ihnen auch noch ihre Arbeitskraft genommen, mit der sie sich – zumindest theoretisch – aus ihrer Lage befreien könnten. Das bedroht der Gesetzgeber mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Ausbeutung der Arbeitskraft erhalten?

Auch beim Vorwurf der Ausbeutung der Arbeitskraft stehen wir Ihnen engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Nach Erhalt einer Vorladung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht für Ausbeutung der Arbeitskraft?

Der Strafrahmen für Ausbeutung der Arbeitskraft reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren drohen.

Wann mache ich mich wegen Ausbeutung der Arbeitskraft strafbar?

Ausgangspunkt des Straftatbestands ist das Bestehen eines Zustands, in dem Personen im besonderen Maße für Manipulation anfällig sind. Diese Situationen müssen zur Ausbeutung durch oder bei einer ganz bestimmten, durch Gesetz festgelegten Art der Nutzung von Arbeitskraft ausgenutzt worden sein.

Ausnutzungszustände – Zwangslage, Aufenthalt in einem fremden Land, Alter unter 21 Jahre

Eine Strafbarkeit wegen Ausbeutung der Arbeitskraft droht dann, wenn eine bestimmte Lage einer Person ausgenutzt wird. Eine solche Lage kann eine Zwangslage sein, eine hilflose Lage aufgrund des Aufenthalts in einem fremden Land, aber auch das Alter des Geschädigten kann eine Schutzbedürftigkeit begründen.

Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage

Es muss ein Zustand ernsthafter Bedrängnis beim Opfer vorgelegen haben. Es reicht aus, wenn diese Person sich die Bedrängnis nur vorstellt. Sie muss nicht tatsächlich bestehen. Doch muss die Bildung einer solchen Vorstellung dennoch nachvollziehbar bleiben. Gänzlich unrealistische Vorstellungen werden nicht geschützt.
Irrelevant ist auch, ob die Situation selbstverschuldet entstanden ist oder sie vermeidbar war oder nicht.

Ausnutzung von Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist

Besonders leicht für Manipulation zugänglich können auch Personen sein, die sich in fremde Länder begeben, wobei es immer auf die konkrete Lage und die jeweilige Person mit all ihren Möglichkeiten ankommt. Hier erfolgt durch das Gericht eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände. Wichtig hierbei ist, dass das Merkmal „fremd“ nicht an die Staatsangehörigkeit gekoppelt ist. Bezugspunkt ist die Hilflosigkeit. Relevante Umstände können also z.B. der Wortschatz, Kenntnis von Infrastruktur, Ämtern, Hilfsmöglichkeiten usw. sein. Umso mehr solcher Umstände vorliegen, umso eher wird davon auszugehen sein, dass die Person sich einer Ausbeutung widersetzen könnte.

Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Sprache, mit der häufig alles steht und fällt. Das kann auch für Staatsangehörige ein Problem sein, die ihr Leben im Ausland verbracht haben.

Unter 21 Jahre alt

Der Gesetzgeber stuft auch Personen unter einundzwanzig Jahren als besonders schutzbedürftig ein.

Ausnutzung

Ausgenutzt werden die Zwangslagen, wenn der Täter diese erkennt, sie ihm von Vorteil sind und er deshalb die ihm sich bietende Gelegenheit nutzt.

Die Ausbeutung

Die in den Zwangslagen befindlichen Personen müssen zudem ausgebeutet werden. Das kann entweder dadurch geschehen, dass ihre Arbeitskraft auf bestimmte Art und Weise eingesetzt wird oder nachdem eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt wurde, der Ertrag eingezogen wird.

Das Gesetz bezieht die Ausbeutung auf drei bestimmte Tätigkeiten.

(Ausbeuterische) Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2

Die Ausbeutung kann in der Beschäftigung selbst liegen, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

Nicht erfasst werden hiervon illegale Tätigkeiten, wie der Verkauf von Betäubungsmitteln, da man hier keine Vergleiche ziehen kann. Hiervon zu unterscheiden sind illegale Arbeitnehmer, die Arbeiten verrichten, die gängigen Berufsgruppen entsprechen, also beispielsweise jegliche Art von Bauarbeitern. Hier können Vergleiche sowohl zu grundsätzlichen Arbeitsbedingungen wie auch dem Lohn gezogen werden.

Rücksichtlos sind alle Gewinnstreben, die über das normale Maß hinaus gehen und dabei die Interessen der Angestellten unberücksichtigt lassen. Liegt ein auffälliges Missverhältnis der Arbeitsbedingungen vor, kann diese Rücksichtslosigkeit grundsätzlich angenommen werden.

Ausbeutung bei der Ausübung der Bettelei

Bettelei wird ausgenutzt, wenn ein wesentlicher Teil (ca. 50%) des erbettelten Geldes abgegeben werden muss.

Ausbeutung bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person

„Mit Strafe bedroht“ ist hierbei wörtlich zu verstehen. Ordnungswidrigkeiten genügen nicht. Die Straftat muss von der Person in der Zwangslage begangen worden sein. Sie muss dadurch irgendwelche Vorteile erlangt haben, die ihr durch den Täter des § 233 StGB wieder entzogen wurden. Entweder ganz oder zumindest überwiegend.

Der Bundesgerichtshof hatte hierzu in jüngerer Vergangenheit einen Fall zu entscheiden. Dort ging es um fünf polnische obdachlose Personen, die der deutschen und englischen Sprache überhaupt nicht mächtig waren und ihre Papiere dem Täter übergaben (eindeutige Zwangslage – Sprache, keine Arbeit, arbeitssuchend). In der Folge suchte der Täter den Fünf eine Wohnung, hielt sie dort fest und zwang sie, sich an Diebstählen für ihn zu beteiligen. Danach nahm er ihnen die ganze Beute ab. Später ging er so weit, zwei von ihnen zur Prostitution zu zwingen, was dann sogar noch zu einer Strafbarkeit wegen Zwangsprostitution führte. Dazu war strafbarer Menschenhandel verwirklicht, hinter dem die Ausbeutung von Arbeitskraft letztlich zurücktritt.
(BGH, Beschl. v. 27.05.2020 – 5 StR 35/20, NStZ 2021, 167)

Muss die Zwangs- oder Ausbeutungslage vom Täter selbst geschaffen werden?

Für die Verwirklichung kommt es nicht darauf an, ob der Täter eine Zwangslage oder eines der Verhältnisse, in denen ausgebeutet wird, selbst herbeigeführt hat. Ausreichend ist auch die Ausbeutung eines bestehenden Verhältnisses bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit.

Wann droht eine höhere Strafe?

In Absatz 2 des Strafgesetzes wird der Strafrahmen drastisch erhöht von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Dafür müssen zusätzlich zu den bereits thematisierten Merkmalen, weitere hinzutreten.

Minderjährigkeit

Als erstes wird hier die Ausbeutung einer minderjährigen Person genannt. Ist das Opfer unter achtzehn Jahren, drohen Strafen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Schwere körperliche Misshandlung oder wenigstens leichtfertige Gefahr des Todes

Das gleiche gilt, sollte das Opfer während der Tat körperlich schwer misshandelt, also erhebliche oder langandauernde Schmerzen bei der Tat erleiden, oder in eine konkrete Todesgefahr gebracht werden.

Erzeugung oder erhebliche Vergrößerung wirtschaftlicher Not

Ebenso hart wird bestraft, wer eben durch das Vorenthalten, egal ob ganz oder teilweise, der Gegenleistung für die Beschäftigung, eine wirtschaftliche Notlage verursacht oder noch verschlimmert. Eine wirtschaftliche Not ist dabei weit zu verstehen. Es muss nicht schon die Existenz betroffen sein. Es kommt darauf an, ob schwere wirtschaftliche Nachteile entstehen.

Gewerbsmäßigkeit und Bandenmitgliedschaft

Auch wer die Absicht hat, durch die wiederholte Begehung der Tat, eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang für sich zu schaffen (also gewerbsmäßig handelt), schärft das Damoklesschwert nur. Dasselbe gilt für denjenigen, der aufgrund eines Zusammenschlusses mit mindestens zwei anderen Personen und einer Verabredung zur Begehung dieser Art von Straftaten, also als Mitglied einer Bande, handelt.

Absatz 5 – Der Ausbeutung Vorschub leisten

Auch vor der tatsächlichen Ausbeutung greift das Strafgesetz schon ein. Wer durch bestimmte Handlungen einer beschriebenen Tat Vorschub leistet, hat eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten.

Vorschubleisten

Ist zunächst restriktiv, also eng, auszulegen. Die ausbeuterische Tätigkeit muss sowohl nach Zeit, Ort und Beteiligten klar sein. Allerdings ist der Begriff selbst doch relativ weit. Vorschubleisten bedeutet, dass günstigere Bedingungen für die Tatbegehung geschaffen wurden.

durch Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung

Das Bedeutet die Herstellung eines bislang nicht oder nicht in dieser Zielrichtung bestehenden Kontakts zwischen der ausbeutenden Person und dem Opfer.

durch Vermietung von Geschäftsräumen

Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die für eine gewisse Zeit oder dauernd zur Verrichtung von Geschäften beliebiger, nicht notwendigerweise wirtschaftlicher Art, bestimmt sind. Es muss ein Mietvertrag vorliegen, welcher aber nicht unbedingt zivilrechtlich wirksam sein muss. Außerdem kann die Vermietung auch an das Opfer erfolgen.

durch Vermietung von Wohnraum an die auszubeutende Person

Zum Wohnen werden die Räume vermietet, wenn die Vermietung auf einen längeren Aufenthalt gerichtet ist.

 

Es wird deutlich, dass die Strafbarkeit wegen Ausbeutung von Arbeitskraft von vielen individuellen Faktoren abhängt. Für eine erfolgreiche Verteidigung bedarf es der Einzelfallprüfung und der spezifischen Fachkenntnis eines Fachanwalts für Strafrecht. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Seite.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Hausdurchsuchung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft – Was jetzt zu beachten ist:

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]