Vorladung oder Anklage wegen
Bankrott § 283 StGB

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Wann ist es strafbar bankrott zu sein? Wie verhalte ich mich bei einem Strafverfahren wegen Bankrotts? Spezialisierter Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht verteidigt bei Vorwurf Bankrott

Der Bankrott als einer der Insolvenzdelikte ist eine Besonderheit im deutschen Strafecht und sollte nicht unterschätzt werden. Wer sich bei Überschuldung oder drohender oder eintretender Zahlungsunfähigkeit einen Fehltritt leistet, droht sich schnell gem. § 283 StGB strafbar zu machen. Welche Strafe gem. Strafgesetzbuch (StGB) droht und was betrügerischer Bankrott ist, behandeln wir nachfolgend.

Wozu dient der Straftatbestand des Bankrotts § 283 StGB?

Der Straftatbestand des Bankrotts gemäß §283 StGB dient dem Schutz des Wirtschaftsverkehrs, insbesondere den Interessen der Gläubiger und der Gesamtwirtschaft, indem er wirtschaftlich verantwortungslose Verhaltensweisen, die entweder in einer wirtschaftlichen Krisensituation vorgenommen werden oder deren Vornahme eine solche herbeiführt – sogenannte Bankrotthandlungen – unter Strafe stellt.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Bankrotts erhalten?

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie im Falle der Beschuldigung einer Bankrottstraftat. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich umso bessere Verteidigungsmöglichkeiten bieten, je früher Beschuldigte sich dem Bankrott stellen und sich anwaltlichen Rat suchen. Bankrotte sollten gegenüber Schuldnern eine öffentliche Bankrotterklärung abgeben, derer typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit wegen Überschuldung oder mangelnder Liquidität vorangeht.

Insbesondere sind wir in den folgenden Situationen für Sie da:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

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Tathandlungen der Wirtschafts­straftat Bankrott

In einem telefonischen Erstgespräch können wir gerne die ersten aufkommenden Fragen zu Ihrem Fall besprechen. Auch zum Umgang mit Ermittlungsbehörden oder zu den Kosten einer Strafverteidigung lohnt es sich im Ernstfall, fachanwaltlichen Rat einzuholen.

Womit muss ich bei einem Ermittlungsverfahren bei Bankrottstraftaten rechnen?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung des Computers zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher kann auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss genommen werden.

Welche wichtigen Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung beachten?

Wenn es zu einer Durchsuchung bei Ihnen kommt, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie es. Leisten Sie keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig, sonst drohen weitere Strafbarkeiten wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wenn auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht wird, lassen Sie sich diesen zeigen. Drängen Sie darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau im Protokoll festgehalten werden.

Wichtige Verhaltensregeln beim Strafverfahren des Bankrotts – Wirtschaftsstrafrecht

  • Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamten. Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
  • Es werden keine Zugangsdaten wie Pin – Nummern und Wischcodes herausgegeben.
  • Sie sollten gar nichts unterschreiben, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
  • Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
  • Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht an.

Was bedeutet Bankrott i.S.v. § 283 StGB?

Beim Bankrott handelt es sich um einen für den juristischen Laien
vergleichsweise unübersichtlichen Tatbestand, der eine Vielzahl von möglichen
Tatbestandsvarianten umfasst.

 

Welche Tathandlungen umfasst der Bankrott i.S.v. § 283 StGB – Bankrott?

Den möglichen Tathandlungen (Bankrotthandlungen) ist gemein, dass sie entweder
bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
vorgenommen werden bzw. dass durch ihre Vornahme eine solche Krisensituation
herbeigeführt wird. Handlungen, die nicht während einer solchen Krise begangen
werden, unterfallen dem Tatbestand des Bankrotts nur dann, wenn sie für den
Eintritt der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit ursächlich geworden
sind. Hierbei genügt allerdings schon eine Mitursächlichkeit.

 

Was bedeutet Überschulden i.S.v. § 283 StGB – Bankrott?

Von einer Überschuldung ist auszugehen, wenn in der Bilanz die Passiva
die Aktiva übersteigen, d.h. die bestehenden Verbindlichkeiten mit den zur
Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht mehr getilgt werden können.

 

Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 283 StGB – Bankrott?

Eine Zahlungsunfähigkeit tritt nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 S.
1 InsO ein, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen
Zahlungspflichten zu erfüllen. Wie bereits aus den Definitionen ersichtlich wird, gehen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht selten miteinander einher.

 

Ab wann droht Zahlungsunfähigkeit i.S.v § 283 StGB – Bankrott?

Nach § 18 Abs. 2 InsO droht eine Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Eine solche Prognose kann bis zum letzten Fälligkeitszeitpunkt aller Verbindlichkeiten, die im Feststellungszeitpunkt bestehen, vorgenommen werden.

 

Was Sie über die einzelnen Bankrotthandlungen und eine passende Strafverteidigung wissen sollten?

Eine der häufigsten Tatvarianten ist beispielweise das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen. Vermögensbestandteile sind alle beweglichen und unbeweglichen geldwerten Gegenstände, die für den Fall, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, zur Insolvenzmasse gehören, also über die dann verfügt werden darf. Beiseiteschaffen meint solche Bestandteile in eine veränderte Lage zu bringen, die dem Gläubiger damit den tatsächlichen oder rechtlichen Zugriff unmöglich macht oder erheblich erschwert. Dazu gehört zum Beispiel Vermögenswerte auf den Partner zu übertagen.

Nummer eins bis acht des § 283 Abs. 1 StGB führen weitere Handlungen auf, durch wie man sich im Zusammenhang mit einem Bankrott strafbar machen kann. Dazu gehören unter anderem auch Vermögen der Insolvenzmasse zu verheimlichen oder zu zerstören. Weiterhin können unwirtschaftliche Ausgaben, Glückspiele oder Wetten schwerwiegende Folgen mit sich bringen. Auch wer über Rechte anderer täuscht, Handelsbücher, Bilanzen oder andere Unterlagen absichtlich nicht oder falsch führt bzw. aufstellt, macht sich strafbar.

Um diese Vielzahl an Fehltritten klar rechtlich abgrenzen zu können, suchen Sie unbedingt einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht auf, der auf diesem Gebiet bewandert ist. Es muss sich dafür genau mit den einzelnen Gegebenheiten Ihres Falles auseinandergesetzt werden, um eine auf Sie zugeschnittene Verteidigungsstrategie entwickeln zu können. Zögern Sie deshalb nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Strafverteidiger zu kontaktieren.

 

Objektive Bedingung der Strafbarkeit der Wirtschafts­straftat

Nach § 283 Abs. 6 StGB steht eine Strafbarkeit wegen Bankrotts unter der
Bedingung, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, über sein
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels
Masse abgewiesen worden ist.

Sollte keine dieser Voraussetzungen erfüllt sein, ist eine Strafbarkeit
nicht gegeben.

Wodurch wird eine Bankrottstraftat nach § 283 StGB verschuldet?

Eine Strafbarkeit wegen Bankrotts kommt nicht nur bei einer
vorsätzlichen (Absatz 1 und 2), sondern auch bei einer fahrlässigen
Begehungsweise (Absatz 4 und 5) in Betracht. Bei der Abgrenzung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung – die wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen von erheblicher Bedeutung ist – kommt es maßgeblich darauf an, ob der Täter die Möglichkeit des Eintritts einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erkannt und diese zumindest billigend in Kauf genommen hat, oder aber sorgfaltswidrig darauf vertraute, dass „schon alles gut gehen“ werde.

Welche Rechtsfolgen können sich aus dem Bankrott ergeben?

Während das Strafgesetzbuch für die vorsätzliche Tat einen Strafrahmen
von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, liegt der
Strafrahmen für die fahrlässige Tat niedriger, nämlich bei einer
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Daneben sind auch die Strafvorschriften der §§ 283a – 283d StGB sowie weitere
Bestimmungen in strafrechtlichen Nebengesetzen zu beachten. So ist eine Person,
die wegen Bankrotts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt wird, gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 e) GmbHG für fünf Jahre als
Geschäftsführer ausgeschlossen.

 

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unseren Fachanwälten für Strafrecht

Angesichts dieser weitreichenden Konsequenzen sollten Sie, sobald Sie
Kenntnis von einem gegen Sie geführten Strafverfahren erlangen, bei einem
Fachanwalt für Strafrecht eine umfassende anwaltliche Beratung in Anspruch
nehmen, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.

Als Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht vertreten Sie kompetent und bundesweit in Ermittlungsverfahren, Strafprozessen und im Rechtsmittelverfahren (Berufung und Revision). Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur anwaltlichen Beratung an einem unserer Standorte in Berlin-Köpenick und Berlin-Charlottenburg.

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