Wucher
( § 291 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Wucher (§ 291 StGB)

Man hat einmal nicht aufgepasst und schon ist die Tür ins Schloss gefallen. Wer sich schon einmal ausgesperrt hat weiß, dass es gar nicht so einfach ist einen bezahlbaren und seriösen Schlüsseldienst zu finden. Denn es gibt viele Kriminelle, welche die missliche Lage ihrer Opfer ausnutzen, um horrende Preise für das Öffnen einer Tür aufzurufen.

Liegt hierbei ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, kann der Straftatbestand des Wuchers erfüllt sein. Eine Strafbarkeit wegen Wucher ist hierbei natürlich nicht nur bei Schlüsseldiensten, sondern im Zusammenhang mit sämtlichen Geschäften möglich. Man denke zum Beispiel an die Miet-, Kredit- oder Vermittlungswucher. In sämtlichen Formen ist Sinn und Zweck der Sanktionierung von Wucher, das Vermögen eines Menschen zu schützen.

Gerade weil Wucher im Zusammenhang mit den unterschiedlichsten Geschäften auftreten kann, erfordert das Delikt ein fachlich geschultes Auge und spezifische Kenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht, um einen einem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig erfassen, rechtlich einordnen und den Mandanten, ob Beschuldigter oder Geschädigter, bestmöglich beraten zu können.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Wuchers erhalten?

Auch beim Vorwurf des Wuchers stehen wir Ihnen als Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Welche Strafe droht für Wucher?

Wucher ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.

In besonders schweren Fällen ist der Strafrahmen erhöht und eine Geldstrafe nicht mehr vorgesehen. Es droht dann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wann ein besonders schwerer Fall vorliegt kann nicht pauschal beantwortet werden. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Grundsätzlich kommt ein besonders schwerer Fall aber zum Beispiel dann in Betracht, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder einen anderen durch die Tat in wirtschaftliche Not bringt, d.h. seine Existenzgrundlage gefährdet.

Wann macht man sich wegen Wucher strafbar?

Wegen Wucher macht sich gem. § 291 des Strafgesetzbuches strafbar, wer die Schwäche einer anderen Person ausbeutet, um sich von ihr Vermögensvorteile für bestimmte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, welche in einem auffälligen Missverhältnis zu der entsprechenden Leistung stehen.

Welche Leistungen können das sein?

Die Leistung des Wucherers können ganz verschieden sein. Das Gesetz nennt eine Reihe von Leistungen, die im Zusammenhang zu Wucher besonders bedeutsam sind. Dazu gehört

  • die Vermietung von Wohnräumen sowie damit verbundene Nebenleistungen,
  • die Gewährung eines Kredits und
  • die Vermittlung einer Leistung, also z.B. die Tätigkeit von Immobilienmaklern.

 

Darüber hinaus sind jedoch auch alle sonstigen Leistung erfasst. Wichtig ist es nur, dass den Leistungen ein Geschäft zugrunde liegt, an welchem zwei Parteien beteiligt sind. Das kann zum Beispiel auch eine Rechtsberatung, eine Heilbehandlung oder der Verkauf von Gegenständen sein.

Und wann nutzt man die Schwäche einer anderen Person aus?

Wegen Wucher macht sich nur strafbar, wer bei der Tatbegehung die Schwäche einer anderen Person ausbeutet. Das kann durch das Ausnutzen

  • der Zwangslage,
  • der Unerfahrenheit,
  • des Mangels an Urteilsvermögen oder
  • der erhebliche Willensschwäche

eines anderen Menschen geschehen.

Wann befindet sich ein anderer Mensch in einer solchen Zwangslage?

Eine Zwangslage ist gegeben, wenn eine Person in eine Bedrängnis, sozusagen in eine ausweglose Situationen, geraten ist und zur Beseitigung dieser zwingend auf eine bestimmte Leistung angewiesen ist. Das kann zum Beispiel vorliegen, wenn jemand aus beruflichen Gründen dringend eine Wohnung an einem bestimmten Ort benötigt und es nur eine verfügbare Wohnung gibt.

In Bezug auf Schlüsseldienste hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.01.2020 – 1 StR 113/19 entschieden, dass eine Zwangslage regelmäßig bereits durch das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung begründet ist. Vor diesem Urteil wurde eine Zwangslage beim Aussperren nämlich erst angenommen, wenn weitere Umstände, wie zum Beispiel ein eingeschaltetes Bügeleisen oder ein weinender Säugling im Inneren der Wohnung, hinzutraten. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass das Ausgesperrtsein die Betroffenen zumeist dazu brächte, den nächstbesten Schlüsseldienst zu beauftragen, dessen Preisbestimmung sie dann ausgesetzt seien. Darin liege eine Zwangslage.

Wann ist der Betroffene unerfahren?

Eine Person ist unerfahren, wenn sie nicht die Geschäftskenntnisse eines durchschnittlichen Bürgers hat. Das kann zum Beispiel bei jungen Personen der Fall sein, weil es ihnen an Lebenserfahrung fehlt oder bei Ausländern, wenn diese die Sprache nicht verstehen und das Geschäft somit nicht überblicken können.

Wichtig ist, dass eine Person nicht allein deshalb als unerfahren gilt, weil ihr besondere Spezialkenntnisse fehlen oder sie sich über das abzuschließende Geschäft nicht informiert hat. Es gilt zum Beispiel nicht als unerfahren, wer sich über die Preise auf dem Markt nicht informiert hat oder eine überteuerte „Bruchbude“ mietet, weil er diese nicht besichtigt hat,

Was ist ein Mangel an Urteilsvermögen?

Es mangelt einer Person an Urteilsvermögen, wenn sie nicht dazu in der Lage ist sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen oder die Folgen ihres Handelns richtig einzuschätzen. Hiervon erfasst sind insbesondere Personen, deren Bewusstsein gestört ist. Das können zum Beispiel Personen sein, die unter erheblichem Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen.

Was ist eine erhebliche Willensschwäche?

Eine erhebliche Willensschwäche liegt vor, wenn eine Person es nicht schafft einem bestimmten Angebot zu widerstehen. Die Person ist dabei durchaus dazu in der Lage das Geschäft zu überblicken, es fehlt ihr nur an der inneren Stärke das Geschäft abzulehnen.

So ist es zum Beispiel denkbar, dass ein Spielsüchtiger die Risiken eines Glücksspiels einschätzen kann und diesem dennoch immer wieder zustimmt. Gleiches gilt zum Beispiel für Drogensüchtige, die ihren Stoff benötigen und dafür aufgrund ihrer Willensschwäche horrende Summen zahlen würden.

Eine erhebliche Willensschwäche liegt aber noch nicht vor, wenn es einer Person schwer fällt alltäglichen Verlockungen zu widerstehen, wie zum Beispiel einer Süßigkeit im Werbeaufsteller oder der neuen Designertasche im Schaufenster einer Boutique.

Wann beutet der Wucherer diese Schwächen einer anderen Person aus?

Ein Ausbeuten liegt vor, wenn man die Schwächen der anderen Person ausnutzt, um sie dazu zu bewegen einem für eine entsprechende Leistung einen Vermögensvorteil zu versprechen oder zu gewähren, der in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung steht. Das Ziel des Täters ist es also, durch die Ausbeutung seines Opfers übermäßige Gewinne zu erzielen.

Unter dem Vermögensvorteil ist in erster Linie Geld zu verstehen, welches für eine bestimmte Leistung gezahlt wird. Es kann sich aber auch um Vermögensvorteile in Form von Sach- oder Dienstleistungen handeln. Ob der Vermögensvorteil dem Täter tatsächlich schon erbracht oder nur versprochen – zum Beispiel durch einen Vertrag – wurde, ist unerheblich.

Wann liegt ein auffälliges Missverhältnis vor?

Ab wann ein auffälliges Missverhältnis vorliegt kann pauschal nicht beantwortet werden. Es hat immer ein Vergleich zu erfolgen zwischen dem Vermögensvorteil und der Leistung des Täters. Auffällig ist das Missverhältnis dann, wenn der Wert des Vermögensvorteils den Wert der Leistung so stark übersteigt, dass die Unverhältnismäßigkeit sofort ins Auge springt. Wurde jemand wegen Wucher angeklagt, wird das Gericht in der Regel einen Sachverständigen zu Rate ziehen, welcher sich mit den entsprechenden Preisen am Markt auskennt.

Es kommt nämlich ganz entscheidend auf den Einzelfall an, ob ein auffälliges Missverhältnis wirklich vorliegt. In der Rechtsprechung haben sich hierzu jedoch einige Leitlinien entwickelt, an denen man sich orientieren kann. So liegt ein auffälliges Missverhältnis zum Beispiel bei Dienstleistungen vor, wenn der Marktpreis um 100 % überschritten wird. Bei der Wohnraummiete hingegen kann ein auffälliges Missverhältnis schon vorliegen, wenn der Marktpreis um mindestens 50 % überschritten wurde.

Macht man sich strafbar, wenn man aus Versehen eine andere Person so ausbeutet?

Nein. Wucher erfordert immer Vorsatz, das bedeutet, dass der Täter es zumindest in Kauf genommen haben muss, die Schwäche des Opfers auszubeuten, um sich von ihr Vermögensvorteile für Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, welche in einem auffälligen Missverhältnis zu der entsprechenden Leistung stehen.

Denkbar ist zum Beispiel, dass der Täter überhaupt nicht wusste, dass sich die andere Person in einer Zwangslage befand. Dann hat er sich auch nicht strafbar gemacht.

 

Es zeigt sich, dass die Wucher im Zusammenhang mit ganz unterschiedlichen Leistungen auftreten kann. Ihre Komplexität im Einzelfall bedarf spezifischer Fachkenntnisse, wie denen eines Anwalts für Strafrecht. Dieser ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

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