Abfangen von Daten
(§ 202b StGB)

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Im Zuge der Digitalisierung verlagern sich weite Teile des gesellschaftlichen Lebens in digitale Räume, wodurch sich auch der strafrechtliche Schutz weit in den Cyberspace erstrecken kann, um die Rechte des Einzelnen zu schützen.

Das Internetstrafrecht kann durch die weitreichende Nutzung von Informationstechniken in viele Rechtsgebiete hineinreichen.

Im sogenannten Datenstrafrecht, zu dem auch das Abfangen von Daten gemäß § 202b StGB gehört, steht der Datenschutz und damit verbunden das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Menschen im Fokus und gilt aufgrund der sensiblen Inhalte vieler Daten als besonders schützenswert.

Wie vorsichtig sollte man sich also beispielsweise im Internetverkehr verhalten?

Wie kann man sich strafbar machen, wenn man mit fremden Daten zu tun hat oder zu solchen Zugang erhält?

Sie sind betroffen oder haben eine Vorladung wegen Abfangen von Daten erhalten?

Sie haben ein Schreiben erhalten, in dem ihnen vorgeworfen wird, Daten abgefangen zu haben, oder sind Sie selbst betroffen? Dann zögern Sie nicht, sich umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen. Als Anwälte für Internetstrafrecht vertreten wir Sie gerne kompetent und erfahren bundesweit in diesem Deliktsbereich.

Umso früher Sie uns ins Vertrauen ziehen, desto mehr Spielraum bleibt uns bei verschiedenen Verteidigungsstrategien. Wenden Sie sich deshalb gerne an unsere Kanzlei, um sich beraten und ihre Interessen bestmöglich vertreten zu lassen.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

In einem telefonischen Erstgespräch können wir gerne erste aufkommende Fragen oder die Umstände Ihres Falles im Einzelnen besprechen. Auch zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden oder zu den Kosten einer Strafverteidigung lohnt es sich im Ernstfall fachanwaltlichen Rat einzuholen. Wenn Sie die Aufforderung erhalten haben, einen Pflichtverteidiger zu benennen, können Sie uns gern kontaktieren. Wir können Ihnen dann die Konditionen für die Verteidigung mitteilen.

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Vorladung erhalten wegen des Abfangens von Daten – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Als Kanzlei, insbesondere auch als Strafrechtsdezernat mit Schwerpunkt IT-Strafrecht, können wir durch unsere großartige Zusammenarbeit und lebensnahe Ausrichtung seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossener Verfahren und sehr zufriedenstellende Bewertungen durch unsere Mandanten und Mandantinnen zurückblicken.

Neben unseren kompetenten Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren punkten wir vor allem auch mit unseren fairen und vor allem transparenten Preisen. Darüber hinaus steht natürlich ein offener und vertrauensvoller Umgang mit unseren Mandanten an erster Stelle. In allen Dezernaten sind wir sehr drauf bedacht, dass wir gut für Sie erreichbar sind und Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.

Als Mandant profitieren Sie nicht nur von unserem herausragenden Engagement, sondern auch von der erweiterten Expertise der Dezernate unserer Kanzlei, die Sie explizit hinsichtlich Berichterstattungen in der Presse (beispielsweise über Ihren Fall) und mögliche berufsrechtliche Folgen einer Straftat beraten können.

Wie wird das Abfangen von Daten bestraft?

Wer Daten im Sinne des § 202b StGB abfängt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. In manchen Fällen wird die Tat jedoch gegen weitere Strafvorschriften verstoßen und demnach unter Umständen noch schwerer bestraft.

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Wie hoch ist die Strafe für Hacking / Ausspähen von Daten? – Fachanwalt für Strafrecht klärt auf

Wie macht man sich wegen Abfangens von Daten strafbar?

Gemäß § 202b des Strafgesetzbuches macht sich des Abfangens von Daten strafbar, wer sich (oder einem anderen) unbefugt und unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten verschafft. Die Daten müssen dabei aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage stammen. Diese recht kompliziert klingenden Merkmale sollen im weiteren Verlauf näher erklärt werden.

Wissenswertes über den Tatbestand des Abfangens von Daten auf einen Blick – Von Ihrem Anwalt für IT-Strafrecht

Der Straftatbestand des Abfangens von Daten kann komplizierte juristische Fragen aufwerfen. Der folgende Abschnitt soll deshalb zunächst einige Aspekte der anspruchsvollen Strafnorm darlegen. Gerade die Eigenheiten eines solchen Tatbestands gilt es im Verfahren besonders zu beachten. Neben dem Abfangen von Daten kann man sich im IT-Strafrecht beispielsweise auch der verwandten Strafnorm des Ausspähens von Daten strafbar machen. Beim Umgang mit Daten kommen demnach also mehrere Straftatbestände in Betracht, die Ihnen im Zweifel vorgeworfen werden könnten. Eine Abgrenzung ist nach den Gegebenheiten für jeden Fall einzeln vorzunehmen. Ziehen Sie deshalb beim Vorwurf des Abfangens von Daten unbedingt die Unterstützung durch einen im IT-Recht erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht hinzu, der über das erforderliche rechtliche und informationstechnische Wissen verfügt.

Was sind Daten im Sinne des Strafrechts beim Abfangen von Daten?

Beim Abfangen von Daten sind die Daten folgerichtig die Tatobjekte des Straftatbestands. Daten sind zunächst als Informationen zu verstehen. Sie zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie sich als Gegenstand oder Mittel der Datenverarbeitung für eine Datenverarbeitungsanlage codieren lassen oder dass sie selbst das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs sind.

Besonders interessant dabei ist, dass die Daten nicht geheim oder personenbezogen sein müssen. Auch einfache Zugangscodes können als Daten im Sinne des Strafrechts verstanden werden. Es muss den Daten weiter kein kompliziertes Informationssystem zugrunde liegen, auch USB-Sticks, Mobiltelefone oder Fernsehgeräte sind von der Norm geschützt. Es sind also alle digital abgespeicherten Informationen wie Videomaterial oder Musikdateien, sowie andere Kommunikationsübermittlungen wie Chats, Internetanrufe, Mails und andere Nachrichtenübermittlungen durch entsprechende Netzwerksysteme strafrechtlich geschützt.

Welche Daten sind nicht vor dem Abfangen von Daten nach § 202b StGB geschützt?

Der Datenbegriff aus dem Datenstrafrecht legt nahe, dass Daten, die unmittelbar wahrnehmbar sind, nicht geschützt sind. Außerdem müssen Daten in gespeicherter Form vorliegen oder übermittelt worden sein, um dem strafrechtlichen Schutzbereich zu entsprechen. Konkret heißt das, dass manuell erstellte Daten, nicht erfasst sind. Die Daten müssen also erst durch eine entsprechende technische Umformung sichtbar oder hörbar sein. Als Speicher zählen neben klassischen Speichermeiden wie CDs, Festplatten oder USB-Sticks, auch der Arbeitsspeicher des Rechners oder Clouds.

Was bedeutet es, dass Daten, die abgefangen werden, nicht für den Täter bestimmt sein dürfen?

Für das Merkmal „nicht für den Täter bestimmt“ ist entscheidend, ob die Daten dem Täter nach dem Willen der betroffenen Person zu Verfügung stehen sollen. Mit betroffener Person ist hier diejenige gemeint, die zum Zeitpunkt, in dem die Daten abgefangen werden (sollen), die sogenannte Verfügungsmacht über die Daten hat. Das kann beispielsweise die Person sein, die die Daten gesammelt oder abgespeichert oder auch den Datenübermittlungsvorgang veranlasst hat.

Was bedeutet Verfügungsmacht?

Die Verfügungsmacht hängt im Zusammenhang mit Daten nicht unbedingt damit zusammen, wem der Datenträger gehört, auf dem sich die Daten befinden. Auch die Person, die die Daten auf einem solchem gespeichert oder gesammelt (s.o.) hat, kann berechtigt sein. Zwar kann eine Verfügungsmacht übertragen werden. Dies geschieht aber nicht ohne Weiteres dadurch, dass eine andere Person beispielsweise das Zugangspasswort zu diesem Datenträger kennt. Insbesondere ist hier der Unterschied zu beachten zwischen der Person, die den Datenübermittlungsvorgang veranlasst (z.B. in Auftrag gibt) und der, die ihn möglicherweise weiter ausführt. Es spielt darüber hinaus keine Rolle, ob es sich womöglich um Daten handelt, die den Täter selbst betreffen oder ob die Daten theoretisch allgemein zugänglich sind. Beide Argumente berechtigen den Täter nicht ohne Weiteres, auf die Daten zuzugreifen oder anderweitig über sie zu verfügen.

Was heißt „aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung“?

Der Tatbestand umfasst auch, dass die Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage stammen müssen. Viele Daten werden beispielsweise über drahtlose Verbindungen (z.B. W-LAN) oder auch per Mail, Modem, Telefon usw. übertragen. Bei Letzteren zwar über einen Zwischenspeicher, das steht der Datenübermittlung als solcher aber nicht entgegen.

Was bedeutet „aus elektromagnetischer Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage“?

Als Ergänzung dazu könnten Daten auch aus elektromagnetischen Abstrahlungen wiederhergestellt oder „abgehört“ werden. Dabei muss es sich also nicht um übertragene Daten handeln, sondern es geht oft um rechnerintern verarbeitete Daten oder anderweitig gespeicherte Daten. Klassische Fälle sind Daten, die auf einen Sicherungsdatenträger umkopiert wurden. Gerade im Bereich der Wirtschaftsspionage kann dieser Variante eine große Bedeutung zukommen.

Durch welche Handlung macht man sich beim Abfangen von Daten strafbar?

Beim Abfangen von Daten liegt die Tathandlung, also die Handlung, durch die man sich tatsächlich strafbar macht, darin, dass der Täter sich (oder einem anderen) die nicht für ihn bestimmten Daten unter Anwendung technischer Mittel verschafft.

Sich Verschaffen

Unter Verschaffen ist das Erlangen der tatsächlichen Herrschaft über die Daten zu verstehen. Beispiele hierfür sind Kenntnisnahme, das Kopieren auf ein eigenes Speichermedium oder eine andere Art der Aufzeichnung der Daten. Hierbei kommt es natürlich auch auf die Art der Daten an. Bei Mails reicht es zum Beispiel aus, wenn der Täter „nur“ mitliest.

Sind die Daten zusätzlich verschlüsselt, muss für eine Strafbarkeit diese Hürde überwunden worden oder es muss zumindest gelungen sein, sich den hierfür nötigen „Schlüssel“, zu verschaffen. Dass der Täter sich (oder einem Dritten) lediglich Zugang verschafft, reicht nicht unbedingt aus, um sich die Daten im Sinne des Merkmals zu „verschaffen“. Insbesondere die Kenntnisnahme (zum Beispiel, indem die Daten an die dritte Person geben werden) spielt eine Rolle. Tritt dies nicht ein, kommen unter Umständen allerdings andere Straftatbestände in Betracht.

Unter Anwendung technischer Mittel

Beispiele hierfür sind jegliche Vorrichtungen zur Erfassung oder Auszeichnung. Klassischerweise kommen hier alle „Sniffer-Tools“, Softwaretools oder Codes, Passwörter etc. in Betracht.

Wird jedes Abfangen von Daten auch strafrechtlich verfolgt?

205 I des Strafgesetzbuches gibt Auskunft darüber, dass für das Abfangen von Daten im Sinne des § 202b StGB ein Strafantrag erforderlich ist. Das heißt, eine Tat wird nur verfolgt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Strafanträge müssen zudem einige Formalitäten erfüllen, die in den § 77 ff. des Strafgesetzbuches näher beschrieben werden. In der Regel ist ein Antrag vom Verletzten selbst zu stellen und es gilt eine Frist von drei Monaten. Im Ausnahmefall kann davon abgesehen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Strafverfolgungsbehörden dürfen in solchen Fällen dann von Amts wegen einschreiten.

Hier finden Sie nähere Informationen zur Stellung eines Strafantrags.

Wenden Sie sich bei Unklarheiten oder für die Unterstützung beim Verfassen eines Strafantrags an einen Fachanwalt für Strafrecht.

 

Gerade im Bereich des IT-Strafrechts wird bei Schwierigkeiten und Unklarheiten empfohlen, sich umgehend mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen, der in diesem Deliktsbereich erfahren ist. Im Hinblick auf den direkten Bezug zu IT ist dies besonders ratsam, da ein gewisses Sachverständnis im Bereich der Informationstechnologien unbedingt erforderlich ist. Deshalb stehen wir Ihnen gerne mit unserer über die Jahre erarbeiteten Expertise beratend zur Seite. Wenden Sie sich für weitere Fragen an unsere Kanzlei oder kontaktieren Sie uns jetzt, um einen ersten Telefontermin oder einen Termin an einem unseren Standorte in Berlin Charlottenburg oder Köpenick zu vereinbaren.

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