Ausbeutung der Arbeitskraft
Konsequenzen nach § 233 StGB – Lassen Sie sich rechtlich verteidigen

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB)

Wer Menschen in einer Zwangslage oder Abhängigkeit ausbeutet, muss nach § 233 StGB mit gravierenden Strafen rechnen. Die Ausbeutung der Arbeitskraft kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Löhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns können hier ein Thema sein. Ein erfahrener Strafverteidiger wird alle Fakten an Ihrem Fall prüfen und eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickeln, um Ihnen die bestmögliche Unterstützung zu bieten.

Menschen in Not sind manchmal bereit alles zu tun. Insbesondere große Armut oder Aussichtslosigkeit im Heimatland führen immer wieder dazu, dass Menschen sich unter Wert verkaufen, nur um überhaupt etwas zu haben. Das Menschen in Notlagen besonders anfällig für Ausnutzung sind, gerade die Ausbeutung solcher Menschen einen hohen Grad an Verwerflichkeit innehat und diese Menschen daher auch besonderen Schutzes bedürfen, drückt sich im Straftatbestand der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) aus. Diese Menschen haben schon nichts, doch nun wird ihnen auch noch ihre Arbeitskraft genommen, mit der sie sich – zumindest theoretisch – aus ihrer Lage befreien könnten. Das bedroht der Gesetzgeber mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Ausbeutung der Arbeitskraft erhalten?

Auch beim Vorwurf der Ausbeutung der Arbeitskraft stehen wir Ihnen engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Nach Erhalt einer Vorladung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht, zertifizierter Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und Prof. Dr. im Team
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Strafe Ausbeutung der Arbeitskraft: Welche Strafen drohen bei der Ausbeutung der Arbeitskräften?

Geldstrafe Ausbeutung der Arbeitskraft? Der Strafrahmen für Ausbeutung der Arbeitskraft reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren drohen.

Kann die Ausbeutung der Arbeitskraft eine Freiheitsstrafe zur Folge haben? Arbeitskraftausbeutung Strafe

Ja. Es gibt sogar Konstellationen, in denen nur eine Freiheitsstrafe für Ausbeutung der Arbeitskraft möglich ist (Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und 10 Jahren).

Wann liegt eine strafbare Ausbeutung der Arbeitskraft vor? § 233 StGB Ausbeutung der Arbeitskraft Definition

Ausgangspunkt des Straftatbestands ist das Bestehen eines Zustands, in dem Personen im besonderen Maße für Manipulation anfällig sind. Diese Situationen müssen zur Ausbeutung durch oder bei einer ganz bestimmten, durch Gesetz festgelegten Art der Nutzung von Arbeitskraft ausgenutzt worden sein.

Ausnutzung hilfsloser Situationen von Arbeitnehmern als Ausbeutung der Arbeitskraft?

Eine Strafbarkeit wegen Ausbeutung der Arbeitskraft droht dann, wenn eine bestimmte Lage einer Person ausgenutzt wird. Eine solche Lage kann

  • eine Zwangslage sein,
  • eine hilflose Lage aufgrund des Aufenthalts in einem fremden Land, aber auch
  • das Alter des Geschädigten kann eine Schutzbedürftigkeit begründen.

Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage als strafbare Ausbeutung der Arbeitskraft?

Es muss ein Zustand ernsthafter Bedrängnis beim Opfer vorgelegen haben. Es reicht aus, wenn diese Person sich die Bedrängnis nur vorstellt. Sie muss nicht tatsächlich bestehen. Doch muss die Bildung einer solchen Vorstellung dennoch nachvollziehbar bleiben. Gänzlich unrealistische Vorstellungen werden nicht geschützt.
Irrelevant ist auch, ob die Situation selbstverschuldet entstanden ist oder sie vermeidbar war oder nicht.

Ausnutzung von Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, strafbare Ausbeutung der Arbeitskraft

Besonders leicht für Manipulation zugänglich können auch Personen sein, die sich in fremde Länder begeben, wobei es immer auf die konkrete Lage und die jeweilige Person mit all ihren Möglichkeiten ankommt. Hier erfolgt durch das Gericht eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände. Wichtig hierbei ist, dass das Merkmal „fremd“ nicht an die Staatsangehörigkeit gekoppelt ist. Bezugspunkt ist die Hilflosigkeit. Relevante Umstände können also z.B. der Wortschatz, Kenntnis von Infrastruktur, Ämtern, Hilfsmöglichkeiten usw. sein. Umso mehr solcher Umstände vorliegen, umso eher wird davon auszugehen sein, dass die Person sich einer Ausbeutung widersetzen könnte.

Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Sprache, mit der häufig alles steht und fällt. Das kann auch für Staatsangehörige ein Problem sein, die ihr Leben im Ausland verbracht haben.

Ausbeutung der Arbeitskraft bei unter 21 Jahre alten Arbeitnehmern

Der Gesetzgeber stuft auch Personen unter einundzwanzig Jahren als besonders schutzbedürftig ein.

Wann werden diese Situationen des Arbeitnehmers ausgenutzt? Strafe Ausbeutung der Arbeitskraft

Ausgenutzt werden die Zwangslagen, wenn der Täter diese erkennt, sie ihm von Vorteil sind und er deshalb die ihm sich bietende Gelegenheit nutzt.

Wann werden Arbeitskräfte ausgebeutet? Arbeitskraftausbeutung Strafe

Die in den Zwangslagen befindlichen Personen müssen zudem ausgebeutet werden. Das kann entweder dadurch geschehen, dass ihre Arbeitskraft auf bestimmte Art und Weise eingesetzt wird oder nachdem eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt wurde, der Ertrag eingezogen wird.

Das Gesetz bezieht die Ausbeutung auf drei bestimmte Tätigkeiten.

 

WhistleblowingSymbolbild, generated by firefly.adobe.com

Strafe Ausbeuterische Beschäftigung

Die Ausbeutung kann in der Beschäftigung selbst liegen, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

Nicht erfasst werden hiervon illegale Tätigkeiten, wie der Verkauf von Betäubungsmitteln, da man hier keine Vergleiche ziehen kann. Hiervon zu unterscheiden sind illegale Arbeitnehmer, die Arbeiten verrichten, die gängigen Berufsgruppen entsprechen, also beispielsweise jegliche Art von Bauarbeitern. Hier können Vergleiche sowohl zu grundsätzlichen Arbeitsbedingungen wie auch dem Lohn gezogen werden.

Rücksichtlos sind alle Gewinnstreben, die über das normale Maß hinaus gehen und dabei die Interessen der Angestellten unberücksichtigt lassen. Liegt ein auffälliges Missverhältnis der Arbeitsbedingungen vor, kann diese Rücksichtslosigkeit grundsätzlich angenommen werden.

Strafe Ausbeutung der Arbeitskraft bei der Ausübung der Bettelei

Bettelei wird ausgenutzt, wenn ein wesentlicher Teil (ca. 50%) des erbettelten Geldes abgegeben werden muss.

Strafe Ausbeutung der Arbeitskraft bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen

„Mit Strafe bedroht“ ist hierbei wörtlich zu verstehen. Ordnungswidrigkeiten genügen nicht. Die Straftat muss von der Person in der Zwangslage begangen worden sein. Sie muss dadurch irgendwelche Vorteile erlangt haben, die ihr durch den Täter des § 233 StGB wieder entzogen wurden. Entweder ganz oder zumindest überwiegend.

Der Bundesgerichtshof hatte hierzu in jüngerer Vergangenheit einen Fall zu entscheiden. Dort ging es um fünf polnische obdachlose Personen, die der deutschen und englischen Sprache überhaupt nicht mächtig waren und ihre Papiere dem Täter übergaben (eindeutige Zwangslage – Sprache, keine Arbeit, arbeitssuchend). In der Folge suchte der Täter den Fünf eine Wohnung, hielt sie dort fest und zwang sie, sich an Diebstählen für ihn zu beteiligen. Danach nahm er ihnen die ganze Beute ab. Später ging er so weit, zwei von ihnen zur Prostitution zu zwingen, was dann sogar noch zu einer Strafbarkeit wegen Zwangsprostitution führte. Dazu war strafbarer Menschenhandel verwirklicht, hinter dem die Ausbeutung von Arbeitskraft letztlich zurücktritt.
(BGH, Beschl. v. 27.05.2020 – 5 StR 35/20, NStZ 2021, 167)

 

Steuerstrafrecht BUSE HERZ GRUNST © RDNE Stock project at pexels.com

Muss die Zwangs- oder Ausbeutungslage vom Beschuldigten der Ausbeutung der Arbeitskraft selbst geschaffen werden?

Nein. Für die Verwirklichung kommt es nicht darauf an, ob der Täter eine Zwangslage oder eines der Verhältnisse, in denen ausgebeutet wird, selbst herbeigeführt hat. Ausreichend ist auch die Ausbeutung eines bestehenden Verhältnisses bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit.

Wann droht eine höhere Strafe für Ausbeutung der Arbeitskraft?

In Absatz 2 des Strafgesetzes wird der Strafrahmen drastisch erhöht von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Dafür müssen zusätzlich zu den bereits thematisierten Merkmalen, weitere hinzutreten.

Höhere Strafe bei Ausbeutung der Arbeitskraft minderjähriger Personen

Als erstes wird hier die Ausbeutung einer minderjährigen Person genannt. Ist das Opfer unter achtzehn Jahren, drohen Strafen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Höhere Strafe Ausbeutung der Arbeitskraft: Schwere körperliche Misshandlung oder Todesgefahr

Das gleiche gilt, sollte das Opfer während der Tat körperlich schwer misshandelt, also erhebliche oder langandauernde Schmerzen bei der Tat erleiden, oder in eine konkrete Todesgefahr gebracht werden.

Höhere Strafe Ausbeutung Arbeitskraft bei wirtschaftlicher Not

Ebenso hart wird bestraft, wer eben durch das Vorenthalten, egal ob ganz oder teilweise, der Gegenleistung für die Beschäftigung, eine wirtschaftliche Notlage verursacht oder noch verschlimmert. Eine wirtschaftliche Not ist dabei weit zu verstehen. Es muss nicht schon die Existenz betroffen sein. Es kommt darauf an, ob schwere wirtschaftliche Nachteile entstehen.

 

Vorladung erhalten Foto: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Gewerbsmäßigkeit und Bandenmitgliedschaft wird höher bestraft § 233 StGB Ausbeutung der Arbeitskraft

Auch wer die Absicht hat, durch die wiederholte Begehung der Tat, eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang für sich zu schaffen (also gewerbsmäßig handelt), schärft das Damoklesschwert nur. Dasselbe gilt für denjenigen, der aufgrund eines Zusammenschlusses mit mindestens zwei anderen Personen und einer Verabredung zur Begehung dieser Art von Straftaten, also als Mitglied einer Bande, handelt.

Wann drohen Strafen wegen Vorschubleisten zur Ausbeutung der Arbeitskraft?

Auch vor der tatsächlichen Ausbeutung greift das Strafgesetz schon ein. Wer durch bestimmte Handlungen einer beschriebenen Tat Vorschub leistet, hat eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten.

Wann leistet man einer ausbeuterischen Tätigkeit Vorschub?

Vorschubleisten ist zunächst restriktiv, also eng, auszulegen. Die ausbeuterische Tätigkeit muss sowohl nach Zeit, Ort und Beteiligten klar sein. Allerdings ist der Begriff selbst doch relativ weit. Vorschubleisten bedeutet, dass günstigere Bedingungen für die Tatbegehung geschaffen wurden.

Strafe Vorschubleisten zur Ausbeutung der Arbeitskraft durch Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung

Das Bedeutet die Herstellung eines bislang nicht oder nicht in dieser Zielrichtung bestehenden Kontakts zwischen der ausbeutenden Person und dem Opfer.

 

Strafrecht Berlin BHG © Collage D.Schmidt, SeanPavonePhoto – stock.adobe.com

Durch Vermietung von Geschäftsräumen Strafe Vorschubleisten zur Ausbeutung der Arbeitskraft

Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die für eine gewisse Zeit oder dauernd zur Verrichtung von Geschäften beliebiger, nicht notwendigerweise wirtschaftlicher Art, bestimmt sind. Es muss ein Mietvertrag vorliegen, welcher aber nicht unbedingt zivilrechtlich wirksam sein muss. Außerdem kann die Vermietung auch an das Opfer erfolgen.

Ausbeutung der Arbeitskraft bei Vorschubleisten durch Vermietung von Wohnraum an die auszubeutende Person

Zum Wohnen werden die Räume vermietet, wenn die Vermietung auf einen längeren Aufenthalt gerichtet ist.

 

Amtsgericht Berlin TiergartenFoto: © BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Gibt es eine Verjährungsfrist für die Ausbeutung von Arbeitskraft?

Ausbeutung der Arbeitskraft verjährt grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren. In den Fällen, in denen allerdings eine höhere Strafe droht (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren), ist die Verjährungsfrist länger (zehn Jahre).

Häufige Fehler Verteidigung bei Ausbeutung der Arbeitskraft

Ein fataler Fehler, den Sie machen können, wenn Sie eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten oder beispielsweise mit einer Hausdurchsuchung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft konfrontiert sind, ist es, kopflos, unbedacht, mit den Ermittlungsbeamten zu reden. Jedes Wort sollte hier auf die Goldwaage gelegt werden. Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie ein Schweigerecht zum Tatvorwurf Ausbeutung der Arbeitskraft. Machen Sie davon zunächst Gebrauch, wenden Sie sich an einen erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger für Ausbeutung der Arbeitskraft und lassen Sie sich von diesem umfassend beraten, wie Sie sich gegenüber den Ermittlungsbehörden verhalten sollten und was nun die nächsten Schritte sind. Fehler, die zu Beginn des Strafverfahrens wegen Ausbeutung der Arbeitskraft gemacht werden, können und werden oftmals sich durch das gesamte Strafverfahren ziehen und schlimmstenfalls verbauen Sie sich sonst erfolgsversperechende Verteidigungsansätze gegen den Vorwurf Ausbeutung der Arbeitskraft. Lassen Sie sich daher lieber frühzeitig von einem Strafverteidiger für Ausbeutung der Arbeitskraft beraten und verteidigen.

 

Es wird deutlich, dass die Strafbarkeit wegen Ausbeutung von Arbeitskraft von vielen individuellen Faktoren abhängt. Für eine erfolgreiche Verteidigung bedarf es der Einzelfallprüfung und der spezifischen Fachkenntnis eines Fachanwalts für Strafrecht. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Seite.

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Hausdurchsuchung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft – Was jetzt zu beachten ist:

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