Vorbereitung der Fälschung von
amtlichen Ausweisen (§ 275 StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 StGB)

Geht es um die Fälschung von Dokumenten denkt man zunächst an eine Urkundenfälschung. Danach wird unter bestimmten Voraussetzungen die Herstellung, die Änderung sowie das Gebrauchen falscher Dokumente bestraft.

Weniger bekannt dürfte sein, dass schon die Vorbereitung der Fälschung eines Dokumentes strafbar sein kann, wie zum Beispiel die Beschaffung des dafür notwendigen Materials. Jedenfalls ist das dann der Fall, wenn es um sogenannte „amtliche Ausweise“ wie beispielsweise Personalausweise, Reisepässe und Führerscheine geht.

Der Grund dafür, dass schon die Vorbereitung der eigentlichen Fälschung strafbar ist, liegt darin, dass es sich bei amtlichen Ausweisen um Dokumente handelt, mit welchen eine Person ihre wahre Identität verschleiern kann. So werden diese gern von Kriminellen genutzt, damit deren Straftaten nicht mit ihrer wahren Person in Verbindung gebracht werden können.

Seit einer Gesetzesänderung im November 2021 erfasst der § 275 StGB über die Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen hinaus auch die Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise. Dies ist eine Folge der Corona – Pandemie, durch welche das Geschäft mit gefälschten Impfpässen noch immer boomt.

Der Umgang insbesondere mit Gesetzesänderungen erfordert stets ein fachlich geschultes Auge und spezifische Kenntnisse, wie denen eines Anwalts für Strafrecht, um einen Sachverhalt vollständig erfassen, in die neue Rechtslage einordnen und den Mandanten, ob Beschuldigter oder Geschädigter, bestmöglich beraten zu können.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen erhalten?

Auch beim Vorwurf der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

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Vorladung erhalten wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen –
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Welche Strafe droht bei der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen und der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen?

Die Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen sowie der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Handelt der Täter dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande ist eine Geldstrafe nicht mehr vorgesehen, sondern eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Wann macht man sich wegen der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen strafbar?

Wegen der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen macht sich gem. § 275 des Strafgesetzbuches strafbar, wer bestimmte Objekte die der Herstellung gefälschter Ausweise dienen

  • herstellt,
  • anbietet,
  • verwahrt,
  • ein- oder ausführt,
  • sich selbst verschafft oder
  • einem anderen verschafft bzw. überlässt.

Was sind amtliche Ausweise?

Amtliche Ausweise sind Dokumente, die von einer Behörde ausgestellt werden und die Identität einer Person sowie deren persönliche Verhältnisse beweisen sollen. Dazu zählen zum Beispiel Personalausweise, Reisepässe, Führerscheine sowie Geburtsurkunden.

Nicht dazu zählen hingegen Ausweise von privaten Stellen, wie zum Beispiel die Kundenkarte eines Geschäfts oder der Dienstausweis eines Arbeitnehmers in der freien Wirtschaft.

Wodurch kann die Fälschung amtlicher Ausweise vorbereitet werden?

Das Gesetz zählt bestimmte Dinge auf, welche zur Herstellung gefälschter Ausweise gebraucht werden. Wenn man sich diese Objekte zum Beispiel beschafft, weil man amtliche Ausweise fälschen will, dann ist das schon als Vorbereitung der Fälschung strafbar.

Zu diesen Objekten gehören Vorrichtungen, Papier und Vordrucke. Dabei kommt es immer darauf an, ob das jeweilige Objekt zur Begehung der Tat, das heißt zum Fälschen der Ausweise, auch geeignet ist.

Was sind Vorrichtungen?

Mit Vorrichtungen sind Gegenstände gemeint, die der Vervielfältigung gefälschter Ausweise dienen. Das können zum Beispiel Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Gegenstände sein.

Nicht zu Vorrichtungen zählen hingegen Gegenstände, die nicht speziell für die Fälschung von Ausweisen gebraucht werden, sondern in vielen weiteren Bereichen eingesetzt werden können. Das können zum Beispiel handelsübliche Farbkopierer oder Fotoapparate sein.

Welches Papier dient der Fälschung amtlicher Ausweise?

Papier zur Fälschung amtlicher Ausweise ist solches Papier, welcher der Papierart des zu fälschenden Ausweises gleicht oder diesem zum Verwechseln ähnlich sieht. Da das Papier amtlicher Ausweise meist durch bestimmte Eigenschaften, wie zum Beispiel Wasserzeichen, vor einer Nachahmung geschützt ist, muss das Papier für die Fälschung diese Eigenarten ebenfalls aufweisen. Eine Ähnlichkeit besteht hierbei schon dann, wenn eine durchschnittliche Person nicht erkennen würde, dass es sich bei dem Papier um eine Fälschung handelt.

Was sind Vordrucke für amtliche Ausweise?

Unter einem Vordruck sind sozusagen Blanko – Schriftstücke zu verstehen. Damit daraus ein gefälschter amtlicher Ausweis wird, müssen bestimmte Angaben erst noch eingefügt werden. Wird der Vordruck ausgefüllt, liegt darin in der Regel eine Urkundenfälschung.

Wann macht man sich wegen der Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen strafbar?

  • 275 StGB stellt nicht nur das Vorbereiten des Fälschens amtlicher Ausweise unter Strafe, sondern auch die Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen. Danach macht sich strafbar, wer in einen Blanko – Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert bzw. einen solchen ergänzten Blanko – Impfausweis
  • anbietet,
  • verwahrt,
  • sich oder einem anderen verschafft,
  • einem anderen überlässt oder
  • ein- bzw. ausführt.

Was ist, wenn man die Fälschung von amtlichen Ausweisen oder die Herstellung unrichtiger Impfausweise gar nicht vorbereiten wollte?

Dann hat man sich auch nicht strafbar gemacht. Die Vorbereitung beider Handlungen erfordert nämlich Vorsatz und dazu gehört es, dass man es zumindest in Kauf nimmt, mit seinem Verhalten eine Fälschung von Ausweisen bzw. das Herstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu fördern.

Wer also zum Beispiel für einen Freund eine Kiste mit Papier aufbewahrt, aber nicht erkennt, dass dieses zur Fälschung von amtlichen Ausweisen gedacht ist, macht sich auch nicht strafbar.

Die Vorstellung des Täters kann also dafür entscheidend sein, ob er sich strafbar gemacht hat oder nicht.

So war es auch in einem Fall, welchen das OLG München mit Beschluss vom 17. April 2007 – 4St RR 049/07 zu entscheiden hatte. Hier ging es um einen Polizisten, der fünf Blanko- Dienstausweise aus dem Präsidium entwendet hatte. Er wurde zunächst mitunter wegen der Vorbereitung der Fälschung amtlicher Ausweise verurteilt. Diese Verurteilung hob das OLG aber auf mit der Begründung, dass nicht feststehe, ob der Polizist die Blanko – Dienstausweise entwendet habe, um damit amtliche Ausweise zu fälschen. Gegen dieses Vorhaben habe es gesprochen, dass der Polizist die Ausweise über ein Jahr lang nur aufbewahrt habe, ohne dass es zu einer Fälschung gekommen sei.

Wann droht eine höhere Strafe für das Vorbereiten der Fälschung amtlicher Ausweise?

Eine höhere Strafe, nämlich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren droht, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelte.

Eine gewerbsmäßige Begehung liegt dann vor, wenn der Täter mit der wiederholten Fälschung von Ausweises für eine gewisse Dauer sein Geld verdienen will.

Als Mitglied einer Bande handelt eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zur Vorbereitung der Fälschung amtlicher Ausweise verbündet haben.

Was ist, wenn man die Fälschung bzw. Herstellung zwar vorbereitet hat, das Ganze dann aber doch nicht „durchzieht“?

Ein solcher Fall wird als sogenannte „tätige Reue“ bezeichnet. Es gibt bestimmte Konstellationen in denen die Tat straflos bleibt, obwohl die Vorbereitung der Fälschung bzw. Herstellung bereits stattgefunden hat und eigentlich eine Strafe verhängt werden könnte.

So wird nicht bestraft, wer die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und die zur Fälschung erforderlichen Objekte vernichtet, unbrauchbar macht oder eine Behörde von diesen unterrichtet. Sofern weitere Personen involviert sind, welche die Tat vorbereiten oder ausführen könnten, muss der Täter dafür sorgen, dass die daraus resultierenden Schäden abgewendet werden bzw. die Tat nicht weiter ausgeführt wird. Dies kann zum Beispiel durch eine Anzeige bei der Polizei geschehen. Wird der Schaden bereits ohne das Zutun des Täters abgewendet, so muss er sich zumindest ernsthaft darum bemüht haben, diesen selbst abzuwenden.

 

Seit der Gesetzesänderung, welche die Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise unter Strafe stellt, hat der § 275 StGB erheblich an Bedeutung gewonnen. Um den erweiterten Paragraphen korrekt anzuwenden, bedarf es spezifischer Fachkenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht. Dieser ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

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Strafbefehl erhalten wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen –
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