Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
( § 353d StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d StGB)

„Eine Zensur findet nicht statt“ heißt es in Art. 5 Abs. 1 S. 3 des Grundgesetzes. In Art. 5 GG wird neben der Meinungsfreiheit insbesondere auch die Pressefreiheit geschützt.

Anders als in Ländern wie Russland oder China gibt es in Deutschland keine Zensur, sodass die mediale Berichterstattung nicht durch den Staat kontrolliert wird. Willkürliche Verbote von bestimmten Meldungen und Berichten gibt es hier nicht.

Im Gegenteil – die Medien nehmen als „vierte Gewalt“ eine Kontrollfunktion ein, indem Missstände aufgespürt und öffentlich gemacht werden. Dabei erfüllen sie zugleich die Funktion, der Information und Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger zu dienen.

An gewisse Regeln und Gesetze muss sich die Presse dennoch halten. Dies betrifft unter anderem das Verbot der Mitteilung über Gerichtsverhandlungen, das durch § 353d Strafgesetzbuch (StGB) nicht nur verboten, sondern sogar strafbewehrt ist.

Doch auch für Personen, die keine Pressemitarbeiter sind, kann eine verbotene Veröffentlichung strafrechtliche Konsequenzen haben.

» Spezielle Informationen zur konkreten Frage, ob die Presse Geheimdokumente veröffentlichen darf, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
  • Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht beim Vorwurf verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen?

  • Top-Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
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IM VIDEO ERKLÄRT:

Hausdurchsuchung wegen Veröffentlichung verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen – Was es jetzt zu beachten gilt:

Welche Strafe droht für verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen?

Für eine verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe (§ 353d StGB).

Wer kann sich wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen strafbar machen?

Grundsätzlich kann sich jeder wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen strafbar machen.

Eine Variante der Strafnorm – also eine Art und Weise, wie man sich wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen strafbar machen kann – können allerdings nur Personen erfüllen, die für die Presse, den Rundfunk oder das Fernsehen tätig sind. Das betrifft die Strafbarkeit wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen, indem man – obwohl es gesetzlich verboten ist – über eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung „oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht“ (§ 353d Nr.1 StGB).

Besonders relevant ist der Straftatbestand allgemein für Mitarbeitende der öffentlichen Berichterstattung.

Wodurch kann man sich wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen strafbar machen?

Die Strafnorm enthält drei verschiedene Tatvarianten, die unter Strafe gestellt sind.

1. Strafe wegen öffentlicher Mitteilung entgegen einem gesetzlichen Verbot bei Öffentlichkeitsausschluss (§ 353d Nr. 1 StGB)

Das strafbare Verhalten ist die Veröffentlichung von Inhalten einer Gerichtsverhandlung oder diesbezüglichen amtlichen Schriftstücken durch Presse, Rundfunk oder Fernsehen.

Die Gerichtsverhandlung kann jegliche Sache betreffen, wie beispielsweise Zivil- oder Strafsachen. Entscheidend ist allein, dass die Öffentlichkeit durch einen gerichtlichen Beschluss ausgeschlossen wurde, weil ansonsten die Gefährdung der Staatssicherheit bestünde. Eine solche Gefährdung besteht beispielsweise, wenn Staatsgeheimnisse erörtert werden.

In diesen Fällen besteht ein gesetzliches Veröffentlichungsverbot (§ 174 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz) im Anschluss an die Verhandlung. Dieses erstreckt sich dann zum Beispiel auf amtliche Schriftstücke wie die Anklageschrift, Vernehmungsprotokolle oder Urteile.

2. Strafe wegen unbefugter Offenbarung entgegen einer gerichtlich auferlegten Schweigepflicht bei nicht-öffentlicher Gerichtsverhandlung (§ 353d Nr. 2 StGB)

Die strafbare Handlung ist in diesem Fall Mitteilung von geheimen Tatsachen an Dritte, die bislang keine Kenntnis davon hatten.

Die Offenbarung kann auf verschiedene Weise erfolgen – durch Veröffentlichungen oder die bloße mündliche Weitergabe.

Dafür muss auch hier die Öffentlichkeit zuvor aus bestimmten Gründen von der Verhandlung ausgeschlossen worden sein. Dies kann geschehen, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich oder wichtige Geschäfts- oder Steuergeheimnisse zur Sprache kommen oder auch hier im Falle der Gefährdung der Staatssicherheit.

Strafbar ist die Veröffentlichung jedoch in diesem Fall nur dann, wenn das Gericht die noch anwesenden Personen verpflichtet, diese Tatsachen geheim zu halten. Dies betrifft dann diejenigen Zuhörer, Zeugen und Verfahrensbeteiligte, die der Verhandlung beiwohnen, während die zu verschweigenden Tatsachen thematisiert werden.

3. Strafe wegen öffentlicher Mitteilung amtlicher Schriftstücke eines Strafverfahrens oder ähnlicher Verfahren vor deren Erörterung (§ 353d Nr. 3 StGB)

Das Publikationsverbot verbietet die wortlautgetreue Veröffentlichung von amtlichen Schriftstücken. Sowohl die vollständige Veröffentlichung als auch die Beschränkung auf die bedeutsamen Teile ist erfasst, wenn der Inhalt dadurch einem größeren, individuell nicht feststehenden Personenkreis wahrgenommen werden kann.

Das Publikationsverbot bezieht sich ausschließlich auf Straf-, Bußgeld- und Disziplinarverfahren. Handelt es sich beispielsweise um Schriftstücke aus zivilrechtlichen Streitigkeiten, erfüllt dies nicht den Tatbestand und ist damit nicht nach § 353d StGB strafbar.

Nicht strafbar ist auch die nur sinngemäße Inhaltswiedergabe. Änderungen, Hinzufügungen und Auslassungen stehen der vollständigen Übereinstimmung damit schon entgegen.

Wird ein Foto der Anklage oder der vollständige Text von z.B. Durchsuchungsbeschlüssen in das Internet gestellt, droht also eine Strafe.

In zeitlicher Hinsicht gilt das Verbot mit dem Verfahrensbeginn, d.h. sobald die Ermittlungen durch die entsprechende Behörde wie die Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden und endet mit der Erörterung in der öffentlichen Verhandlung oder dem Abschluss des Verfahrens.

Bestrafung wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen – Verstoß gegen die Meinungs- und Pressefreiheit?

Die Strafbewehrung für verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen stellt einen Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit dar. Besonders § 353d Nr. 3 StGB (wortlautgetreue Veröffentlichung amtlicher Dokumente eines Strafverfahrens, Bußgeldverfahrens oder Disziplinarverfahrens) wird regelmäßig diskutiert und von vielen Seiten für eine unzulässigen Einschränkung der Pressefreiheit gehalten.

Durch die Gefahr der Strafverfolgung wird den Journalisten die Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen erschwert. Um sich diesem Risiko nicht auszusetzen, wird nicht selten auf die Berichterstattung verzichtet.

Besonders im Hinblick auf das Zitierverbot wird beanstandet, dass für eine transparente Berichterstattung häufig der konkrete Wortlaut der Dokumente von Bedeutung ist. Eine Wiedergabe des Inhalts werde dem nicht gerecht.

Es stellt zudem den Kernbereich journalistischer Arbeit dar zu entscheiden, ob ein öffentliches Interesse an bestimmten Inhalten wie Dokumenten aus Gerichtsverhandlungen besteht.

Inzwischen besteht vor den Gerichten Einigkeit darüber, dass eine Verurteilung nur erfolgen kann, wenn eine Abwägung mit der Pressefreiheit stattgefunden hat und keine pauschale Strafbarkeit vorliegt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben dieses Erfordernis in ihren Entscheidungen betont. Die Diskussion um die Strafnorm geht teilweise aber sogar so weit, dass die Verfassungsmäßigkeit vollständig in Frage gestellt wird.

Die Abwägung mit der Pressefreiheit

Bei einer Abwägung werden die verschiedenen Rechtsgüter gegenübergestellt. Einerseits diejenigen, die durch das Verbot geschützt werden und andererseits diejenigen, die dadurch eingeschränkt sind.

Die Vorschrift bezüglich des wortlautgetreuen Veröffentlichungsverbots aus Gerichtsverhandlungen (§ 353d Nr. 3 StGB) dient dem Ziel, dass beteiligte Laienrichter und Zeugen zuvor beeinflusst werden und ihre Unbefangenheit gefährdet ist.

Zudem sollen die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten geschützt werden, die vor allem durch die Veröffentlichung von Dokumenten im Rahmen eines Strafverfahrens (bzw. Bußgeld- oder Disziplinarverfahren) erheblich betroffen sein können. Dies meint vor allem Bloßstellungen oder öffentliche Vorverurteilungen des Beschuldigten. Außerdem gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung die Unschuldsvermutung, die gefährdet ist.

Dem gegenüber stehen die Presse- und Meinungsfreiheit. Durch die Pressefreiheit wird dem öffentliche Informationsinteresse über gerichtliche Entscheidungen, Rechnung getragen.

Durch die Strafandrohung für die Berichterstattung wird jedoch die Belegbarkeit und Nachvollziehbarkeit für die Adressaten eingeschränkt.

Die Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern muss im konkreten Fall vorgenommen werden, den es zu beurteilen gilt.

Dürfen Inhalte und Dokumente der eigenen Gerichtsverhandlung veröffentlicht werden?

Nein. Auch die beschuldigte Person selbst darf amtliche Schriftstücke nicht in ihrem Wortlaut veröffentlichen. Genauso wenig darf dies mit Zustimmung der betroffenen Person durch andere geschehen. Diese Entscheidung ist nicht dem Beschuldigten vorbehalten.

Zwar dient die Strafnorm einerseits auch dem Schutz des Beschuldigten und zudem hat jeder das Recht auf Meinungsfreiheit und verdient den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.

Jedoch geht es auch darum, dass die Strafrechtspflege funktionsfähig ist. In der möglichen Beeinflussung von Verfahrensbeteiligten wird eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege gesehen, sodass beispielsweise die Veröffentlichung der eigenen Anklageschrift im Internet sanktioniert wird.

Kein Presseprivileg, aber kürzere Verjährung bei Veröffentlichung durch Presse

Die Begehung des Straftatbestandes durch die Presse stellt ein sogenanntes Presseinhaltsdelikt dar. Dies bedeutet, dass es sich um einen Straftatbestand des allgemeinen Strafrechts handelt, welcher durch eine Äußerung in der Presse erfüllt wird.

Eine Besonderheit ergibt sich für die Verjährungsfristen. Eigentlich beträgt die Verjährungsfrist für dieses Delikt drei Jahre. Danach ist die Strafverfolgung und damit die Möglichkeit einer Strafe ausgeschlossen.

Bei Verstößen durch die Presse gelten andere Regelungen, welche in den Landespressegesetzen der einzelnen Bundesländer enthalten sind. Die Verjährung tritt in den meisten Fällen bereits sechs Monate nach Veröffentlichung des Druckwerks ein.

Für Presseangehörige gibt es dagegen keinen Tatbestandsausschluss, wodurch die Strafbarkeit aus speziellen Gründen ausgeschlossen ist.

Ein solcher ist beispielsweise festgeschrieben für die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86 Abs. 4 StGB).

Werden zum Beispiel propagandistische Inhalte, wie Schriften oder Abbildungen einer verbotenen Partei durch die Presse veröffentlicht, um Aufklärung zu betreiben, liegt keine strafbare Handlung vor.

Die Verbreitung zu bestimmten Zwecken wird nicht unter Strafe gestellt, wodurch Pressearbeit ermöglicht und privilegiert wird.

Eine vergleichbare Vorschrift zum Ausschluss der Strafbarkeit für Pressetätigkeiten existiert für die verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen aber gerade nicht.

Brauche ich einen Strafverteidiger beim Vorwurf der verbotenen Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen?

Im Zusammenhang mit der Strafnorm des § 353d StGB ist eine anwaltliche Beratung durch einen Strafverteidiger ratsam. Bereits vor einer geplanten Veröffentlichung kann eine umfassende rechtliche Prüfung und Einschätzung abgegeben werden, ob der Straftatbestand erfüllt wäre und so das Risiko eines Strafverfahrens gemindert werden.

Sind Sie bereits Beschuldigter eines Strafverfahrens, empfiehlt es sich erst recht, umgehend einen Anwalt für Strafrecht zu Rate zu ziehen. Die Komplexität des Straftatbestandes bedarf einer geeigneten Verteidigungsstrategie, besonders wenn Verstöße gegen die Pressefreiheit zu rügen sind.

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