Steuerrechtliche Risiken bei Einreise
mit Rolex, Markenkleidung und Co.

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Urlaub beschert nicht nur unvergessliche Erinnerungen. Nicht selten will man entweder mit bestimmten Urlaubsmitbringseln die Erinnerungen an einen schönen Urlaub bewahren oder ausnutzen, dass es bestimmte Produkte nur in bestimmten Ländern oder dort zu deutlich geringeren Preisen als in Deutschland gibt.

Das können beispielsweise Kleidungsstücke sein, aber auch Markenhandtaschen, elektronische Geräte wie iPads oder eben die Rolex aus der Schweiz

Doch mit der (ggf. nur vermeintlichen) Ersparnis des Shopping im Ausland sind bei der Rückkehr nach Deutschland unter Umständen Folgen verbunden, die der ein oder andere gerne umgehen würde, deren Nichteinhaltung aber gegebenenfalls sogar strafbewehrt ist: Der Zoll, die Steuern und die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden.

Karl Heinz Rummenigge – damals noch Vorstandsvorsitzender des FC Bayern – reiste beispielsweise 2013 aus Katar mit zwei Rolex Uhren nach Deutschland ein, ohne diese entsprechend beim Zoll anzumelden und war im Ergebnis mit einem Strafbefehl über insgesamt fast 250 000 Euro konfrontiert.

Was ist bei der Einfuhr mit einer Rolex aus der Schweiz nach Deutschland zu beachten? Wann macht man sich strafbar? Und macht man sich strafbar, wenn man gefälschte Designerhandtaschen aus der Türkei, aus Dubai oder anderen Ländern mit nach Deutschland bringt?

Müssen Mitbringsel aus dem Urlaub beim Zoll angezeigt und versteuert werden?

Das kommt darauf an, kann aber durchaus sein.

Vorab: Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die Einreise aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland. Zu beachten sind sie also beispielsweise bei der Rückreise nach einem Urlaub in den USA, der Türkei, Dubai England oder der Schweiz.

Dann gibt es bestimmte Wertgrenzen oder – bei bestimmten Produkten – Höchstmengen. Grundsätzlich liegt eine „Freigrenze“ bei 300 Euro (§ 2 Nr.5 lit.a EF-VO). Reist man mit dem Flugzeug oder mit einem Schiff ein, so liegt die Grenze bei einem Warenwert von 430 Euro.

Vorsicht geboten ist also insbesondere beim Rolex-Kauf, beim Kauf elektronischer Geräte oder bei  Designerteilen.

Die Freigrenze hinsichtlich der Einfuhrabgaben gilt aber dann nicht, wenn aufgrund der Art der Ware oder aufgrund ihrer eingeführten Menge darauf geschlossen werden kann, dass die Ware(n) aus gewerblichen Gründen eingeführt wird.

Auch Tricks wie das vorherige Verschicken eines leeren Rolex-Kartons zu sich nach Deutschland führen nicht dazu, dass man von seiner Steuerpflicht befreit wird. Auch dann droht ein Strafverfahren oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Wie hoch ist die Strafe, wenn man Mitbringsel aus dem Urlaub nicht beim Zoll meldet und versteuert?

Wird eine Ware aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland eingeführt, besteht keine Abgabenbefreiung und wählt man am Flughafen den grünen statt den roten Ausgang, so kann schon dies zum Beispiel eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) darstellen und eine entsprechende Strafe nach sich ziehen. Indem man die Ware nämlich nicht dem Zoll meldet, entzieht man sich auch der Einfuhrumsatzsteuerabgabe. Man hinterzieht Steuern.

Steuerhinterziehung ist gem. § 370 Abs.1 AO (Abgabenordnung) grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht. Kommen bestimmte Umstände hinzu, kann die Strafandrohung jedoch steigen.

Nähere Informationen zur Straftat der Steuerhinterziehung haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

 

Leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden (§ 378 Abs.2 AO). Leichtfertigkeit ist dabei – vereinfacht ausgedrückt – eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, wenn sich einem also im Grunde aufdrängen musste, dass man durch sein Verhalten Steuern hinterzieht.

Die Strafandrohung steigt deutlich, wenn man gewerbsmäßig Einfuhrabgaben (wie die Einfuhrumsatzsteuer beispielsweise) hinterzieht. Dann droht gem. §373 AO grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren wegen gewerbsmäßigen Schmuggels.

Zu beachten ist auch, dass nur weil man am Flughafen „dem Zoll entkommt“, man noch nicht zwingend einer Strafe entgeht. Solange die Straftat noch nicht verjährt ist (was mehrere Jahre dauern kann), ist eine Strafverfolgung und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und anderen Straftaten weiterhin möglich.

Muss ich bei der Rückreise beim Zoll angeben, wenn ich bereits mit einer Rolex aus Deutschland ins Ausland geflogen bin?

Grundsätzlich Nein. Auf Waren, die man schon aus Deutschland mit ins Ausland genommen hat, fällt bei der Rückkehr keine Einfuhrumsatzsteuer an. Allerdings kann es dennoch sein, dass bei der Einreise mit einer Rolex am Arm, deren Herkunft Sie nicht schlüssig erklären oder (bestenfalls) beweisen können, die Beamten auf Sie aufmerksam werden und schlimmstenfalls ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wird. Gerade bei Waren mit einem so hohen Wert, ist es demnach im Zweifel sinnvoll genau darlegen zu können, woher sie stammt.

Mache ich mich strafbar, wenn ich gefälschte Designerware / gefälschte Markenware aus dem Ausland mit nach Deutschland bringe?

Auch bei gefälschten Waren ist die Zollpflicht und Steuerpflicht bei Ankunft in Deutschland zu beachten, soweit die Waren einen entsprechenden Wert haben.

Bei gefälschten Markenwaren kann zudem eine Strafbarkeit nach dem Markengesetz drohen. Das allerdings nur, wenn die gefälschte Ware im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Hierunter kann unter Umständen aber schon zählen, wenn man extra ein paar gefälschte „Louisa Vuitton“ mehr einkauft, um diese an Nachbarn und Bekannte zu verkaufen.

Gerade wenn an also besonders viele gefälschte Waren – insbesondere eine bestimmte Ware in vielfacher Ausführung – mit aus dem Urlaub nach Hause bringt, liegt der Verdacht der Begehung einer Straftat nach § 143 des Markengesetzes nahe. Selbst wenn man tatsächlich keine Intention hatte, hiermit am geschäftlichen Verkehr teilzunehmen, kann es sein, dass man dennoch erst einmal Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen einer Markenverletzung ist.

In diesem Fall können neben strafrechtlichen auch zivilrechtliche Konsequenzen drohen, wie beispielsweise Unterlassungsansprüche oder Ansprüche auf Schadensersatz.

In Fällen, in denen Markenrecht und Strafrecht miteinander zusammenhängen, arbeiten unsere Anwälte im Strafrecht und unsere Anwälte im Markenrecht in unserer Kanzlei bei Bedarf eng zusammen.

Wie hoch ist die Strafe für die Einfuhr gefälschter Markenware?

Eine strafbare Kennzeichenverletzung nach § 143 Abs.1 des Markengesetzes ist grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht. Handelt der Täter allerdings beispielsweise gewerbsmäßig, also mit der Absicht sich aus der Begehung dieser strafbaren Kennzeichenverletzung eine Einnahmequelle gewisser Dauer und gewissen Gewichts zu verschaffen, so steigt die Strafandrohung auf eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. Eine Geldstrafe ist dann also nicht mehr vorgesehen.

Sollten Sie mit einer polizeilichen Vorladung mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung, der leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer strafbaren Kennzeichenverletzung nach dem Markengesetz konfrontiert sein, sollten Sie sich bestenfalls zeitnah an einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht bzw. einem spezialisierten Anwalt für Steuerstrafrecht wenden. Dieser weiß, was nun auf Sie zukommen wird und wie Sie sich am Besten verhalten. Nach Analyse der Ermittlungsakten wird der Anwalt eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.

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