Das Kreditwesengesetz (KWG) – Strafbares Handeln
und die Bedeutung für die Nutzung von Social Trading Plattformen

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Die Weltwirtschaftskrise am Ende der 1920er-Jahre zog auch eine deutsche Bankenkrise nach sich. Im Juli 1931 musste die zweitgrößte nationale Bank zu dieser Zeit ihre Schalter für Kunden schließen. Einer der größten Kreditnehmer der Darmstädter und Nationalbank meldete Konkurs an – hohe Kreditverluste waren die Folge.

Die Reaktion darauf folgte umgehend – um einen solchen Bankenkollaps und den Verlust der Spareinlagen der Bürger in Zukunft zu vermeiden und die Kreditwirtschaft zu stabilisieren, sollten unter anderem die Höhen der zu vergebenden Einzelkredite vom Eigenkapital der Bank abhängig gemacht werden. Die ursprüngliche Fassung des Kreditwesengesetzes von 1934 war geboren.

Das Kreditwesengesetz heute

Der Hauptzweck des KWG ist damals wie heute die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft sowie der Schutz der Gläubigereinlagen.

Zur Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften umschreibt § 6 KWG die Aufgaben und Zuständigkeiten der BaFin – der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht  – die spätestens seit dem Wirecard-Skandal der breiten Masse ein Begriff ist.

Für die Durchführung von Bankengeschäften oder Finanzdienstleistungen bedarf es gemäß § 32 KWG einer Erlaubnis der BaFin. Eine Versagung der Konzession kann unter anderem wegen fehlender fachlicher Eignung oder Unzuverlässigkeit erfolgen (§ 33 KWG). Die Vergabe von Groß-, Millionen- oder Organkrediten wird reguliert (§§ 13, 14, 15 KWG) und Anzeige- und Nachweispflichten der Kreditinstitute gegenüber der Bundesbank und der BaFin normiert.

Doch die Vorschriften des KWG sind nicht nur für die Big-Player der Finanzbranche relevant. Das Erbringen von Finanzdienstleistungen durch kleine Unternehmen oder Einzelpersonen ist schon lange keine Seltenheit mehr. Auch der Zugang zum Finanzmarkt als privater Anleger ist nicht mehr allein über die städtische Sparkasse möglich.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Kann ich mich wegen eines Verstoßes gegen das KWG auch strafbar machen?

Das KWG enthält in den §§ 54 ff. KWG auch eine Reihe von Straf- bzw. Bußgeldvorschriften. Über die letzten knapp 100 Jahre hat das Gesetz eine Reihe an Aktualisierungen erfahren. Die Regelungen sind lang und durch Einschübe und Erweiterungen nicht übersichtlicher geworden. Daher sollen die folgenden Ausführungen helfen, einen Überblick über die Fallgruppen zu gewinnen:

Betreiben von verbotenen Geschäften oder erlaubnispflichtigen Geschäften bzw. Dienstleistungen ohne Konzession

Hierzu gehört zunächst das Betreiben von verbotenen Geschäften oder erlaubnispflichtigen Geschäften ohne entsprechende Erlaubnis.

Verbotene Geschäfte

Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG wird bestraft, wer Geschäfte, die nach § 3 KWG verboten sind, betreibt. Verboten sind dabei insbesondere solche Geschäfte, die die Einlagensicherheit und den Währungsbestand gefährdet oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Eine Gewerbsmäßigkeit oder ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb ist dabei für die Begehung nicht notwendig. Eine Strafverfolgung wegen des Verstoßes gegen § 3 KWG kann daher jedermann treffen, die Absicht der wiederholten Vornahme der verbotenen Geschäfte (Geschäftsmäßigkeit) ist ausreichend.

Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis der BaFin

Die BaFin ist gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG auch zuständig für die Erteilung der Konzessionen für Banken und Finanzdienstleistungen. Das Betreiben einer Bank oder eines Finanzdienstleistungsgeschäfts ohne eine solche Erlaubnis ist gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbewehrt.

Erbringen von Dienstleistungen ohne Zulassung nach EU-Recht

Auch das europäische Recht beinhaltet in einzelnen Verordnungen über die Erforderlichkeit von Zulassungen für einzelne Tätigkeiten im Finanzdienstleistungssektor. So bedarf das Erbringen von Clearingdienstleistungen eine Zulassung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012), das Ausüben einer Zentralverwahrtätigkeit eine Zulassung nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und das Erbringen einer Schwarmfinanzierungsdienstleistung eine Zulassung nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020.

Für einen Verstoß gegen eine Vorschrift des § 54 KWG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Für eine fahrlässige Tatbegehung ist ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren festgesetzt.

Bestandsgefährdung von Kreditinstituten

Der durch eine Gesetzesnovelle 2014 eingeführte § 54a Abs. 1 KWG war erneut eine Reaktion auf die 2008 beginnende Finanzkrise. Auch schon vor 2014 gerieten Bankenvorstände in den Blick der Strafverfolgungsbehörden, wenn sie nach § 18 KWG notwendige Informationen vor Kreditgewährung nicht einholten oder die eingegangenen Risiken in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Chancen des Geschäfts standen. Strafverfahren wurden dann allein wegen strafbewehrter Untreue im Sinne von § 266 StGB geführt.

Seit der Einführung des § 54a KWG können Bankenvorstände nun strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie gegen § 25c Abs. 4a oder § 25c Abs. 4b S. 2 KWG verstoßen und dadurch den Bestand der Kreditinstitute gefährden. Eine Einschränkung erhält die Norm durch Absatz 3: Der Verstoß allein reicht nicht aus, vielmehr muss darüber hinaus noch eine Anordnung der BaFin gem. § 25c Abs. 4a oder 4b KWG missachtet worden sein.

Die praktische Relevanz der Norm hält sich jedoch in Grenzen – gerade weil zunächst eine vorgeschaltete Anordnung der BaFin, die einer Ermahnung zum rechtmäßigen Handeln gleich kommt, notwendig ist, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Eine Verurteilung kann zu einer Geldstrafe bis hin zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, bei einer fahrlässigen Begehung bis zu einer Geldstrafe von 2 Jahren führen.

Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Befindet sich ein Institut in der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, so trifft die Geschäftsleiter die Pflicht, eine entsprechende Anzeige gem. § 46b KWG zu erstatten. Für eine Verletzung dieser Pflicht droht § 55 KWG eine Geldstrafe bis hin zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.

Unbefugtes Verwerten und Offenbaren von Angaben über Millionenkredite

Bei dem unbefugten Verwerten oder Offenbaren von Angaben über Millionenkredite können nicht nur die Geschäftsleiter in den Blick der Strafverfolgungsbehörden geraten.

Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4, 9, 10 KWG, Finanzinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU, die das Factoring betreiben, und die in § 2 Abs. 2 genannten Unternehmen und Stellen sind bei einer Kreditvergabe über eine Millionen Euro verpflichtet gemäß § 14 Abs. 1 KWG vierteljährlich eine Meldung über die Kreditnehmer an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln. Einzelheiten des Umfangs der Meldung werden durch eine Rechtsverordnung nach § 22 KWG geregelt.

Im Gegenzug erhalten die anzeigenden Institute und Unternehmen eine Rückmeldung der Deutschen Bundesbank, wenn der Kreditnehmer von einem oder mehreren Unternehmen Millionenkredite erhalten hat. Die Benachrichtigung umfasst zum Beispiel Angaben über die Gesamtverschuldung, die Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie Informationen über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit.

Da es sich bei solchen Angaben um derart sensible Informationen handelt, enthält § 14 Abs. 2 S. 10 KWG ein Verbot der Offenbarung und Verwertung der Informationen durch alle in dem Unternehmen beschäftigten Personen.

• Aufgrund von § 55 a und § 55 b KWG ist ein Verstoß gegen dieses Verbot strafbar.
• Für die Verwertung droht eine Geldstrafe bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.

Die Offenbarung von Angaben wird grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Der Strafrahmen erhöht sich jedoch, wenn für die Weitergabe der Informationen eine Geldzahlung verlangt wird bzw. in der Absicht gehandelt wird, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Die Strafe beträgt dann Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.

Was passiert wenn ich gegen sonstige Verpflichtungen des KWG verstoße?

  • 56 KWG enthält eine ausführliche Liste mit Bußgeldvorschriften. Umfasst davon sind nicht nur Zuwiderhandlungen gegen weitreichende Pflichten aus dem KWG, sondern auch gegen Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des KWG erlassen wurden, gegen vollziehbare Anordnungen oder Auflagen der BaFin sowie gegen europäische Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates.

Es drohen also auch über die Strafvorschriften hinaus Sanktionen bei Verstößen gegen das KWG.

Der konkrete Umfang der Bußgeldvorschriften ist für den juristischen Laien nur schwer zu erfassen, für eine genaue Einschätzung lohnt sich also auch an dieser Stelle der Weg zu einem spezialisierten Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht.

Wann wird das KWG für mich relevant?

Die dargestellten Vorschriften sehen so aus, als würden sie lediglich das Handeln der Vorstände und Geschäftsleiter der großen bekannten Banken und Aktiengesellschaften bestrafen.

Doch die Relevanz in der breiten Gesellschaft hat zugenommen. Insbesondere die Straftatbestände des § 54 KWG sind auch für jene wichtig, die sich in irgendeiner Art und Weise auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, beim Handel oder der Beratung bewegen.

In den letzten Jahren sprießen Apps für den Online-Handel von Aktien und ETFs (sog. Trading) aus dem Boden und versprechen der breiten Masse einen Zugang zum Finanzmarkt. Sogar Werbung bei YouTube bewirbt Trading-Akademien und verspricht das große Geld.

Trading ist mittlerweile in der Mitte der Gesellschaft angekommen und aufgrund von Social Trading Apps für jedermann zugänglich.

Social Trading oder Copy Trading – Was ist das?

Den Börsenhandel verknüpfen mit Social Media – das ist das Kernkonzept der Social Trading Plattformen. Trader (Händler) zeigen auf den Seiten ihre Musterdepots an, liefern Einblicke in ihre Verkäufe und Käufe der letzten Monate und bieten Ihnen an, Ihnen zu folgen. Sie können dabei große Vermögensverwalter oder Finanzmedien sein, aber auch Hobby-Trader und Privatanleger.

Gefolgt werden die Trader dann von den Nutzern der Plattform, den Investoren, wenn sie zum Beispiel von der Strategie eines Traders überzeugt sind und ein Stück vom Kuchen seines Handelns ab haben wollen.

Unter Copy Trading versteht man eben diese Handelsstrategie mit Aktien, Wertpapieren, NFTs, bei der die Strategie eines Händlers (Trader), dem man folgt, automatisch übernommen wird. Dadurch handelt man spiegelbildlich zu dem Vorbild, fährt die gleichen Gewinne und Verluste ein.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Meist sind schon geringe Anlagesummen möglich, die Kosten und Gebühren setzen im Vergleich zum klassischen Vermögensmanagement tiefer an.

Jedoch sind hiermit auch große Risiken verbunden: Die Anleger sollten sich selbstständig umfassend über die einheitlichen Strategien der jeweiligen Trader informieren. Der Kontrollverlust, der mit der Abgabe der Anlageentscheidungen einhergeht, sollte sich bewusst gemacht werden. Es bestehen erhebliche Risiken für das eigene Vermögen.

Doch nicht nur das Anlegen privater Vermögen auf Trading-Plattformen ist leichter geworden, auch das Anbieten des eigenen Portfolios. Nicht zu vernachlässigen dabei ist, dass das eigene Handeln unter Umständen erlaubnispflichtig nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG sein und das Anbieten einer relevanten Finanzdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis der BaFin ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen kann.

Die Normen des KWG sind verworren und ihre Bedeutung für den einzelnen privaten Anleger oder den Hobby-Trader nicht auf einen Blick zu erfassen. Doch die Ermittlungsverfahren nehmen zu.

Eine genaue Einschätzung Ihres konkreten Falles ist daher an dieser Stelle natürlich nicht möglich. Die rechtliche Beurteilung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feinheiten und Details können hier einen erheblichen Unterschied machen.

Es empfiehlt sich daher, sich an einen spezialisierten Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht zu wenden. Dieser weiß, worauf bei der rechtlichen Beurteilung eines Geschehens zu achten ist.

Ein Anwalt für Strafrecht kann Ihnen auch – sollten Sie Geschädigter einer Straftat sein – bereits bei der Erstellung einer Strafanzeige behilflich sein.

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