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Korruption, Vorladung, Durchsuchung, Beschlagnahme wegen Korruptionsdelikten

Wann handelt es sich um Korruption? Was ist Korruption im Geschäftsverkehr? Welche Strafen drohen bei Korruption?

Ist Bestechung für alle Beteiligten strafbar? Strafe nur, wenn der Bestochene eine Pflicht verletzt? Ist nur die Bestechung und Bestechlichkeit von Beamten strafbar? Dürfen Beamte, Ärzte und Angestellte Geschenke annehmen?

Zahlreiche Lebensbereiche sind darauf angewiesen, dass Menschen uneigennützig und pflichtgemäß ihre Aufgaben erfüllen. Das gilt im öffentlichen Dienst wie im Wirtschaftsleben. Möglichem korrupten Verhalten wird deshalb auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegengewirkt, die die Lauterkeit und das Vertrauen etwa in den öffentlichen Dienst und den freien und fairen Wettbewerb sicherzustellen suchen.

Schon der Anschein der Bestechlichkeit kann dabei für Betroffene (mutmaßlich Bestechende wie Bestechliche) enorme abträgliche Wirkungen haben. Ist man also mit dem Vorwurf der Bestechung oder Bestechlichkeit konfrontiert, so ist die Betreuung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht geboten.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht beim Vorwurf eines Korruptionsdelikts für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines Korruptionsdelikts
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden wegen des Verdachts eines Korruptionsdelikts
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs eines Korruptionsdelikts
  • Anordnung von Vermögensarrest oder Vermögenseinziehung wegen eines Korruptionsdelikts

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht beim Vorwurf eines Korruptionsdelikts?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Spezialisierter Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichtserstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Korruptionsdelikte gibt es?

Das Strafgesetzbuch kennt dreierlei Arten von Bestechungsdelikten, die im Folgenden überblicksartig dargestellt werden. Über die entsprechenden Links steht es Ihnen offen, sich zu den einzelnen Delikten näher zu informieren. Sollten Sie selbst betroffen sein, empfehlen wir jedoch eine individuelle Beratung. Im Rahmen dieser können Sie konkrete Antworten auf individuelle Fragestellungen und eine gerade für Ihren Fall passende Verteidigungsstrategie erhalten.

Bestechungsdelikte im Amt

Die erste Gruppe hat einen Bezug zu öffentlichen Ämtern. An ihnen ist mindestens auf einer Seite immer ein Amtsträger (das sind insbesondere Beamte und Richter) beteiligt. Strafbar können sich „beide Seiten“ machen, der bestechliche Amtsträger wie auch die Privatperson, die den Amtsträger zu bestechen sucht.

Das Gesetz differenziert zum einen danach, ob es um einen Vorteil für die Dienstausübung als solche (dann droht eine Strafe wegen Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung) oder für die Vornahme einer konkreten Diensthandlung (dann droht eine Strafe wegen Bestechlichkeit oder Bestechung) geht und zum anderen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit (dann nur eine Strafe wegen Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung denkbar) oder Pflichtwidrigkeit der Dienstausübung bzw. Diensthandlung.

Beschuldigter Drohende Strafbarkeit
Amtsträger
… nimmt eine – auch pflichtgemäße - Handlung im Rahmen seiner Dienstausübung vor.
Vorteilsannahme
(Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe)

… nimmt eine pflichtwidrige konkrete Diensthandlung vor.
Bestechlichkeit
(Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bzw. Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren)
Privatperson
… gewährt, verspricht oder bietet Vorteil an für eine - auch pflichtgemäße -Handlung des Amtsträgers im Rahmen seiner Dienstausübung.
Vorteilsgewährung
(Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe)

… gewährt, verspricht oder bietet Vorteil an für eine pflichtwidrige konkrete Diensthandlung des Amtsträgers.
Bestechung
(Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren bzw. zwischen sechs Monaten und fünf Jahren)
Der Amtsträger kann sich demnach wegen Vorteilsannahme gem. § 331 StGB strafbar machen, wenn er für die Dienstausübung einen Vorteil

  • fordert,
  • sich versprechen lässt oder
  • annimmt.

Der Vorteil muss in der Vorstellung gewährt werden, dass der Amtsträger hierfür irgendeine dienstliche Tätigkeit vorgenommen hat oder vornehmen werde. Darauf, ob dieser pflichtgemäß handelt oder nicht, kommt es nicht an – allein das Annehmen eines (sei es noch so nett gemeinten) Geschenks im Gegenzug für ein (pflichtgemäßes) amtliches Handeln öffnet demnach das Risiko der Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme.

» Informationen zur Vorteilsannahme finden Sie hier.

 

Das Spiegelbild dazu findet sich im Straftatbestand der Vorteilsgewährung gem. § 333 StGB. Hiernach macht sich insbesondere strafbar, wer einem Amtsträger für dessen Dienstausübung einen Vorteil

  • anbietet,
  • verspricht oder
  • gewährt.

Auch hier ist die oben skizzierte inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung erforderlich. Strafbar macht sich also nicht nur der „beschenkte Beamte“, sondern auch derjenige, der diesem Zuwendungen zuteil werden lässt.

» Informationen zur Vorteilsgewährung finden Sie hier

 

Steht eine konkrete Diensthandlung in Rede, mit der der Amtsträger seine Dienstpflichten verletzt, drohen gem. §§ 332, 334 StGB auch für alle Beteiligten im Falle einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit oder Bestechung höhere Strafen:

Der Amtsträger macht sich wegen Bestechlichkeit gem. § 332 StGB strafbar, wenn er für eine pflichtwidrige Diensthandlung als Gegenleistung einen Vorteil

  • fordert,
  • sich versprechen lässt oder
  • annimmt.

Dabei muss nicht die Vorteilsannahme, sondern die vergangene oder zukünftige Diensthandlung als solche pflichtwidrig sein. Das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen seiner Diensthandlung und dem Vorteil ist elementarer Bestandteil der Unrechtsvereinbarung zwischen Amtsträger und Bestechendem.

» Informationen zur Bestechlichkeit finden Sie hier.

 

Auch zu dieser Strafbarkeit des Amtsträgers kennt das Gesetz das Gegenstück: Gem. § 334 StGB macht sich wegen Bestechung strafbar, wer insbesondere einem Amtsträger einen Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung

  • anbietet,
  • verspricht oder
  • gewährt.

Zu der Unrechtsvereinbarung gilt das oben gesagte.

» Informationen zur Bestechung finden Sie hier.

Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Darüber hinaus können Bestechungen auch im Verkehr mit Nicht-Amtsträgern ohne öffentlichen Bezug zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, wenn der Bezug von Waren oder Dienstleistungen in Rede steht. Insoweit wird insbesondere der freie und faire Wettbewerb geschützt.

Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 StGB pönalisiert hier auch wieder den Bestechlichen wie den Bestechenden.

Gem. Abs. 1 macht sich danach strafbar, wer als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

  • beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
  • dasselbe ohne Einwilligung des Unternehmens tut, und zwar dafür, dass er beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Das Gegenstück findet sich hier in Abs. 2 für denjenigen, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass derjenige

  • ihn beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb unlauter bevorzuge oder
  • dasselbe ohne Einwilligung des Unternehmens tut, und zwar dafür, dass dieser beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

» Informationen zur Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr finden Sie hier.

Bestechung im Gesundheitswesen

Auch rund um das Gesundheitswesen existieren besondere Straftatbestände. Hier soll gleichermaßen verhindert werden, dass durch Vorteilsannahme und -gewährung in unlauterer Wettbewerb entsteht.

Wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gem. § 299a StGB macht sich strafbar, wer als Angehöriger bestimmter Heilberufe im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung einen Vorteil als Gegenleistung etwa dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder dem Bezug von Arzneimitteln einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzuge.

Das Gegenstück, die Bestechung im Gesundheitswesen gem. § 299b StGB, hat es zum Gegenstand, dass jemand einen bestimmten Angehörigen eines Heilberufs im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil als Gegenleistung anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser etwa bei der Verordnung oder beim Bezug von Arzneimitteln ihn oder einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzuge.

» Weitere Informationen zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen finden Sie hier.

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