Stillgelegtes Auto durfte nicht sofort abgeschleppt werden
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Stadt Düsseldorf ein Kraftfahrzeug, das keine Zulassung mehr hatte, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellt war, nicht abschleppen lassen durfte, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung an ihm angebracht worden war. Damit stellt sich die Verwaltungspraxis der Stadt als rechtswidrig heraus.
Der Kläger hatte sein zwar noch angemeldetes, aber von Amts wegen stillgelegtes Kraftfahrzeug auf dem Seitenstreifen einer Straße in Düsseldorf abgestellt. Polizeibeamte hatten daraufhin die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern entfernt und zugleich einen Aufkleber mit der Aufforderung angebracht, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Die Stadt Düsseldorf ließ das Fahrzeug daraufhin abschleppen und verlangte vom Kläger rund 175 Euro für das Abschleppen und die Verwahrung des Fahrzeuges. Die Berufung ist nicht zugelassen.
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen eines Sofortvollzuges nicht vor. Der Stadt wäre es möglich und zumutbar gewesen, anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern. Der mit dieser Verwaltungspraxis verbundene Aufwand mache die Durchführung des von Gesetzes wegen im Regelfall vorgesehenen Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar. Dies gilt umso mehr als dass der Sofortvollzug nur in Ausnahmefällen bei außergewöhnlicher Dringlichkeit zulässig ist. Die Stadt Düsseldorf durfte hier nicht den Ausnahmefall zur Regel machen.
Hinzu kommt, dass das Verfahren hier durch die Verwaltungspraxis im Zusammenwirken von Polizei und Stadt deutliche in die Länge gezogen wurde. Zwischen Anbringung des Aufklebers und Abschleppen lag ein Zeitraum von elf Tagen. In dieser Zeit hätte die letzte Halteranschrift mitgeteilt werden können.
Angesichts der Tatsache, dass nicht feststeht, dass der Halter des Fahrzeuges überhaupt vom Aufkleber an seinem Fahrzeug Kenntnis erlangt hat, waren auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Halter seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde.