Verändern von amtlichen Ausweisen
( § 273 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung als Beschuldigter » Verändern von amtlichen Ausweisen (§ 273 StGB)

Amtliche Ausweise haben im Rechtsverkehr eine enorme Bedeutung.

Bei jeder allgemeinen Verkehrskontrolle müssen der Führerschein und die Fahrzeugpapiere vorgezeigt werden. Auch bei so gut wie jedem Behördengang ergeht die Aufforderung, bestimmte Ausweise vorzulegen. Gerade auch bei Rechtsstreitigkeiten, die vor Gericht landen, hängt der Ausgang häufig davon ab, welche Partei sich auf amtliche Dokumenten berufen kann.

Um das Vertrauen in diese amtlichen Ausweise zu sichern und um deren Zuverlässigkeit nicht zu gefährden, hat der Gesetzgeber das Verändern von amtlichen Ausweisen in § 273 des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt. Dieser Straftatbestand darf nicht mit der ähnlich klingenden Urkundenfälschung verwechselt werden.

Mehr Informationen zur Strafbarkeit wegen einer Urkundenfälschung finden Sie hier.

Sie haben eine Vorladung wegen des Veränderns von amtlichen Ausweisen erhalten?

Beim Vorwurf des Veränderns von amtlichen Ausweisen stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung als Beschuldigter von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Veränderns von amtlichen Ausweisen
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des Veränderns von amtlichen Ausweisen
  • Untersuchungshaft  und Festnahme wegen des Vorwurfs des Veränderns von amtlichen Ausweisen
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Veränderns von amtlichen Ausweisen

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen des Veränderns von amtlichen Ausweisen –
Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
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  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen des Veränderns von amtlichen Ausweisen?

Bei einer Verurteilung wegen des Veränderns von amtlichen Ausweisen droht entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Welche Handlungen stehen genau unter Strafe?

Anders als die amtliche Überschrift es vermuten lässt, steht nicht nur das Verändern von amtlichen Ausweisen unter Strafe, sondern auch das Gebrauchen eines veränderten amtlichen Ausweises.

Bei Verändern welcher Ausweise droht eine Verurteilung?

Es muss sich um amtliche Ausweise handeln. Darunter versteht man alle öffentlichen Urkunden, die von staatlichen Stellen ausgestellt wurden. Diese müssen auch zum Nachweis der Identität einer Person bestimmt sein. Eine Verurteilung kommt auch dann in Betracht, wenn der Ausweis von einer ausländischen Behörde ausgestellt wurde.

Neben dem Personalausweis oder dem Reisepass erfüllen diese Voraussetzungen unter anderem auch:

  • Führerscheine,
  • Geburtsurkunden,
  • Waffenscheine oder
  • Dienstausweise

Wann wird ein amtlicher Ausweis verändert?

Eine Verurteilung wegen des Veränderns von amtlichen Ausweisen droht, wenn eine Eintragung aus einem Ausweis entfernt wird. Dies kann durch unterschiedliche Handlungen geschehen, zum Beispiel durch:

  • das Ausradieren einer Eintragung,
  • das Schwärzen einer Eintragung,
  • das Überkleben einer Eintragung,
  • das Zusammenkleben mehrerer Seiten des Ausweises oder
  • die Entfernung einzelner Seiten aus dem Ausweis.

Es droht aber keine Verurteilung, wenn eine Eintragung nur vorübergehend durch ein anderes Blatt Papier oder durch einen Finger verdeckt wird.

Wann wird ein veränderter amtlicher Ausweis „gebraucht“?

Ein veränderter amtlicher Ausweis wird dann „gebraucht“, wenn dieser tatsächlich verwendet wird. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der Polizei ein manipulierter Führerschein im Rahmen einer Verkehrskontrolle gezeigt wird.

Muss mit der Veränderung des amtlichen Ausweises ein bestimmter Zweck verfolgt werden?

Ja. Der Ausweis muss verändert oder gebraucht werden, um damit im Rechtsverkehr zu täuschen. Diese Voraussetzung ist beispielsweise erfüllt, wenn durch das Vorzeigen des manipulierten Führerscheins aus dem obigen Beispiel die Verhängung eines Bußgeldes verhindert werden soll. Eine Täuschung im Rechtsverkehr kann auch angenommen werden, wenn gegenüber einer Behörde ein veränderter amtlicher Ausweis vorgezeigt wird, um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten, obwohl in Wirklichkeit gar keine Berechtigung dazu gegeben ist.

Kann ich auch bestraft werden, wenn ich den Ausweis gar nicht verändere oder den Ausweis nicht gebrauche?

Ja. Gemäß § 273 Absatz 2 StGB ist auch das nur versuchte Verändern von amtlichen Ausweisen strafbar. Für eine Verurteilung muss aber vor Gericht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich amtliche Ausweise verändern oder gebrauchen wollte. Eine Strafe kann auch nur dann verhängt werden, wenn der Beschuldigte schon unmittelbar zum Verändern oder zum Gebrauchen eines veränderten Ausweises angesetzt hat.

Es muss in jedem Einzelfall gesondert entschieden werden, ob anhand dieser Kriterien eine Strafbarkeit in Betracht kommt.

 

Mit dem Vorwurf des Veränderns amtlicher Ausweise gehen häufig auch verwaltungsrechtliche Probleme einher, die von einem Laien kaum überblickt werden können. Für verwaltungsrechtliche Probleme steht Ihnen gerne unser Team im Verwaltungsrecht zur Seite. Zudem kann der Fokus der Ermittlungsbehörden auch schnell auf andere Straftatbestände wie die Urkundenfälschung oder die Urkundenunterdrückung wandern, die nochmals strengere Strafen vorsehen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich bereits frühzeitig im Verfahren anwaltlich beraten zu lassen.

Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.

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Strafbefehl erhalten wegen Veränderns von amtlichen Ausweisen – Was jetzt zu tun ist:

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