Negative jameda Bewertung & Co.
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Wann man eine schlechte Arztbewertung auf jameda, Google oder Sanego vom Anwalt löschen lassen kann.

Sie sind Arzt bzw. Ärztin und haben eine negative Rezension auf jameda und Co. erhalten? In diesem Beitrag erläutern Ihnen unsere Anwälte, wie man gegen eine negative Arztbewertung vorgehen kann.

Wenn Sie zu diesem Thema gern etwas hören möchten, finden Sie hier eine Folge unseres Rechtspodcasts, die Anwaltssprechstunde:

Die hohe Relevanz von Arztbewertungen im Internet

Bewertungsportalen kommt nicht nur im Hinblick auf die nächste Kaufentscheidung oder die Frage „In welchem Hotel oder in welcher Unterkunft verbringen wir unseren nächsten Urlaub?“ eine ausschlaggebende Bedeutung zu.

In den letzten Jahren wird auch in sensiblen Bereichen wie der Suche nach einer neuen Arzt,- Zahnarzt-, Tierarzt-, oder Physiotherapiepraxis vermehrt auf entsprechend spezialisierte Portale wie Jameda, Sanego, ÄRZTE.DE oder DOCINSIDER zurückgegriffen. Daneben sollten Sie als betroffener Arzt Ihren Bewertungsstatus bei Google und rufschädigende Äußerungen in den sozialen Medien wie Facebook, Instagram oder Twitter nicht aus den Augen verlieren.

Wenn man bedenkt, dass laut eigenen Angaben von Jameda monatlich 6 Millionen Nutzer*innen die Dienste der Bewertungsplattform in Anspruch nehmen, kann eine negative Bewertung verheerende Auswirkungen für das Ansehen und das Reputationsmanagement Ihrer Praxis haben und in der Konsequenz äußerst geschäftsschädigend sein. Wichtig ist daher, sich gegen unberechtigte Bewertungen zeitnah zur Wehr zu setzen.

In dem folgenden Beitrag wollen wir Ihnen einen Überblick darüber verschaffen, in welchen Fällen und wie gegen eine negative Bewertung bei Jameda und vergleichbaren Bewertungsplattformen vorgegangen werden kann.

Unser Team aus spezialisierten Fachanwälten und Rechtsanwältinnen steht Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite.

Wie funktioniert das Bewertungssystem von Jameda und Co.?

Bei Jameda finden sich laut Angaben auf der Plattform 2 Millionen Bewertungen von Patienten und Patientinnen.

Eine Bewertung auf der Plattform abzugeben ist nicht kompliziert, sondern denkbar einfach. Nachdem man das gewünschte Profil über die Suchmaske ausfindig gemacht hat, erfordert es lediglich einen Klick auf den Button „bewerten“ und schon kann mit der Bewertung begonnen werden.

Diese gliedert sich in einen erforderlichen Teil, welcher zwingend aufzufüllen ist und in einen freiwilligen Abschnitt. Dieser ermöglicht die Angabe von zusätzlichen Informationen zur eigenen Person und die Bewertung weiterer Kriterien wie beispielweise Praxisausstattung, Parkmöglichkeiten, Entertainment im Wartezimmer, Sprechstundenzeiten oder die telefonische und öffentliche Erreichbarkeit.

Im Pflichtteil muss der oder die Bewertende seiner Bewertung zunächst eine Überschrift geben und sich im anschließenden Textfeld frei äußern. Dieser muss mindestens aus 150 Zeichen bestehen. Von Jameda erfolgt ferner der Hinweis, man solle seine subjektive Meinung formulieren, eine differenzierte Notenbewertung vornehmen und auf Beleidigungen verzichten.

Es folgt ein Fragenkatalog, welcher mit Hilfe der Vergabe von Schulnoten (1 bis 6) zu beantworten ist, wobei die 1 für „sehr gut“ steht und die Note 6 für „ungenügend“. Zuletzt muss der oder die Bewertende durch setzen einen Häkchens versichern, dass der Bewertung ein realer Behandlungskontakt oder zumindest das Bemühen um eine Terminvergabe zu Grunde liegt, die Bewertung den persönlichen Erfahrungen entspricht und man zu dem oder der Bewerteten in keinem persönlichen oder geschäftlichen Verhältnis steht.

Zur Aktivierung der Bewertung ist die Eingabe der E-Mail-Adresse erforderlich, sodass ein entsprechender Link übersandt und ein Benutzerkonto angelegt werden kann. Ferner müssen die AGB und Nutzungsbedingungen akzeptiert werden.

Nachdem Jameda durch Klicken auf den Aktivierungslink die Echtheit der Bewertung bestätigt wurde, wird die Bewertung innerhalb von 2 Werktagen freigeschaltet.

Im Ergebnis vertraut Jameda damit den Angaben des / der Bewertenden. Eine Überprüfung folgt i.d.R. nicht, sodass man lediglich über eine E-Mail-Adresse verfügen muss.

Vergleichbar erfolgt auch die Abgabe einer Bewertung bei Sanego, wobei hier im Unterschied zu Jameda beispielweise die Angabe von Daten zum erfolgten Behandlungskontakt als Pflichtfelder ausgestaltet sind.

Wann ist eine jameda-Bewertung unzulässig?

Ob eine Bewertung zulässig ist oder nicht, lässt sich in den meisten Fällen nicht pauschal beantworten. Vielmehr wird im Rahmen einer umfassenden Einzelfallabwägung zu prüfen sein, welche Interessen und Rechtsgüter betroffen sind und in welcher Intensität dies der Fall ist.

Regelmäßig wird bei Abgabe einer negativen Bewertung aufgrund ihrer ruf-, geschäftsschädigenden und stellenweise existenzgefährdenden Wirkung in das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Arztes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie in das Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen werden.

Daran anschließend stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Eingriff nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen wie etwa die eigene grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist.

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die soziale Anerkennung sowie die Sozial- und Berufsehre nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst sind. Dies betrifft jedoch einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht.

Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. Dies gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten.

Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.2018 – VI ZR 30/17, NJW 2018, 1884 Rn. 14, beck-online).

Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang und generell bei der Beurteilung einer Bewertung nach äußerungsrechtlichen Kriterien, ob die Aussage als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung verstanden wird. In seinem Beschluss vom 8. 5. 2007 – zum Aktenzeichen 1 BvR 193/05 hat sich das Bundesverfassungsgericht zu dieser Problematik wie folgt geäußert:

„Während für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist, werden Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakterisiert. Anders als Werturteile sind Tatsachenbehauptungen daher grundsätzlich dem Beweis zugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241 [247] = NJW 1994, 1779; BVerfGE 94, 1 [8] = NJW 1996, 1529). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. BVerfGE 85, 1 [15] = NJW 1992, 1439; BVerfGE 90, 241 [248] = NJW 1994, 1779).

Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Abwägung zuzuordnen, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich nicht generell und abstrakt vorausbestimmen. In der Rechtsprechung haben sich aber einige Vorzugsregeln herausgebildet, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

So muss bei Werturteilen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 93, 266 [293 f.] = NJW 1995, 3303; BVerfGK 3, 337 [345] = NJW-RR 2004, 1710). Steht bei Äußerungen nicht die bloße Diffamierung, an der kein öffentliches Informationsinteresse bestehen kann, im Vordergrund, so ist über die Frage der Rechtfertigung einer möglichen Beeinträchtigung anderer Schutzgüter durch Abwägung zu entscheiden.

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 97, 391 [403] = NJW 1998, 2889; BVerfGE 99, 185 [196] = NJW 1999, 1322). Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfGE 85, 1 [17] = NJW 1992, 1439; BVerfGE 90, 241 [248 f.] = NJW 1994, 1779; BVerfGE 94, 1 [8] = NJW 1996, 1529).“

(Vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 8. 5. 2007 – 1 BvR 193/05NJW 2008, 358 Rn. , beck-online).

Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass an der Aufstellung von unwahren Tatsachenbehauptungen, Schmähkritiken oder Formalbeleidigungen in einer Ärztebewertung kein berechtigtes Interesse besteht und die Bewertung daher als unzulässig zu qualifizieren ist.

Eine unzulässige Meinungsäußerung kann beispielweise auch darin gesehen werden, wenn die abgegebene Bewertung ein in Wahrheit nicht bestehendes Arzt-Patienten-Verhältnis suggeriert (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 36, beck-online).

Welche Ansprüche stehen Ihnen bei einer unzulässigen jameda-Bewertung zu?

Der wohl wichtigste Anspruch bei Vorliegen einer unzulässigen Bewertung ist der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs.1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 185, 186, 187 BGB.

Dieser verpflichtet nicht nur zur Entfernung der streitgegenständlichen jameda-Bewertung, sondern sorgt darüber hinaus dafür, dass diese auch zukünftig nicht wieder veröffentlicht wird.

Daneben können unter Umständen auch noch Ansprüche auf Widerruf oder Richtigstellung in Betracht kommen, wenn unwahre Tatsachen geäußert wurden und die Rufbeeinträchtigung weiterhin fortdauert.

Ferner ist auch der Ersatz materieller Schäden (z.B. entstandene Anwaltskosten für die Rechtsverfolgung) oder die Forderung einer Geldentschädigung denkbar, letztere jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen.

Wann kann gegen den Verfasser der jameda-Bewertung vorgegangen werden?

Ist Ihnen die Identität des oder der Patientin aufgrund der Sachverhaltsdarstellung geläufig, sollten diese vor Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen durch eine auf das Medienrecht spezialisierte Kanzlei anwaltlich abgemahnt werden.

Im Rahmen eines solchen Abmahnschreibens wird dem Verfasser der Rezension seine Verletzungshandlung vor Augen geführt und unter Setzung einer kurzen Frist zur Entfernung der streitgegenständlichen Bewertung sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Nach ständiger Rechtsprechung steht Ihnen in Bezug auf die daraus resultierenden Anwaltsgebühren ein Erstattungsanspruch zu.

Regiert der oder die Abgemahnte nicht fristgerecht, können gerichtlichen Maßnahmen eingeleitet werden.

Wann kann direkt gegen den Plattformbetreiber von jameda & Co. vorgegangen werden?

Beim Vorgehen gegen Plattformen wie Jameda oder Google ist zunächst zu beachten, dass diese als Hostprovider grundsätzlich nicht verpflichtet sind, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 23, beck-online).

Der Ausspruch einer außergerichtlichen Abmahnung samt Kostenersatz scheidet daher aus.

Eine Haftung bzw. Verantwortlichkeit kommt jedoch in Betracht, sobald die Plattform Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt. Hierfür wird in aller Regel seitens der Betreiber eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit für die Betroffenen eröffnet, die Sie grundsätzlich auch selbst wahrnehmen können. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass Prüfpflichten und damit eine Pflicht zum Tätigwerden von Jameda erst dann ausgelöst werden, sofern die Beanstandung so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15GRUR 2016, 855 Rn. 24, beck-online).

Ein pauschales Bestreiten des Behandlungskontaktes wird regelmäßig nicht ausreichen. Um Fehler, die eventuell in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu korrigieren sind, möglichst zu vermeiden, empfiehlt es sich, zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Löschungsaufforderung an die Betreiber der Plattform durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aussprechen zu lassen.

Wird die Löschungsaufforderung den dargestellten Grundsätzen gerecht, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15GRUR 2016, 855 Rn. 24, beck-online). Der dabei erforderliche Überprüfungsaufwand kann allerdings nicht abstrakt bestimmt werden, sondern ist stets anhand einer umfassenden Interessenabwägung, welche die betroffenen Grundrechte der Beteiligten berücksichtigt, zu ermitteln.

Wann kann eine einstweilige Verfügung oder eine Klage wegen einer negativen Ärztebewertung erhoben werden?

Das einstweilige Verfügungsverfahren dient einer schnellen Sicherung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches und bietet im Vergleich zum klassischen Klageverfahren neben der verkürzten Verfahrensdauer weitere Vorteile.

So ist beispielsweise die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses nicht notwendig und es gelten Beweiserleichterungen zu Gunsten der Anspruchstellerin / des Anspruchstellers. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann jedoch nicht unbegrenzt lange gestellt werden. Neben dem Verfügungsanspruch ist nämlich noch der sogenannte Verfügungsgrund in Form der Dringlichkeit von den Betroffenen glaubhaft zu machen. Die zuständigen Pressekammern haben über die Jahre gewisse zeitliche Grenzwerte festgelegt, die es unbedingt zu beachten gilt. So sieht das LG Berlin beispielweise nach Verstreichen eines Zeitraumes von einem Monat eine Dringlichkeit grundsätzlich nicht mehr als gegeben an.

Wurde die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen, steht Ihnen ein sofort vollstreckbarer Titel gegen die / den Bewertenden und/ oder die Bewertungsplattform zur Verfügung. Die streitgegenständliche Ärztebewertung ist nach Zustellung dann umgehend zu entfernen und darf zukünftig auch in dieser Form nicht mehr veröffentlicht werden. Wird dagegen Verstoßen, kann ein Ordnungsmittel beantragt werden.

Die einstweilige Verfügung stellt jedoch nur eine vorläufige Regelung dar. Gibt der Gegner oder die Gegnerin keine sogenannte Abschlusserklärung ab, in welcher die einstweilige Verfügung als verbindlich anerkannt und auf Rechtsmittel und – behelfe verzichtet wird, ist die Erhebung einer Hauptsacheklage notwendig.

Die Klage auf Beseitigung / Unterlassung kann – anders als im einstweiligen Verfügungsverfahren – zusätzlich mit dem Verlangen auf Erstattung der entstanden Abmahnkosten und ggf. Zahlung einer Geldentschädigung verbunden werden.

Fazit zum Vorgehen gegen Bewertungen auf jameda & Co.

Wie wir Ihnen in diesem Beitrag hoffentlich vermitteln konnten, sind Sie im Falle einer unberechtigten negativen Ärztebewertung keinesfalls schutzlos gestellt und können sich in vielen Fällen gegen diese zur Wehr setzen.

Unser Team aus spezialisierten Rechtsanwälten*innen unterstützt Sie im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung mit all seinem Fachwissen und jahrelanger Erfahrung bundesweit. Gemeinsam erarbeiten wir mit Ihnen die für Sie passende Strategie, um Ihren guten Ruf – den Sie sich oftmals über Jahre hinweg aufgebaut haben – und Ihre Reputation zu schützen.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Google Bewertungen löschen lassen

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