Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Schutz Ihrer Marke in der EU
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Es verwaltet die in der gesamten Union geltenden EU-Marken und Geschmacksmusterrechte. Das in 1994 gegründete Amt spielt eine wichtige Rolle in der EU-weiten Harmonisierung des geistigen Eigentums und ergänzt die auf nationaler Ebene bestehenden Schutzrechte.
Was macht das EUIPO?
Die zentrale Aufgabe des EUIPO ist die Verwaltung und Prüfung der angemeldeten Unionsmarken und -designs. Im Durchschnitt werden jährlich mehr als 150.000 Marken und 90.000 Geschmacksmuster beim EUIPO angemeldet. Neben deren Prüfung fördert das EUIPO auch die Angleichung der Verfahren nationaler Ämter für geistiges Eigentum in der EU und stellt zu diesem Zweck nutzerfreundliche digitale Instrumente zur Verfügung.
Es verwaltet zudem die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums. Dabei handelt es sich um ein Netzwerk von Sachverständigen und fachlichen Interessenvertretern, dessen Rolle es ist, ein EU-weites Verständnis für geistiges Eigentum und Schutzrechtsverletzungen zu fördern.
Nicht zuletzt verwaltet das EUIPO auch die Datenbank verwaister Werke, die digitalen Zugang zu Werken bietet, die zwar urheberrechtlich geschützt sind, deren Rechteinhaber jedoch nicht mehr ermittelt werden können.
Wie registriert man Marken und Designs beim EUIPO?
Der wesentliche Unterschied zwischen beim EUIPO eingetragenen Unionsmarken und nationalen Marken ist, dass Inhaber*innen einer Unionsmarke einheitlichen Schutz in der ganzen Europäischen Union genießen. Das Unionsmarkensystem ermöglicht es Ihnen, Ihr Kennzeichen mit nur einer Eintragung in allen 27 Mitgliedstaaten der EU schützen zu lassen.
Näheres zur Anmeldung Ihrer Unionsmarke bei dem EUIPO haben wir Ihnen hier zusammengestellt »
Ihr Anwalt für Markenrecht steht Ihnen auch bei der Anmeldung Ihrer Unionsmarke zur Seite und berät Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten.
Neben Marken können beim EUIPO auch Designs (sog. Geschmacksmuster) angemeldet werden. Mit der Eintragung genießen diese ebenso einheitlichen Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten. Auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden jedoch geschützt. Der Schutz entsteht in diesem Fall nicht durch Eintragung, sondern durch bloße Offenbarung, also wenn das Design innerhalb der EU erstmals veröffentlicht wird. Er ist allerdings insoweit eingeschränkt, dass Entwerfer*innen des nicht eingetragenen Designs lediglich das Recht haben, Nachahmungen zu verbieten.
Markenrecht Lexikon
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