Markenrecht: Zur Störerhaftung des Portalbetreibers bei AdWords-Anzeigen
Sachverhalt: Internetmarktplatz schaltet Anzeigen zu Verkaufsangeboten Dritter, die Schutzrechte der Klägerin verletzen
Die Klägerin vertreibt einen Kinderhochstuhl unter einer eingetragenen Wort- und Gemeinschaftswortmarke für Möbel, während die Beklagte einen Internetmarktplatz für Privatpersonen und Gewerbetreibende betreibt.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist es verboten, Waren einzustellen und anzubieten, die gewerbliche Schutzrechte verletzen. Dazu führt die Beklagte Stichprobenkontrollen durch, setzt Schlagwortfilter ein und stellt Inhabern von Schutzrechten ein Programm zur Suche von Schutzrechtverstößen zur Verfügung.
Auf der Internetseite boten Mitglieder der Beklagten unter Verwendung der Klagemarken Kinderhochstühle an, die nicht von der Klägerin stammten.
Die Beklagte hatte außerdem sog. „AdWords-Anzeigen“ eines Internet-Suchmaschinenbetreibers geschaltet, die Dritte beim Anklicken auf eine Angebotsliste auf der Internetseite der Beklagten führte, auf der Angebote enthalten waren, die Schutzrechte der Klägerin verletzten.
Entscheidung: Internetmarktplatzbetreiber haftet als Störer, wenn er AdWords-Anzeigen schaltet, die auf Angebote verweisen, die Schutzrechte Dritter verletzen
In den beiden vorhergegangenen Entscheidungen (Kinderhochstühle im Internet I und II; BGH, Urt. v. 22.7. 2010 – I ZR 139/08 und BGH, Urt. v. 16.5.2013, Az.: I ZR 216/11) hatte der BGH festgestellt, dass der Betreiber eines Internetmarktplatzes grundsätzlich nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer für eine Rechtsverletzung der Klägerin haftet. Gleichwohl hat er festgestellt, dass den Betreiber dann erhöhte Kontrollpflichten treffen, wenn er Werbung schaltet, die unmittelbar auf eine Angebotsliste auf seiner Plattform verweist. Wird er auf konkrete Schutzrechtsverletzungen hingewiesen, muss er diese Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Verletzungen überprüfen.
In der jetzt ergangenen Entscheidung hat der BGH entschieden, dass ein Internetmarktplatzbetreiber dann als Störer für Schutzrechtsverletzungen haftet, wenn er AdWords-Anzeigen schaltet, die auf eine Angebotsliste seiner Plattform verweist und Angebote enthält, die Schutzrechte Dritter verletzen. Soweit der Betreiber nämlich bestimmte Suchbegriffe bucht – so wie es bei hier bei den AdWords-Anzeigen der Fall ist – und der Betreiber damit eine aktive Rolle übernimmt, ist es ihm zumutbar, die Angebotsliste auf mögliche Schutzrechtsverstöße zu überprüfen, wenn er vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen wurde.
Gleichzeitig hat der BGH aber auch festgestellt, dass eine Zusendung von E-Mails über neue Angebote an seine Nutzer, dem Betreiber nicht eine erhöhte Überwachungspflicht auferlegt.
Schließlich hat der BGH die Störerhaftung aber dahingehend eingeschränkt, dass ein Unterlassungsanspruch nur dann besteht, wenn der Schutzrechtsinhaber die konkrete Verletzungsform benennen kann. Damit soll sichergestellt werden, dass der Betreiber den Unterlassungsantrag auch befolgen kann und der Kontrollaufwand beschränkt wird.
Fazit: Störereigenschaft des Internetmarktplatzes möglich, wenn auf Rechtsverletzungen konkret hingewiesen wurde
Der BGH führt seine Rechtsprechung im Fall „Kinderhochstuhl“ konsequent fort. Schaltet ein Internetmarktplatzbetreiber AdWords-Anzeigen, muss er die verknüpfte Angebotsliste dann auf Schutzrechtsverletzungen prüfen, wenn er vom Schutzrechtsinhaber auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen wurde. Er läuft sonst Gefahr, als Störer auf Unterlassung zu haften.
Einen solchen Unterlassungsantrag muss der Schutzrechtsinhaber jedoch so konkret fassen, dass er vom Betreiber auch beachtet werden kann.
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