Symbolbild Register (Foto: © fotofabrika – stock.adobe.com)

Vorsicht bei Gewerberegistern, Branchenbüchern oder Gewerbeauskunftszentralen

17.02.2016 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Problemstellung: Zahlungsaufforderung von Gewerbeauskunftzentrale

Seit einiger Zeit verschicken sog. „öffentliche Gewerberegister“, „Branchenbücher“ oder „Gewerbeauskunftszentralen“ Briefe an Unternehmer. Bei diesem zweifelhaften Geschäftsmodell erhalten Gesellschaften, Freiberufler und Selbstständige dabei oft ein Schreiben, in dem sie um Ausfüllung einer bisher unvollständigen Eintragung in ein von ihnen geführtes Unternehmensregister bitten. Dabei sollen in der Regel Daten zu Anschrift, Kontaktdaten, Branche, Internetadresse etc. ergänzt werden. Typischerweise erscheinen diese Schreiben „offiziell“ und mit „amtlichem Charakter“, indem sie einen entsprechenden Briefkopf haben, der leicht dazu führen kann, dass man diese privaten Firmen mit behördlichen Stellen verwechselt. Oft erwecken die Schreiben also den Eindruck, es ginge um die Korrektur von Daten in einem offiziellen öffentlichen Gewerberegister. Sie erhalten außerdem oft den Hinweis, dass das ausgefüllte Formular gebührenfrei an eine kostenlose Fax-Nummer zurückgeschickt werden kann.

Füllt der Adressat das Formular nun aus und sendet dies zurück, erwartet ihn eine Überraschung: Er wird zur Kasse gebeten. Üblicherweise wird dann eine dreistellige Summe als Einmalzahlung gefordert. Häufig wird aber auch unter Hinweis auf den erfolgten Abschluss eines fortlaufenden „Basisvertrags“ im Rahmen eines Abonnements eine monatliche Zahlung für in der Regel zwei Jahre verlangt. Der Kunde tappt dann in eine sog. Abofalle.

Diesen Forderungen liegt das Kleingedruckte der versendeten Schreiben zugrunde. In diesen ist oft geregelt, dass sich die ausfüllende Firma zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet. Dieser sieht dann eine einmalige Zahlung vor oder eine fortlaufende Zahlung im Rahmen eines Abos. Meist verstecken sich die Eckdaten des Vertrags in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Formulars.

Oftmals verschicken die „öffentlichen Gewerberegister“, „Branchenbücher“ oder „Gewerbeauskunftszentralen“ im Nachgang dann eine Rechnung mit der Übersicht über die angebliche Forderung.

Reagiert der Betroffene oder die Betroffene nicht, folgt oftmals neben einer Zahlungserinnerung auch die Androhung der Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts. Meist geschieht dies dann auch. So trifft nach einiger Zeit häufig das Schreiben eines Inkassounternehmens ein. Zuweilen erhält man auch Post von einem Rechtsanwalt. Inhaltlich zeichnen sich diese Schreiben dadurch aus, dass zunächst weiterhin die Zahlung der Entgeltforderung gefordert wird. Zuzüglich werden Mahngebühren und/oder Inkassogebühren erhoben.

Letztlich wird nach mehrmaliger Zahlungsaufforderung die Summe der Forderung immer größer, bis schließlich die Einleitung eines Mahnverfahrens oder Klageerhebung angedroht wird.

Reagiert man auch hierauf nicht, wird unter dem Hinweis auf eine „letztmalige Chance“ ein Vergleich angeboten, d.h. gegen Zahlung einer bestimmten – unter der vorher geforderten – Geldsumme werde das Verfahren eingestellt.

Untypisch ist es schließlich auch nicht, dass Betroffene sogar in der Folge einen gerichtlichen Mahnbescheid zugestellt bekommen.

Lösung: Anspruch prüfen und ggf. gerichtlich gegen Gewerbeauskunftzentrale vorgehen

Abschließend ist zu raten, bei Erhalt einer solchen Zahlungsaufforderung ggf. anwaltliche Beratung wahrzunehmen und erst nach Rücksprache zu zahlen. Dies ist im Übrigen dann anzuraten, wenn bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid eingegangen ist, da dann Eile geboten ist. Reagiert man auf diese Abzocke und auf dieses Vorgehen richtig, stehen die Chancen nicht schlecht, den Tricks der „öffentlichen Gewerberegister“, „Branchenbücher“ oder „Gewerbeauskunftszentralen“ zu entkommen.

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