Musikverlagsverträge
Vom Autorenvertrag, über GEMA zum Katalogkauf

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Für Autoren, also Komponisten und Songwriter, sind Musikverlage und damit der Verlagsvertrag das Äquivalent zu Künstlerverträgen zwischen Labels und ausübenden Künstlern wie Sängern oder Bands. Ein Musikverlag hilft seinen Autoren dabei, ihre Werke im weitesten Sinne über ausübende Künstler oder Produzenten an die Öffentlichkeit zu tragen und dabei die bestmögliche Vergütung auszuhandeln. Auch das Publishing über den Verlag selbst steht im Mittelpunkt. In den letzten Jahren hat sich im Zuge der Digitalisierung jedoch auch einiges in Bezug auf die Abhängigkeit von einem Verlag geändert. Eigener Content in den sozialen Medien beispielsweise wurde zu einer effektiven Selbstvermarktung, bei der eine hohe Reichweite geboten wird.

Manche Artists benötigen dadurch kaum noch die Hilfe eines Verlages und unterschreiben einen Vertrag meistens nur dann, wenn sie keine Lust auf den administrativen Part haben.

Allerdings gelingt der Durchbruch als Autor selten gänzlich ohne die Zusammenarbeit mit einem Verlag, weshalb der Musikverlagsvertrag nicht an Bedeutung verloren hat.

Besonders unbekannten Autoren ist die Kooperation mit einem Publisher anzuraten. So können gängige Newcomer-Probleme vermieden werden. Ein Beispiel: Durch Zufall wird eine Band auf die Texte eines bis dato unbekannten Songwriters aufmerksam und möchte sie ihm abkaufen. Der Autor sieht darin seine erste große Chance und willigt ein, ohne in ernstliche Verhandlungen zu treten. Wenn er dies getan hätte, wäre ihm eine Sache aufgefallen:  Während er nur eine einmalige Zahlung erhält, verdient die Band durch den Verkauf der Studioaufnahmen und diverse Konzertauftritte kontinuierlich über einen langen Zeitraum am Text. Die Zahlung fiel auch nicht besonders hoch aus, da der Songwriter ja noch unbekannt ist.

Zwar sieht der sogenannte „Bestsellerparagraf“ § 32a UrhG (Urheberrechtsgesetz) einen Fairnessausgleich in Form einer Nachvergütung vor, wenn die ursprüngliche Bezahlung sich im Nachhinein aufgrund durchschlagenden Erfolgs als unverhältnismäßig niedrig erweist. Eine umständliche spätere Anpassung kann in den meisten Fällen jedoch schon dadurch umgangen werden, dass statt einmaligem Buy-Out eine laufende Beteiligung in Form von Tantiemen vereinbart wird. Publisher sind für solche Vertragsverhandlungen der richtige Ansprechpartner.

Allgemeines zum Musikverlag

Während sich ein Label um die Auswertung von fertigen Aufnahmen bzw. Tonträgern kümmert, dreht sich bei Musikverlagen alles um Kompositionen und Songtexte. Während vor einigen Jahrzehnten der Fokus noch auf dem Drucken und Verkaufen von Notenblättern lag, ist auch hier die Digitalisierung nicht spurlos vorbeigegangen. Notenblätter spielen jetzt vor allem nur noch im Kontext von sogenannter „E-Musik“ eine Rolle, welche vor allem an Schulen, in Kirchen und Heimen performt wird. „E-Musik“ steht hier für „Ernste Musik“ und meint vor allem klassische Musik als künstlerisch „wertvolle“ Werke. Der Begriff wird, obgleich seiner Etablierung im frühen 20. Jahrhundert, heute noch verwendet. Weniger bekannt sind die beiden anderen, davon abzugrenzenden Begriffe der „U-Musik“ (Unterhaltungsmusik) und „F-Musik“ (Funktionsmusik). Wichtig sind diese Kategorien vor allem für die Einteilung innerhalb der Musikverwertungsgesellschaften, welche beispielsweise Komponisten von E-Musik eine höhere Vergütung zahlt als solchen von ohnehin kommerziell erfolgreicherer U-Musik.

Sowohl Major Publisher als auch die kleineren Independent Publisher agieren, ähnlich wie die Labels, innerhalb eines Netzwerkes. Im Gegensatz zu den Labels ist das Netz allerdings sehr viel breiter gefächert. Das liegt vor allem daran, dass ein Verlag weniger Abteilungen und damit bewegliche Bestandteile hat, weshalb ein Verlag schnell ohne großes Investment gegründet ist. Dieses ermöglicht die Zusammenarbeit mit ausländischen Verlagen, sodass die Werke auch international bestmöglich vermittelt bzw. ausgewertet werden. Die Zusammenarbeit mit anderen Verlagen funktioniert dann via eines Subverlagsvertrages, in welchem dem ausländischen Verlag die entsprechenden Verwertungsrechte eingeräumt werden.

Grundsätzlich gilt bei Musikverlagsverträgen, wie bei allem im Musikrecht, die Privatautonomie und damit Vertragsfreiheit. Damit ist das Recht gemeint, einen Vertrag individuell, frei und nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.

Daneben gibt es noch gesetzliche Vorgaben, an die sich jenseits von vertraglichen Abreden gehalten werden muss oder welche schlicht dann zum Tragen kommen, wenn die Vertragsparteien keine konkreten Regelungen getroffen haben und es zu Unstimmigkeiten in der Auslegung der Vertragsinhalte kommt. 

Neben dem UrhG ist für das Verlagsrecht vor allem das Verlagsgesetz (VerlG) relevant. Es ist mit Inkrafttreten im Jahr 1901 eines der ältesten Gesetze Deutschlands und gem. § 1 VerlG sowohl auf Werke der Literatur als auch „der Tonkunst“ anwendbar.

GEMA und Co.: Die Rolle der Verwertungsgesellschaften

Für die Gestaltung von Verlagsverträgen ist es wichtig, über Basiswissen zum Thema Verwertungsgesellschaften zu verfügen. Verwertungsgesellschaften nehmen treuhänderisch Rechte ihrer Mitglieder wahr und generieren Einnahmen aus der Vergabe von Lizenzen zur Nutzung derer urheberrechtlich geschützten Werke. Den Verwertungsgesellschaften werden vorher die entsprechenden Vergütungsansprüche übertragen. Sie selbst dürfen keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und zahlen die Mitglieder mittels eines Verteilungsplans aus. An dieser Stelle kommt unter anderem die Einteilung in E-, U- und F-Musik zum Tragen. Auch wird zwischen Einnahmen aus Aufführungsrecht und mechanischem Recht unterschieden. Zum mechanischen Recht werden die Rechte zur Verbreitung und Vervielfältigung von Musikwerken auf physischen Tonträgern gezählt; das Aufführungsrecht umfasst dann entsprechend die Wiedergabe in unkörperlicher Form. Für Nutzer sind Verwertungsgesellschaften vor allem deshalb so wertvoll, weil sie nicht an jeden Urheber einzeln herantreten müssen, um eine Lizenz zu erwerben. Dies wiederum ist aus zeitlichen und organisatorischen Gründen auch für die Urheber von enormem Vorteil.

Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften ist das VGG (Verwertungsgesellschaftengesetz). Die Aufsichtsbehörde ist das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt). Ähnlich wie die Verlage arbeiten auch Verwertungsgesellschaften international zusammen und schließen zur Auswertung im Ausland Gegenseitigkeitsverträge mit anderen Schwestergesellschaften.

Die wohl bekannteste Verwertungsgesellschaft ist die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Ihre Mitglieder sind Autoren und Musikverlage gleichermaßen. Ausübende Künstler dagegen sind Mitglieder bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), welche sich dann also um die Zweitverwertung der Werke kümmert. Auch Labels bzw. Tonträgerhersteller werden von der GVL vertreten. Für Musikverlage, Autoren sowie wissenschaftliche Herausgeber von Notenblättern ist zudem noch die VG Musikedition relevant. Der Unterschied zwischen der GEMA und der VG Musikedition liegt vor allem darin, dass bei Letzterer der Fokus auf der Lizenzvergabe zum Fotokopieren von Noten liegt. Denn das ist gem. § 53 Abs. 4 UrhG verboten und steht unter einem Erlaubnisvorbehalt des Urhebers bzw. der Verwertungsgesellschaft, welche die Rechte treuhänderisch wahrnimmt.

Der Autoren(exklusiv)vertrag

Bei den Musikverlagsverträgen unterscheidet man vor allem zwischen dem Titelvertrag und dem Autoren(exklusiv)vertrag. Letzterer stellt im Musikrecht einen Standardvertrag dar. Er basiert auf einer Exklusivbindung zwischen beiden Parteien und schließt damit die Zusammenarbeit mit anderen Verlagen aus.

Pflichten des Musikverlags 

 „Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.“ – § 1 S. 2 VerlG

Historisch betrachtet waren Musikverlage vor allem für den Druck und die Verbreitung von Notenblättern zuständig. Das hat sich zumindest für die E-Musik kaum geändert. Heutzutage wird diese sich rein auf die Musikalien beziehende Form der Auswertung als sogenanntes „eigentliches Verlegerrecht“ bezeichnet. Meistens handelt es sich hierbei um Notenblätter oder -sammlungen, welche an Kirchen, Heime und Schulen verkauft werden. Dadurch trägt der Verlag ungleich höhere Eigenkosten, weshalb im Gegensatz zu Verlagsverträgen in der U-Musik, welche den Fokus oft auf die administrativen Pflichten legen, geringere Beteiligungen des Künstlers möglich sind.

Egal, für welche Art der Musik: Einige Pflichten des Musikverlages gelten ganz grundsätzlich. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Veröffentlichung, Verbreitung und Vervielfältigung gehört die Förderung des Werks in branchen- und handelsüblicher Form zur gewinnbringenden Nutzung sowie die Zahlung des Honorars an den Autoren. Entgegen der landläufigen Annahme, dass ein Verlagsvertrag ein Garant für eine erfolgreiche Auswertung ist, gibt es eben keine Auswertungsgarantie. Das bedeutet, dass kein Pflichtenkatalog existiert, auf den sich ein Autor berufen kann. Es gilt lediglich der Anspruch, dass das Werk gefördert werden muss. Wie konkret und in welchen Ausmaßen, wird nicht vorgeschrieben und muss demnach individuell vertraglich ausgehandelt werden. Hier ist es wichtig, auf einen erfahrenen Rechtsanwalt vertrauen zu können, der die Interessen des Künstlers bestmöglich vertritt und den Verlag davon überzeugt, entsprechende Investitionen zu tätigen. Sollten die Pflichten nicht von vornherein benannt werden und sich am Ende herausstellen, dass der Verlag nicht einmal den Mindeststandard an handels- und branchenüblicher Auswertung durchführt, kann der Autor seine dem Verlag übertragenen Rechte zurückrufen und sich damit auf die Nichtausübung berufen.

Im Vergleich zu anderen Musikverlagsverträgen geht beim Autorexklusivvertrag allerdings die Initiative meist vom Verlag aus, da dieser stets eine längerfristige und exklusive Bindung bedeutet. Ist ein Verlag nicht von den gewinnbringenden (U-Musik) oder künstlerisch förderungswürdigen (E-Musik) Qualitäten eines Autoren überzeugt, würde ein solcher Vertrag nicht zustande kommen. Also ist der Fall der Nichtausübung eher selten.

 

Die Frage, was an dem Werk überhaupt gefördert werden soll, lässt sich mit den dem Verlag eingeräumten beziehungsweise übertragenen Nutzungsrechten beantworten. Wie bereits erwähnt, gibt es dabei das mechanische Recht und das Aufführungsrecht. Branchenüblich unterscheidet man bei Letzterem zwischen dem sogenannten „Großen Recht“ und dem „Kleinen Recht“. Unter dem Großen Recht versteht man die szenische und bühnenmäßige Aufführung. Es geht nicht um die Bühne als Schauplatz der Darbietung, sondern die dramatische Darstellung des Musikwerks mit beispielsweise Kostümen. Klassische Beispiel sind Opern, Ballett-Aufführungen und Musicals. Dem steht das Kleine Recht mit der konzertanten Aufführungsform entgegen. Hierunter fallen rein auf die Wiedergabe der Musik beschränkte Darbietungen wie bei Konzerten, in Clubs, im Live-TV etc. Daher wird das Kleine Recht auch das konzertante Aufführungsrecht genannt.

Das mechanische Recht bezieht sich auf das Recht, das Musikwerk aufzunehmen, auf Tonträgern herzustellen und entsprechend zu vertreiben. Im Zuge der Digitalisierung wird auch die Wiedergabe in Form von Streams dazugezählt, obwohl es strenggenommen nicht unbedingt „mechanisch“ im ursprünglichen Sinne ist. Wegen dieser Kernelemente der Auswertung wird das mechanische Recht auch als das Hauptrecht bezeichnet. Weitere Werknutzungen, die über Weiterlizenzierungen laufen, werden als Nebenrechte bezeichnet. Dazu gehört unter anderem Merchandising, die Nutzung in Computerspielen, Klingeltönen, im Film- und Fernsehbereich sowie im Rahmen von Rundfunksendungen.

Rechte des Verlags

Für die Ausübung der oben genannten Pflichten des Musikverlags, kann dieser im Gegenzug zumindest die Ablieferung des vertraglich geschuldeten Werks verlangen. Je nach Ausgestaltung kann es sich beispielsweise um einen Songtext, eine Oper oder ein ganzes Album handeln. An dieser Stelle ist das Alleinstellungsmerkmal eines Autorenexklusivvertrages von herausragender Bedeutung. Denn hier steckt das Wörtchen „Exklusiv“ drin. Damit sind die in der Musikbranche oft vorkommenden Exklusivbindungen gemeint, die üblicherweise immer dann ihre volle Bandbreite entfalten, wenn es sich um eine längerfristige Zusammenarbeit handelt. Bei einem Verlagsvertrag geht es um die Verpflichtung des Autoren, seine Werke ausschließlich bei dem einen Verlag zur Auswertung einzubringen. Dem Verlag werden die Nutzungsrechte eingeräumt bzw. übertragen, welche er zur gewinnbringenden Auswertung benötigt. Was sich allerdings spätestens seit dem VG Wort-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2016 grundlegend geändert hat, bezieht sich auf die Rechte an den Einnahmen, die über Verwertungsgesellschaften generiert werden. Bis dato war es branchenüblich, dass der Verlag auch den Einnahmen über Lizenzvergaben durch bspw. die GEMA beteiligt wird, obwohl dieser jene Werke nicht dort angemeldet hat. Nun ist es so, dass Gewinne der Werke, die der Künstler selbst angemeldet hat, nur an diesen ausgeschüttet werden. Werke, die der Verlag im Namen seines Künstlers im Vertragszeitraum anmeldet, werden anders bewertet; hier wird ein Teil auch an den Verlag ausgeschüttet. Dies ist besonders bei Exklusivverträgen sinnvoll, da der Verlag hier viel in den Künstler investiert. Exklusivität kann bei Autorenexklusivverträgen in zwei wesentliche Richtungen gehen:

 

  • Exklusivität an dem vertraglichen Werk

An erster Stelle eines Autorenexklusivvertrages steht die Pflicht, das vertraglich geschuldete Werk abzuliefern. Man spricht hier auch von der projektbezogenen Einbringungsverpflichtung. Es kann sich um einen Songtext oder Noten handeln; der Autor räumt dem Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Werken ein. Ausschließlich meint hier unter Ausschluss Dritter und damit exklusiv im eigentlichen Sinne. Der Verlag hat allerdings die Möglichkeit, Dritten reinfache Nutzungsrechte einzuräumen. Diese Fähigkeit ist essentiell für die Tätigkeit eines Verlags. Grundsätzlich können Ausschließlichkeitsrechte noch gemäß § 31 UrhG zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt werden. Allerdings ist es üblich, derartige Beschränkungen in einem Künstlerexklusivvertrag wegzulassen, sodass der Verlag in der Regel weltweite und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte erwirbt. Achtung: Sowohl die Rechteeinräumung als auch das Weglassen von Beschränkungen beziehen sich nur auf das konkrete, vertraglich geschuldete Werk. Neufassungen, die außerhalb des vertraglichen Rahmens entstehen, sind davon nicht erfasst.

 

  • Persönliche Exklusivität

Die persönliche Exklusivität bindet den Autor selbst für einen bestimmten Zeitraum in seiner Funktion als Künstler an den Verlag. Das heißt, dass er für den Vertragszeitraum nicht für einen anderen Verlag schreiben darf. Es geht um ein gesamtes Schaffen als Autor, unabhängig von konkreten Projekten. Unter Umständen wird eine persönliche Exklusivität auch für den nachvertraglichen Zeitraum vorgeschlagen. Damit wird eine Sperrwirkung hervorgerufen, die den Autor jedoch unverhältnismäßig einschränken würde. Daher sollte der Punkt zu den Exklusivbindungen besonders sorgfältig durchgelesen und nachverhandelt werden.

Rund um den Vorschuss („rolling advances“)

Neben den Exklusivbindungen, die die Rechte des Verlags sichern, spielt die sogenannte Mindesteinbringungsverpflichtung seitens des Autoren eine herausragende Rolle. – Vor allem dann, wenn eine Vorschusszahlung vereinbart wurde. Vorschusszahlungen (engl. „rolling advances“) sollen den Künstler in seinem Schaffensprozess unterstützen und gewährleisten, dass er sich voll auf die Kunst konzentrieren kann, ohne einer Nebentätigkeit nachgehen zu müssen. Die Zahlung eines Vorschusses ist allerdings kein Geschenk bzw. eine Investition des Verlags, sondern ist als ein Darlehen zu verstehen, welches wieder zurückgezahlt werden muss. Sowohl bei solchen Arrangements mit Labels als auch mit Verlagen gilt, dass die Rückzahlung über die Tantiemen recouped wird. Die Tantiemen sind die Umsatzbeteiligungen, die dem Künstler zustehen. Um Umsatz zu machen, muss das Werk hergestellt und ausgewertet werden. Ein Vorschuss kann nicht „normal“ zurückgezahlt werden. Daraus ergibt sich die Praxis der Verlage, eine Mindesteinbringungsverpflichtung in den Vertrag aufzunehmen, um so genug Umsatz erwirtschaften zu können. Hierin verpflichtet sich der Autor dazu, eine Mindestanzahl von Werken abzuliefern.

Der Titelvertrag

Beim Titelvertrag handelt es sich im Gegensatz zum Autorenexklusivvertrag um eine temporäre Zusammenarbeit, die in aller Regel mit keiner persönlichen Exklusivbindung einhergeht. Das heißt, dass der Künstler frei ist, auch mit anderen Verlagen zusammenzuarbeiten. Es besteht eine Ablieferungspflicht, die je nach Vereinbarung variiert. Oft wird ein einzelner Titel Vertragsgegenstand sein (Einzeltitelvertrag); in Ausnahmefällen kann es sich um ein gesamtes Album handeln. Die Rechte und Pflichten sind im Grunde die gleichen wie beim Autorenexklusivvertrag. Ausnahmen sind der Wegfall von Exklusivbindungen und meist auch von Vorschusszahlungen. Was die Rückrufrechte wegen Nichtausübung aus § 41 UrhG betrifft, sind diese auch auf den Einzeltitelvertrag anzuwenden, sodass ein Autor entgegen den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen das konkrete Werk bei einem anderen Verlag publishen lassen darf. Das einzige Problem ergibt sich dann, wenn der Verlag das Werk nicht handels- und branchenüblich auswertet, weil er insolvent gegangen ist. In diesem Fall darf der Autor nicht wegen § 41 UrhG vom Titelvertrag zurücktreten.

Co-, Editions- und Subverlagsverträge – (internationale) Auswertung und Zusammenarbeit der Verlage untereinander

Weitere wichtige Musikverlagsverträge sind der Co-Verlagsvertrag und der Subverlagsvertrag. Beide werden zwischen zwei Verlagen geschlossen und zielen auf eine gemeinsame musikverlegerische Auswertung von Musikwerken ab.

 

  • Co-Verlagsvertrag

Schließen sich zwei wirtschaftlich voneinander unabhängige Musikverlage zusammen, welche beide bei der GEMA angemeldet sind, gründen sie zum Zwecke der gemeinsamen Auswertung einen Co-Verlag. Er zeichnet sich dadurch aus, dass beide Parteien zwar grundsätzlich ebenbürtig sind, sich jedoch in ihren besonderen Nischen-Qualitäten so voneinander unterscheiden, dass eine Zusammenarbeit die bestmögliche Auswertung und damit den größten Gewinn verspricht. Die Aufgaben werden dann entsprechend aufgeteilt. In manchen Fällen geht es jedoch gar nicht um die Optimierung, sondern es handelt sich um eine Notwendigkeit. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Autoren an einem gemeinsamen Werk zusammenarbeiten, aber bei unterschiedlichen Verlagen unter Vertrag stehen. Da die Exklusivrechte der Verlage einer Zusammenarbeit entgegenstehen würden, wird auch für solche Zwecke ein Co-Verlag gegründet. Dabei handelt es sich nur um eine temporäre Kooperation, die dennoch in der Regel die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. BGB annehmen.

 

  • Editionsvertrag

Ist einer der beiden Verlage nicht bei der GEMA angemeldet, wird diese Geschäftsbeziehung nicht unter einem Co-Verlagsvertrag, sondern unter einem Editionsvertrag begründet. Vom Inhalt her unterscheiden sich der Co-Verlagsvertrag und der Editionsvertrag bis auf die die GEMA betreffenden Punkte kaum voneinander. Eine Edition können aber auch andere Akteure in der Musikbranche gemeinsam mit einem Verlag bilden. Autoren, Manager, auch wirtschaftliche und künstlerische Produzenten, Anwälte oder Agenten etc. können Editionär sein. Editionäre werden dann als sogenannte Einbringungspartner an dem durch ihre Tätigkeit entstandenen Einnahmen beteiligt oder anderweitig vergütet. Ihre Gegenleistung besteht dann, ähnlich wie beim Co-Verlagsvertrag, darin, das jeweilige Netzwerk auszuschöpfen und Connections herzustellen, welche beim Entstehen des Werks helfen. Vor allem sollen so Autoren und Verlage zusammengeführt werden, weshalb der Editionär oft als eine Art Vermittler auftritt. Auch, wenn der zweite Vertragspartner nicht bei der GEMA angemeldet ist, wird die Edition als solche als Unterkonto des Verlags angemeldet.

 

  • Subverlagsvertrag

Für die bestmögliche internationale Auswertung und Verwaltung eignet sich das Schließen eines Subverlagsvertrages zwischen inländischen und ausländischen Verlagen. Oftmals reichen die eigenen Connections nicht aus und es ist notwendig, dass ein anderer Verlag vor Ort die Verlagsrechte gegen Provision stellvertretend wahrnimmt und dabei auf seine direkten Geschäftskontakte von Konzertveranstaltern, Tonträgerfirmen etc. zurückgreift. Auch die Anmeldung bei den jeweiligen inländischen Verwertungsgesellschaften sowie die anschließende fortwährende Kontrolle der Ausschüttungen und Abrechnungen übernimmt dann der andere Verlag, sodass der Aufgabenbereich auch die einfachen administrativen Bereiche abdeckt. Bei Major Publishern, also den Big Playern im Musikverlagsgeschäft, werden diese Subverlagsverträge meistens mit den ausländischen Schwestern- oder Tochtergesellschaften geschlossen, die in jedem relevanten Gebiet ansässig sind. So bleiben die Geldflüsse im Dachunternehmen und es wird kein großes Risiko eingegangen.

Der Musikkatalogkaufvertrag

Die Musikbranche sorgt neben Konflikten im Rahmen von Managementverträgen auch im Zusammenhang mit dem Verkauf von Musikkatalogen für Schlagzeilen. Besonders im Zuge der Corona Pandemie sind die meisten branchenüblichen Einnahmequellen weggefallen, sodass sich viele Künstler dazu entschieden haben, die Rechte an ihren Werken zu verkaufen. Teilweise ist von Deals in dreistelliger Millionenhöhe die Rede gewesen.

Musikkataloge, oder auch Songkataloge, sind eine Sammlung von Songs, Songtexten und Kompositionen bzw. den Urheberrechten daran. Nicht nur die Urheber, sondern auch die Verlage können ihre anteiligen Rechte und damit ihre eigenen Musikkataloge verkaufen. Bei einem Katalogkauf gilt es, im Rahmen einer sorgfältigen Prüfung sicherzugehen, dass der Verkäufer auch tatsächlich befugt ist, den Katalog bzw. seine anteiligen Rechte zu verkaufen. Eine große Rolle können hierbei beispielsweise Zustimmungsvorbehalte seitens des Autors spielen. Zwar ist die Weiterveräußerung grundsätzlich auch ohne Zustimmung zulässig, aber dies eben nur, wenn kein solches Vetorecht einzelvertraglich vereinbart wurde. Ist der Autor anfänglich rechtlich gut vertreten worden, ist eine solche Klausel allerdings regelmäßig Teil eines Autorenexklusivvertrages. Anders als bei Umsatzbeteiligungen und Manager-Gehalten sind der Höhe des Kaufpreises bei Musikkatalogen im Sinne von etwaigem Wucher keine Grenzen gesetzt.

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