Der Managementvertrag
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Managementverträge haben gemeinhin einen eher schlechten Ruf. Das kommt daher, dass in den Medien nur über die Schattenseiten berichtet wird. Die Rede ist von Ausbeutung, Unterdrückung und den Künstler an seine Grenzen treibenden Knebelverträgen. Es handelt sich bei diesen Schlagzeilen um keine Seltenheit und neu ist diese Art von Vorwürfen auch nicht. – Sie sind so alt wie das Musikbusiness selbst.

Es handelt sich jedoch um Vorwürfe gegen Einzelpersonen und nicht gegen das Erfolgsmodell Künstlermanagement. Ein Management unterstützt den Künstler darin, sein volles Potential auszuschöpfen. Um am Ende nicht doch einen nachteiligen oder gar sittenwidrigen Vertrag zu schließen und sich rechtliche Auseinandersetzungen zu ersparen, sollten einige Vorkenntnisse mit in die Vertragsverhandlungen genommen werden.

Was macht ein Manager? – Warum ein Management sinnvoll ist

So banal es klingen mag: Einen Manager braucht man immer dann, wenn es etwas zu managen gibt. Viele Künstler verkennen den Wert und die Notwendigkeit eines Managements und fragen sich dann, warum sie gnadenlos überfordert sind. Dabei kann ein Manager so vieles sein. Bester Freund, Nanny oder knallharter Verhandlungsführer. Im besten Falle werden alle diese Eigenschaften in ein und derselben Person vereint. Das Wichtigste bleibt vor allem, dass organisatorisches Talent und gegenseitiges Vertrauen die Basis bilden. Ohne Vertrauen funktioniert die Zusammenarbeit nicht. Einen Manager braucht es, um nach außen hin für die Band oder den Artist zu agieren. Gewisse Entscheidungsvollmachten müssen eingeräumt werden. Ein Manager übernimmt weitestgehend die finanziellen Angelegenheiten seines Klienten im Zusammenhang mit dessen künstlerischen Leistungen. Er koordiniert Auftritte, Pressetermine, Werbedeals und Aufnahmen. Oftmals vermittelt ein Manager auch die Auftritte. Dieser Part kann aber auch an Booker outgesourced werden, da diese im Zweifel Zugriff auf ein speziell darauf ausgelegtes Netzwerk haben. Es geht außerdem darum, Vermarktungskonzepte zu entwickeln und den Klienten zu Erfolg zu verhelfen. Dabei ein Netzwerk aufzubauen oder im Idealfall bereits auf eines zurückgreifen zu können.

Bei all diesen Aufgaben ist Vertrauen das A und O. Nicht selten wird daher eine Person aus dem Bekanntenkreis oder sogar aus dem familiären Umfeld für diese Aufgabe ausgewählt. Ob diese Herangehensweise im Einzelfall zu empfehlen ist, muss jeder für sich selbst entscheiden. Der moralische Druck, den Manager im späteren Verlauf nicht zu wechseln oder während der Vertragslaufzeit bei einzelnen Fragen nicht zu widersprechen, erhöht sich selbstredend. Was wiederum den finanziellen Druck und die Bezahlung des Managers angeht, ist es gerade in den zähen Anfangszeiten angenehmer, einem Freund zu erklären, dass die Beteiligung geringer ausfallen kann. Insbesondere im Indie-, Alternative- und Rockbereich kann der große Erfolg schon mal ein paar Jahre auf sich warten lassen. Anders als im Bereich der elektronischen Musik mit ihren unbegrenzteren Möglichkeiten der künstlerischen Zusammenarbeit und der Möglichkeit von B2Bs bzw. dem gegenseitigen Support (bspw. ist es üblich, fremde Tracks in das eigene Set einzubauen und so die ID einer neuen Audience zu präsentieren), haben es andere Stilrichtungen schwerer. Die Sessions können fast nur gemeinsam am selben Ort stattfinden, Live-Auftritte sind wichtiger als Online-Streams und die Promotion ist insofern schwerer, als dass andere Bands oder Soloperformer sehr selten fremde Songs spielen. – Und wenn, dann eher als Tribute und nicht als Support.

Einem Manager die Sorgen rund um Vermarktung und Booking überhelfen zu können, ist in der Musikbranche sehr wichtig. Artists stehen schon in Bezug auf den künstlerischen Part unter enormem Druck und sollten sich daher im Idealfall voll darauf konzentrieren können.

Abgrenzung zum Agentur- bzw. Bookingvertrag

Wie bereits erwähnt, kann der Manager auch die Rolle eines Bookers (Agent) übernehmen. Allerdings gibt es auch reine Bookingverträge mit Künstler- oder Konzertagenturen. Diese sogenannten Agenturverträge beschränken sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Vermittlungstätigkeit zwischen Künstlern und Veranstaltern. Daher werden Bookingverträge auch Künstlervermittlungsverträge genannt. Der Vermittler ist dann beim angestrebten Auftrittsvertrag keine eigene Vertragspartei, sondern lediglich Stellvertreter für seinen Auftraggeber. Der Booker wird allerdings, anders als der Manager, nicht in Form von Umsatzbeteiligungen ausbezahlt, sondern erhält eine Vermittlungsprovision.

Die Künstler müssen ihrem Booker genauso vertrauen wie ihrem Manager. Sie vertrauen darauf, dass dieser eine zu ihnen passende Bühne organisiert. Die Außenwirkung der Künstler hängt in diesem Zusammenhang davon ab, in welchen Locations und Größenordnungen sie auftreten. Ab einer gewissen Größenordnung kommt man als Künstler auch nicht drumherum, eine Bookingagentur zu engagieren, da hier durchweg Gatekeeping betrieben wird. Die Bekanntheit der Künstler ist dafür selbstredend auch ausschlaggebend. Daher haben es gerade Newcomer, die sich nur lokaler Beliebtheit erfreuen, schwer, überhaupt einen Booker für sich begeistern zu können. Denn: Je größer der Deal, desto bessere Provision. Auch kann es vorkommen, dass sich Booker nicht die Blöße geben wollen, vor einen großen Veranstalter zu treten und einen Auftritt auszuhandeln, wenn es sich um eine kleine Indie-Band handelt. Aufgrund dieser Tatsache kann man besonders bei Newcomern beobachten, dass der Manager, welcher selbstredend begeistert von seinen Artists ist und ihre Karriere so schnell wie möglich vorantreiben will, gleichzeitig die Rolle des Bookers übernimmt.

Außerdem geht es beim Bookingvertrag streng genommen nicht um die reine Vermittlung, sondern auch um die damit eng zusammenhängenden Aspekte der Planung und Koordinierung des Auftritts. Diese Punkte überschneiden sich wiederum stark mit den Aufgaben des Managers, insbesondere des Tourmanagers. Daher liegt der Gedanke nahe, beides in einen Topf zu werfen. Zumindest sollte darauf geachtet werden, dass alle Parteien sich miteinander wohlfühlen und zum Wohle der Artists an einem Strang ziehen.

Ein Booker sollte wie gesagt Zugriff auf ein gutes Netzwerk zu Veranstaltern und Eigentümern von Locations haben. Diese Grundvoraussetzung kann es insbesondere bei internationalen Tourneen erforderlich machen, doch auf einen speziellen Booker (nicht den eigenen Manager) zurückzugreifen und den Vertrag dahingehend sowohl zeitlich als auch geografisch einzuschränken.

Ähnlich wie beim Managementvertrag ist es für die Vertragserfüllung dringend erforderlich, dass der Booker zumindest eine Verhandlungsvollmacht erteilt bekommt. Die wesentlichen Unterschiede zu einem Managementvertrag liegen also in der Art der Vergütung, der kleineren Bandbreite an Aufgaben und der größeren Distanz zum Künstler. 

Pflichten des Managers

Das höhere Ziel eines Managers ist die Karriereförderung seines Klienten. Dazu gehört zunächst das gemeinsame Erarbeiten eines Vermarktungskonzepts. Darauf aufbauend, stellt der Manager Kontakte zu Labels und Verlagen her, die zum Klienten passen könnten. In seinen Aufgabenbereich fällt sowohl die Anbahnung als auch die Vorbereitung von Verträgen. In diesem Zusammenhang ist eine Verhandlungsvollmacht zwingend notwendig. Ob auch eine Abschlussvollmacht benötigt wird, hängt vom Einzelfall ab und ist eine Frage darüber, wie weit das Vertrauen reicht. Die Verhandlungsvollmacht jedenfalls wird überdies für etwaige Werbedeals, Endorsement-Verträge und die Akquise von Sponsoren benötigt. Endorsement-Verträge sind aus dem Social Media-Bereich bekannt und sind insbesondere in der Musikbranche gang und gäbe. Der Artist benutzt und empfiehlt Produkte des Auftraggebers und erhält im Gegenzug die beworbenen Produkte gratis oder zumindest vergünstigt. Seien es Drumsticks, Earplugs oder Studio-Equipment; der Produktpalette sind kaum Grenzen gesetzt und den Künstlern bringen diese Deals enorme finanzielle Erleichterung. In Bezug auf den Social Media-Auftritt hat das Management in der Regel ebenfalls Einfluss. Manche Künstler geben die Kontrolle darüber ganz ab und andere wiederum orientieren sich zumindest an dem gemeinsamen Konzept zum Imageaufbau.

Daneben kümmert sich das Management um die Administration im Allgemeinen und ist für die konzeptionelle Koordinierung zuständig. Darunter fällt das Planen und Organisieren von Sessions, Songwriting-Camps, Auftritten, Presseterminen, Meet and Greets etc. Tourmanager kümmern sich außerdem um Flüge, Übernachtungen, Verpflegung, Transport von Equipment etc.

Oft wird eine 24/7 Erreichbarkeit zu den Pflichten eines Managers gezählt. Dies ist in den meisten Fällen nicht notwendig und scheint unverhältnismäßig. Im Vertrag kann jedoch insofern ein Kompromiss geschlossen werden, als dass in besonderen Situationen wie bei einer Tour Ausnahmen gemacht werden.

Pflichten des Künstlers

Im Sinne einer produktiven Zusammenarbeit gehen die Pflichten des Künstlers in zwei Richtungen: Transparenz bzw. Kommunikation einerseits und Loyalität andererseits.

Die Loyalität beruht auf Gegenseitigkeit und ist wichtig für die Vertrauensbasis. Daher ist es üblich, eine Exklusivbindung vertraglich festzuhalten. Darin verpflichtet sich der Künstler, für den Vertragszeitraum keinen weiteren Manager zu beauftragen. Bevor man jedoch eine exklusive Abhängigkeit eingeht, sollte man den Manager gut kennenlernen und ggf. Meinungen Dritter einholen. Denn auch bei renommierten Managern kann es sein, dass die Chemie einfach nicht stimmt. Empfehlenswert ist daher die Vereinbarung einer individuellen Probezeit.

Auch muss nach außen hin ersichtlich sein, wer das Management übernimmt. Der Manager hat das Recht, seinen Klienten nach außen hin, beispielsweise auf seiner Website, zu repräsentieren.

Außerdem muss zum Zwecke der reibungslosen Organisation Transparenz herrschen. Das Management muss über Krankheitsfälle, Urlaubstage, Auslandsaufenthalte etc. unterrichtet werden.

Es sollte dagegen keine Pflicht sein, jeder Entscheidung des Managements zuzustimmen. Eine solche Klausel steht meist im Zusammenhang mit einer umfassenden Entscheidungsvollmacht und beides ist im Zweifel sittenwidrig (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 02.06.2021, Az.: 2 O 101/20).

Wann ist ein Managementvertrag sittenwidrig?

Die Art von Managementverträgen, welche sittenwidrige Elemente enthalten, sind die ultimativen Knebelverträge. Was im amerikanischen Rechtsraum teilweise noch vertretbar ist, muss zumindest hierzulande nicht geduldet werden.

Wenn ein Vertrag sittenwidrig ist, ist er gem. § 138 BGB unwirksam. Und zwar ex tunc, also von Anfang an. Das LG Potsdam hat in einem praktisch sehr relevanten Urteil entschieden, dass ein Musikmanagementvertrag und die anschließenden Zusatzvereinbarungen sittenwidrig sind (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 02.06.2021, Az.: 2 O 101/20). Die Zusatzvereinbarungen wie Merchandising-, Domain und Bookingvertrag wurden als zum Managementvertrag einheitliches Rechtsgeschäft eingestuft und sind daher aufgrund dessen Unwirksamkeit gleichsam nicht zustande gekommen.

Nach diesem Urteil liegt ein die Sittenwidrigkeit und hier konkret Wucher begründendes auffälliges Missverhältnis in 9 wesentlichen Punkten vor:

  1. Die Künstlerin darf ohne Zustimmung des Managements keine Verträge schließen.
  2. Das Management hat umfassende Vertretungsmacht und alleinige Entscheidungsbefugnis, was das Gericht als eine „vollständige Beraubung ihrer rechtsgeschäftlichen Betätigungsfreiheit rund um ihre künstlerische Tätigkeit“ einstuft.
  3. Die Künstlerin hat keine alleinige Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Ausstattung, Auftritte und Equipment, technische Anlagen und Geräte. Das Gericht erkennt hierin einen sehr geringen bis keinen Raum für künstlerische Freiheit.
  4. Die Vertragsdauer von 5 Jahren mit automatischer Verlängerung um weitere 3 Jahre sieht das Gericht als sittenwidrige Knebelung an.
  5. In einer ungenauen Vertragsstrafenregelung mit lediglich einer Maximalgrenze und keinem Verschuldenserfordernis erkennt das Gericht eine Einschüchterungstaktik zum Nachteil der unerfahrenen Künstlerin.
  6. Die Vergütung des Managements in Höhe von 60 % der Gage wurde als Wucher eingestuft. Eine Grenze des Zulässigen wird nicht genannt; klar sei jedoch, dass hier die angemessene Beteiligung um mindestens das Doppelte überstiegen sei. Das LG Potsdam bezieht sich hier auf eine Entscheidung des LG Berlin, welches eine Beteiligung des Managements an den Nettoeinnahmen in Höhe von 26 % als „unstreitig am oberen Rand des Üblichen“ bezeichnete (vgl. LG Berlin, Urteil vom 24.07.2007, Az.: 15 O 438/05). Ein Anteil von 50 % der umsatzsteuerbereinigten Einnahmen sei auch branchenunüblich und Wucher. Dass das Management 90 % der Merchandising-Einnahmen erhält und die Künstlerin dazu verpflichtet, im Falle der Vertragsauflösung Restbestände mit einer zuzüglichen Provision in Höhe von 25 % zu übernehmen, sei ebenfalls sittenwidrig. Sowohl Höhe der Provision als auch das Überhelfen von Verlustrisiko ist hier eine weitere Einschüchterungstaktik.
  7. Das Management erhält gemäß nachvertraglicher Vergütungsregelungen („Sunset-Klauseln“) auch nach Beendigung der Vertragsdauer noch für ein Jahr 100 % und danach für 2 Jahre noch 60 % der ursprünglichen Umsatzbeteiligungen. Dies sei sittenwidrig und verwerflich.
  8. Eine weitere sittenwidrige Einschüchterungstaktik sei die Pflicht der Künstlerin, im Fall der Vertragsbeendigung alle sie betreffenden offenen Forderungen bzw. ihr Künstlerkonto auszugleichen.
  9. Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB wurde in den AGB ausgeschlossen. Der Ausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorformulierte, nicht verhandelbare Vertragsbedingungen) ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Dieses sehr anschauliche Urteil kann als Orientierung für mögliche sittenwidrige Vertragsinhalte dienen. Allerdings müssen gerade im Bereich der Vergütung des Managements individuelle Aspekte berücksichtigt werden, sodass es letztlich wie immer auf den Einzelfall ankommt. Einen solchen Vertrag von einem Fachanwalt prüfen zu lassen, ist daher unerlässlich. Auch die Verhandlung mit einer Agentur sollten im besten Fall nicht die Künstler allein führen müssen.

Kann das Kündigungsrechts wegen Vertrauensverlustes ausgeschlossen werden?

Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Management und Künstlern ermöglicht beiden Parteien eine außerordentliche, also fristlose, Kündigung. Die entsprechende Norm ist der § 627 BGB: Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung.

„(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.“

Dieser erste Absatz gilt für das Kündigungsrecht seitens des Dienstberechtigten, also hier des Künstlers. Der zweite berechtigt auch den Dienstverpflichteten, also hier den Manager, zur fristlosen Kündigung:

„(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Managementagenturen wollen sich nicht den vermeintlichen Launen eines Künstlers ausliefern und die investierte Arbeit durch eine „undankbare“ fristlose Kündigung honoriert wissen. Das ist an sich gut nachvollziehbar. Daher ist es möglich, eine Klausel in den Managementvertrag aufzunehmen, welche das Kündigungsrecht aus § 627 BGB ausschließt. Dass das Kündigungsrecht abdingbar ist, steht fest. Dies gilt allerdings nur für individuell ausgehandelte Managementverträge; nicht für einen formularmäßigen Ausschluss, wie es bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fall wäre. AGB zeichnen sich durch einen vorformulierten, nicht individuell ausgehandelten Wortlaut aus. Die formularmäßige Eigenschaft ändert auch kein ausführliches Erörtern der Vertragsinhalte und ein anschließender Konsens.

 

Doch auch, wenn es sich nicht um AGB, sondern um einen individuell ausgehandelten Vertrag handelt, kann ein Ausschluss des Kündigungsrechts wegen Vertrauensverlustes unzulässig sein. Ausschlaggebend ist dann die Vertragsdauer, welche bei branchenunüblicher Überlänge insofern unverhältnismäßig benachteiligend ist, als dass ein vorzeitiges Beenden des Vertragsverhältnisses nahezu unmöglich gemacht wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.04.2021, Az.: 13 U 10/20). Es bliebe zwar noch die Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB. Die Grenzen für das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ sind allerdings derart hoch gesteckt, dass der Ausschluss von § 627 BGB ggf. den besonderen Gegebenheiten bei einem vertrauensbasierten Managementvertrag nicht genug Rechnung trägt.

Die übliche Vertragsdauer liegt bei Managementverträgen allgemein zwischen 2 und 4 Jahren (ohne Verlängerungsoptionen). 5 Jahre können in Einzelfällen bereits unüblich sein. Gerade bei Model- und Sportlermanagementverträgen ist dies oft der Fall, da hier die Klienten wegen der Schnelllebigkeit der Branche und ihrer eigenen körperlichen bzw. üblichen altersbedingten Einschränkungen eine kürzere Vertragsdauer benötigen, um ggf. einen anderen Kurs einzuschlagen, solange es ihnen noch möglich ist. Die Musikbranche zeichnet sich ebenfalls durch Schnelllebigkeit aus; allerdings können hier vereinzelte Karrieren gut und gerne mehrere Dekaden andauern. – Mit ein und dem selbem Management. Daher lässt sich schwer eine exakte branchenübliche Vertragsdauer bestimmen.

Vergütung des Managements

Grundsätzlich gilt bei einem Managementvertrag der Grundsatz der Privatautonomie. Das heißt, dass die Verträge frei gestaltet werden können. Dazu gehört auch, dass in puncto Vergütung frei verhandelt werden darf. Wie das obige Beispiel zum sittenwidrigen Vertrag aus der Rechtsprechung jedoch bereits aufzeigt, können vereinzelte Vergütungsregelungen wucherähnlich und damit unwirksam sein.

Die Vergütung findet in der Regel in Form von Umsatzbeteiligungen statt und darf sich ausschließlich nach den Einnahmen richten, die im Zusammenhang mit der konkreten künstlerischen Tätigkeit des Klienten stehen. Wie hoch die Umsatzbeteiligung im Einzelnen ausfällt, hängt ganz vom Umfang der Tätigkeit ab. In einzelnen Fällen können daher bspw. Beteiligungen in Höhe von 30-35 % durchaus gerechtfertigt sein. Tourmanager und Vermittlungsagenturen werden in der Regel weniger hoch vergütet. Hier liegen die Maximalwerte meist bei 10-18 %.

Worauf sollte bei einem Managementvertrag geachtet werden?

Aus Sicht des Dienstberechtigten sollten zu umfangreiche Rechteeinräumungen, die über das Notwendige hinaus gehen, kritisch verhandelt werden. Wenn es beispielsweise um die Vollmachten geht, genügt oftmals eine Verhandlungsvollmacht. Diese sind letztlich essentiell für die Managementaufgaben und sollten auch entsprechend umfangreich eingeräumt werden. Abschlussvollmachten dagegen können für einzelne Situationen vertraglich festgehalten werden. Von generellen Abschlussvollmachten jedoch sollte Abstand genommen werden, um die Auswirkungen auf die künstlerische Tätigkeit nicht zu ausufern zu lassen. Zumindest sollte ein Vetorecht vorgesehen werden.

Einmischungen in den künstlerischen Schaffungsprozess sollten von vornherein ausgeschlossen werden. Das Management übernimmt lediglich den organisatorisch-finanziellen Part und unterstützt den Künstler damit in seinem Handlungsspielraum, um seiner künstlerischen Tätigkeit so gut wie möglich nachkommen zu können.

Was die Aufgaben des Managements angeht, sollten klauselartige Formulierungen generell vermieden werden. Indem die einzelnen Tätigkeitsbereiche und ggf. Vollmachten bezüglich der weiteren Delegation möglichst genau beschrieben werden, wird eine solide Basis für Rechtssicherheit geschaffen und eventuellen Konflikten vorgegriffen. Ein Beispiel hierfür wäre statt der Formulierung „Koordination sämtlicher Angelegenheiten“ die Unterscheidung und einzelne Benennung von Planung, Vorbereitung von Auftritten; daneben selbiges für Sessions. Auch die Akquise und das Anbahnen sowie Verhandeln von Sponsoring- und Edorsement-/Werbedeals sollten einzeln aufgeführt werden. Diese Liste lässt sich je nach den Bedürfnissen individuell weiterführen.

Sobald es um den Punkt der Vergütung angeht, sollte man sich im Vorhinein informieren, was branchenüblich ist und wie die finanziellen Interessen beider Seiten verhältnismäßig in Einklang gebracht werden können. Unter Umständen wird von der Managementseite aus eine höhere Umsatzbeteiligung angesetzt, als der Klient willens ist, zu zahlen. In diesem Fall sollte man sich nicht scheuen, in die Verhandlung zu treten. Managementverträge sollten keine einseitig vorformulierten AGB, sondern Ergebnis individueller Ansprachen sein. 

 

Ein wichtiger Punkt ist außerdem der Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB, welches das Management in der Regel mit einbringen wollen wird. An dieser Stelle sollte zumindest bei einer längeren Vertragslaufzeit (üblich sind 2-3 Jahre plus Verlängerungsoption) so lange verhandelt werden, bis beide Parteien auf einen Konsens kommen.

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