Anwalt für Markenrecht in Berlin, Hamburg, München
Ihre bundesweit tätigen Markenanwälte

Das Markenrecht stellt einen besonderen Tätigkeitsschwerpunkt unserer überregionalen Markenrechtskanzlei dar. Wenn Sie ein erfahrenes und spezialisiertes Anwaltsteam mit Kanzleistandorten in Berlin, Hamburg oder München suchen, sind Sie bei uns genau richtig.

Im Markenrecht steht Ihnen unser Anwaltsteam um die beiden Kanzleipartner Norman Buse, LL.M. (IP) und David Herz zur Seite.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Norman Buse ist u.a. Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Außerdem hat er ein Masterstudium im Bereich des Immaterialgüter- und Medienrecht absolviert. Dabei war das materielle Markenrecht sowie das prozessuale Verfahrensrecht maßgeblicher Teil des Studiengangs.

Als Anwalt für Markenrecht verfügt er daher gemeinsam mit seinem Anwaltsteam nicht nur über die theoretischen Spezialkenntnisse, sondern auch über jahrelange Prozesserfahrung. Dies ist im komplizierten Markenrecht bzw. Gewerblichen Rechtsschutz für unsere Mandanten von großem Vorteil.

Vertretung bei Markenrechtsverletzungen, Abmahnungen und Markenanmeldungen

Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Rechteinhaber bei Markenrechtsverletzungen sowie in Fällen von Produktpiraterie bzw. Markenfälschungen. Dabei setzen wir uns effektiv für Ihre Markenrechte ein und vertreten Markenrechtsinhaber von deutschen Marken, Unionsmarken sowie internationalen Marken.

Ebenfalls unterstützen Sie unsere Anwälte bei Erhalt einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung. Wir prüfen zunächst, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung gegeben ist. Falls ja, helfen wir Ihnen mit unserer Erfahrung aus etlichen Fällen, die Angelegenheit schnell und kostengünstig zu erledigen. Falls die Abmahnung jedoch unbegründet ist, weisen wir die Ansprüche zurück und verlangen die Erstattung der Ihnen entstandenen Anwaltskosten wegen des Vorliegens einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.

Unsere anwaltlichen Leistungen im Markenrecht aus einer Hand: Vertretung, Markenrecherche, Marke anmelden & schützen

Meist gestellte Fragen & Antworten an Anwälte im Markenrecht

Allgemeines zum Markenrecht

Für das allgemeine Verständnis zum Markenrecht ist es zunächst einmal unerlässlich, den Zusammenhang mit dem Wettbewerb zu verstehen. Das ergibt sich aus den zwei für den wirtschaftlichen Wettbewerb essentiellen Funktionen: Der Herkunfts- und der Unterscheidungsfunktion.

Konkret heißt es in § 1 MarkenG in Bezug auf die Marke als schutzfähiges Zeichen: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.

Denn nur, wenn die oben aufgelisteten Zeichen diesen Funktionsansprüchen adäquat nachkommen, können Verbraucher und andere Marktteilnehmer sich aufgrund eines Zeichens bewusst für ein Unternehmen entscheiden, ohne einer Verwechslung zu unterliegen. Der Anwalt Markenrecht hilft bei der anwaltlichen Beratung im Markenrecht.

Wie entsteht Markenrecht?

Aus einer mehr oder weniger philosophischen Betrachtungsweise entsteht eine Marke nicht allein durch Eintragung in einem Register oder durch sonstige Formalitäten, sondern vielmehr als Ergebnis eines Etablierungsprozesses in den Köpfen der Verbraucher und anderen Marktteilnehmer.

Dabei wird auf zwei Eckpfeiler eines jeden Unternehmens abgestellt: die Corporate Identity bzw. das Corporate Image und das Corporate Design. Dabei spiegelt das Corporate Design im Idealfall die Corporate Identity bzw. das Corporate Image wider. Man spricht von der Identity als dem Selbstbild eines Unternehmens und im Gegenzug beim Image vom Fremdbild, also der Außenwirkung.

Eine Marke entsteht demnach vor allem durch effizientes Marketing, welches den Bekanntheitsgrad und die Attraktivität erhöhen, das Ansehen positiv gestalten sowie die intendierte Botschaft eines Unternehmens vermitteln soll. Nicht zuletzt spielt die Qualität des beworbenen Produkts oder der Dienstleistung eine ausschlaggebende Rolle, wobei der Kundenservice ebenso das Image prägt. Die Qualität bestimmt im Umkehrschluss idealerweise die restlichen oben genannten wettbewerblichen Punkte, was die Popularität von Bewertungsportalen erklärt.

Rechtlich gesehen sind nicht wenig überraschend abweichende Punkte bei der Entstehung von Marken ausschlaggebend: Zunächst einmal ist das Entstehen des Markenschutzes Grundvoraussetzung.

Laut § 4 MarkenG kann der (deutsche) Markenschutz auf drei verschiedene Arten entstehen und somit nach § 14 Abs. 1 MarkenG ein Ausschließlichkeitsrecht am entsprechenden Zeichen für den Inhaber begründen. Es muss sich entweder handeln um

  • eine Registermarke,
  • eine Benutzungsmarke oder
  • eine Notorietätsmarke.

Der Markenschutz einer Registermarke entsteht kraft Eintragung in das Markenregister beim DPMA gem. § 41 S. 1 MarkenG. Dies ist die am meisten verbreitete Art des Markenschutzes, da der Markenschutz nach § 4 Nr. 2, 3 MarkenG i.d.R. nur von älteren, etablierten Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Neu gegründete Unternehmen werden ihre Marke mit Blick auf den Wettbewerb i.d.R. registrieren lassen.

Eine Benutzungsmarke genießt gem. § 4 Nr. 2 MarkenG Markenschutz und hat zwei tatbestandliche Voraussetzungen: Das Zeichen muss im geschäftlichen Verkehr in Benutzung sein und dadurch unter den daran beteiligten Verkehrskreisen Verkehrsgeltung erlangt haben. Sind diese beiden Merkmale erfüllt, muss keine zusätzliche Eintragung im Register erfolgen.

Die Notorietätsmarke genießt nach § 4 Nr. 3 MarkenG und Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 Markenschutz. Damit sollen vor allem bekannte ausländische Marken geschützt werden, da für den Markenschutz in diesen Fällen im Gegensatz zu den Benutzungsmarken aus § 4 Nr. 2 MarkenG keine Benutzung im Inland vorausgesetzt wird.

Wird eine inländische Marke aufgrund ihrer Benutzung im Inland notorisch, also deutlich bekannt, greift bereits der Tatbestand des § 4 Nr. 2 MarkenG. Ohne entsprechende Benutzung können sich selbstverständlich auch inländische Marken auf den Markenschutz aus § 4 Nr. 3 MarkenG berufen, sofern sie denn notorisch bekannt sind. Allerdings wird die Notorietät anhand des Grades der Verkehrsdurchsetzung ermittelt, weshalb es in der Natur der Sache liegt, dass § 4 Nr. 3 MarkenG überwiegend auf international bekannte Unternehmen und ihre Zeichen zutrifft.

Daneben kann markenrechtlicher Schutz nach deutschem Recht auch gem. § 5 Abs. 1 MarkenG bestehen.

Denn nicht allein Marken werden geschützt: § 1 Nr. 2 schützt neben Marken (§ 1 Nr. 1) und geographischen Herkunftsangaben (§ 1 Nr. 3; bspw. Champagne) auch geschäftliche Bezeichnungen. Als solche werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel in Abgrenzung zu Marken geschützt, obwohl diese nicht in die Register des DPMA oder des Europäischen Amts für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen werden.

Unter Unternehmenskennzeichen fallen gem. § 5 Abs. 2 MarkenG „(…) Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.“ Daneben sind Werktitel gem. § 5 Abs. 3 MarkenG „(…) Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.“.

Letztlich handelt es sich also um Firmennamen, ggf. Domain-Namen und Social-Media-Accounts etc. auf der einen Seite und um Buch-, Zeitungs-, Film-, Songtitel etc. auf der anderen Seite.

Die oben genannten Ausführungen beschränken sich allerdings auf den deutschen Markenschutz. Europäischer Markenschutz für Unionsmarken kann dagegen nur streng nach der Eintragung in das Register des EUIPO gewährt werden. Ein Markenschutz trotz fehlender Eintragung kann im Gegensatz zum aus dem Designrecht bekannten nicht eingetragenen europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, bei dem allein durch Veröffentlichung für einen begrenzten Zeitraum ein relativer Nachahmungsschutz entsteht, nicht erfolgen.

Was kann als Marke geschützt werden und was nicht?

Als Marke schutzfähige Zeichen sind grundsätzliche alle Zeichen, die man sich vorstellen kann.

Das reicht von Wörtern inklusive Personen- und Firmennamen, Buchstaben, Zahlen, Formen, Abbildungen, dreidimensionalen Gestaltungen, also konkrete Form von Verpackungen und Gegenständen wie auch Hologrammen, Farben und Farbkombinationen bis hin zu akustischen Signalen, also einzelnen Klängen, Tonspuren und ganzen Melodien, wie man sie bspw. in Werbejingles zu hören bekommt.

Entscheidend ist für die Eintragungsfähigkeit gem. § 3 Abs. 1 S. 2 MarkenG, dass das einzutragende Zeichen eine Unterscheidungskraft hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen aufweist.

In § 3 Abs. 2 MarkenG werden gleich drei Kategorien aufgezählt, bei deren tatbestandsmäßigem Vorliegen eine Eintragung nicht erfolgen kann: Nicht schutzfähig sind demnach Formen oder andere charakteristische Merkmale, die durch die Art der Ware bedingt sind. Damit sind Gattungsmerkmale gemeint, die nun einmal jedem Produkt dieser Gattung zu eigen sind und daher wesensnotwendig sind.

Gleiches gilt für Formen und Charakteristika, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, da hier von einem Allgemeininteresse hinsichtlich der Funktionsweise ausgegangen wird. Allerdings können technische Errungenschaften über den Patent- und Geschmacksmusterschutz abgedeckt werden.

Zuletzt können Formen und charakteristische Merkmale, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen, nicht über das Markenrecht geschützt werden. Damit hat der Gesetzgeber eine unglückliche Formulierung gewählt, die letztlich aussagen soll, dass nur reine Kunst- oder Designobjekte dem Markenschutz nicht zugänglich sein sollen. Damit sind alle Objekte gemeint, deren Wert nicht auf einem praktischen Verwendungszeck beruhen, sondern allein aus ästhetischen Gründen existieren.

Allerdings liegt auch das weiterhin im Auge des Betrachters. Der Schutz solcher Waren und Objekte kann aber ggf. über das Urheber- und Geschmacksmusterrecht erreicht werden.

Neben diesen Ausschlussgründen existieren absolute und relative Schutzhindernisse, die einen Markenschutz ebenfalls behindern.

§ 8 Abs. 1 MarkenG legt fest, dass grundsätzlich lediglich grafisch darstellbare Zeichen schutzfähig sind. Problematisch würde es dann bei der Anmeldung einer Klangmarke werden, da selbst bei Einreichen der Noten und der visuellen Darstellung eines Tracks per Musikproduktionssoftware die Unterscheidungskraft nicht eindeutig ist und das Zeichen somit nicht geschützt werden könnte. Dieses Problem wurde jedoch mit der Markenrechtsreform und dem Inkrafttreten des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) am 14.01.2019 behoben: Es reicht nunmehr, eine abspielbare MP3- oder MP4-Datei einzureichen. Damit ist das eingereichte Zeichen eindeutig bestimmbar und erfüllt den Normzweck, der mit § 8 Abs. 1 MarkenG verfolgt wird.

Die im zweiten Absatz aufgezählten Ausschlussgründe mit der größten Praxisrelevanz sind wahrscheinlich die aus den § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 MarkenG:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

  1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
  2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
  3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
  4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen (…)“

Die fehlende Unterscheidungskraft führt deshalb zum Ausschluss des Markenschutzes gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil die wichtigste Funktion einer Marke die Auskunftserteilung über die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung ist.

Aus der Natur der Sache ergibt sich damit, dass eine die Unternehmen bzw. Mitbewerber voneinander unterscheidende Marke unabdinglich für einen funktionierenden Wettbewerb ist. Schließlich hat die Allgemeinheit, sprich sämtliche Marktteilnehmer, ein Interesse daran, sich im Wettbewerb zu orientieren. Nicht zuletzt geht mit einer Marke wie eingangs erwähnt, das Image eines Unternehmens, quasi als eine Art Qualitätsversprechen, einher und fehlende Unterscheidungskraft würde sich ohnehin kontraproduktiv auswirken.

Das absolute Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt keine Zeichen unter den Markenschutz fallen, die allein beschreibender Natur sind. Der Hintergrund liegt in dem sog. „Freihaltebedürfnis“ im Interesse der Allgemeinheit, das solchen beschreibenden Zeichen zukommt. Eine Monopolisierung hinsichtlich der in Nr. 2 nicht abschließend aufgelisteten Zeichen und Angaben würde zu einem Ungleichgewicht im Wettbewerb führen und ihn letztlich wahrscheinlich sogar unmöglich machen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch üblich gewordene Zeichen oder Angaben können gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG aus ganz ähnlichen Gründen keinen Markenschutz genießen.

Wenn nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Bezeichnungen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind, geht es vor allem um Gattungsbezeichnungen, die sich nicht auf das Unternehmen, das hinter dem ursprünglichen Produkt oder der ursprünglichen Dienstleistung steht, sondern auf eben jene selbst beziehen.

Allerdings ist dieses Schutzhindernis nicht auf Werbeslogans oder -schlagworte anwendbar. Der Zweck hinter § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liegt darin, dass lediglich eigenschafts- und gattungsbeschreibende Zeichen sowieso als Herkunftsauskunft unbrauchbar sind und daher nicht als Marke geschützt werden sollen. Damit ist der Zweck im Wesentlichen dem des § 8 Abs. 2 Nr. 2 nicht unähnlich.

Das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ist offensichtlich aus dem Interesse an Verbraucherschutz entstanden und soll bereits eine Eintragung von täuschenden bzw. irreführenden Zeichen als Marke verhindern. Überdies wäre das Benutzen einer irreführenden Marke unlauter i.S.d. § 5 UWG.

Daneben existieren die relativen Schutzhindernisse aus § 9 MarkenG, die verhindern sollen, dass ähnliche oder identische Zeichen wie bei bereits bestehenden Marken eingetragen werden.

Um etwaige Auskunfts-, Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche des betroffenen Markeninhabers und die Löschung der eigenen Marke zu verhindern, sollte im Vorfeld der Anmeldung zwingend eine Ähnlichkeits- und Identitätsrecherche von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden.

Es kann sich nicht darauf verlassen werden, dass das zuständige Amt auf mögliche Kollisionen mit bereits eingetragenen Marken hinweist: Es werden lediglich die Formalien und die absoluten Schutzhindernisse aus § 8 MarkenG geprüft; nicht jedoch die relativen Schutzhindernisse aus § 9 MarkenG.

Welche Markenarten gibt es und wie funktioniert die Markenanmeldung beim DPMA, dem EUIPO und der WIPO?

Um die Abläufe einer Markenanmeldung zu verstehen, ist es wichtig, die unterschiedlichen Reichweiten von Marken, die entsprechende Bezeichnung und die jeweils zuständigen Ämter zu kennen. Neben der nationalen Marke, um die es bis zu diesem Punkt vornehmlich ging, existieren noch die Unionsmarke und die IR-Marke (international registered).

Die nationale Marke wird beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) in München angemeldet und erhält entsprechend bundesweiten Markenschutz.

Die Unionsmarke wird beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) in Alicante angemeldet und bietet Markenschutz in ganz Europa.

Möchte man eine Marke international schützen lassen, registriert man sie beim WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf, wobei der Schutz nicht weltweit gilt, sondern nur in den Staaten und Organisationen, die dem Madrider Verband beigetreten sind und welche bei der Registrierung beansprucht werden. Zurzeit sind es 106 Mitglieder inklusive der EU, der USA, China, Japan, der Schweiz, Russland, Mexico, Indien, Australien uvm..

Bevor man sich an die Markenanmeldung setzt, muss entschieden werden, welche Art von Marke angemeldet werden soll. Das Spektrum ist diesbezüglich inzwischen recht weitreichend:

  • Wortmarke,
  • Bildmarke,
  • Wort-/Bildmarke,
  • Formmarke,
  • Formmarke mit Wortelementen,
  • Farbmarke (einzelne Farbe),
  • Farbmarke (Farbkombination),
  • Positionsmarke,
  • Kennfadenmarke,
  • Bewegungsmarke,
  • Hologrammmarke,
  • Mustermarke,
  • Klangmarke,
  • 3-D-Marke,
  • Multimediamarke,
  • Sonstige Marke, § 12a MarkenV.

Bei der Ermittlung, welche Markenart für das gewünschte Zeichen zutrifft, und um die Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften zur Vermeidung etwaiger Verzögerungen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz zu konsultieren, der als solcher Spezialist für das Markenrecht ist. Entgegen einer falsch verbreiteten Annahme gibt es einen gesonderten Fachanwalt für Markenrecht nicht.

Zur korrekten Anmeldung gehört daneben ebenfalls die Zuordnung der Ware oder Dienstleistung zu den entsprechenden Nizza-Klassen. Die Nizza-Klassifikation (Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken) ist ein digitales Register, das seit 1957 regelmäßig überarbeitet und aktualisiert wird. Darin werden Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen, die wiederum Unterkategorien aufweisen, eingeteilt. Professionelle Hilfe bei der Auswahl der richtigen Klassen bzw. Waren/ Dienstleistungen ist dringend empfehlenswert.

Wie genau die Anmeldung einer Marke abläuft, erfahren Sie in diesem Beitrag:

Wie erfolgt die Übertragung einer Marke und die Lizenzvergabe?

Vom Markeninhaber nicht benutzte Marken können trotzdem noch wirtschaftlichen Nutzen für diesen haben: Marken lassen sich bspw. gegen Entgelt übertragen oder Nutzungsrechte können per Lizenzvertrag eingeräumt werden.

Gem. § 27 Abs. 1 können Marken auf andere übertragen werden. Dieser Wechsel des Markeninhabers muss mittels eines Markenübertragungsvertrages schriftlich festgehalten werden. Daneben kann eine Teilungserklärung gem. § 46 MarkenG abgegeben werden, sodass gem. § 27 Abs. 4 MarkenG lediglich ein Teil der von der Marke umfassten Waren oder Dienstleistungen übertragen wird.

Sollte man sich für einen Lizenzvertrag gem. § 30 MarkenG entscheiden, werden Nutzungsrechte an der Marke eingeräumt. Dritten Nutzungsrechte an der eigenen Marke einzuräumen, ist die langfristig wohl lukrativste Methode, um weiteren Nutzen aus seiner Marke zu ziehen.

Dies gilt insbesondere im Bereich des Brand Merchandising. Man unterscheidet bei Lizenzen zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Bei einfachen Nutzungsrechten werden einem Dritten bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt, wobei die gleichen Nutzungsrechte noch anderen Unternehmen eingeräumt werden können. Anders verhält es sich mit ausschließlichen Nutzungsrechten: Der Lizenzinhaber hat in diesen Fällen als einziger das vertraglich festgelegte Nutzungsrecht in seiner konkreten Form.

Übrigens können Markeninhaber Lizenzverträge beliebig räumlich, zeitlich und inhaltlich sowie zweckgebunden beschränken.

Das Aufsetzen eines Markenübertragungs- sowie eines Markenlizenzvertrages sollte im Interesse beider Vertragsparteien dringend von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz erfolgen, um Unsicherheiten und Streitigkeiten vorzubeugen. Hier stehen Ihnen die Rechtsanwälte unserer Berliner Kanzlei gern zur Verfügung.

Wie endet der Markenschutz?

Der Markenschutz kann auf verschiedene Arten enden:

  • Verzicht per Löschungsantrag beim DPMA und dem EUIPO,
  • Verfall wegen nicht markenmäßiger Nutzung,
  • Bestehen von absoluten Schutzhindernissen.

Die Löschung kann entweder vom Markeninhaber selbst oder von Dritten in die Wege geleitet werden.

Der Markeninhaber kann ohne weiteres und kostenfrei seine Marke beim DPMA und dem EUIPO löschen lassen, in dem er den Verzicht erklärt.

Beantragen Dritte die Löschung beim DPMA, müssen sie keine Begründung anfügen (anders verhält es sich bei Löschungsanträgen Dritter beim EUIPO) und erhebt der Markeninhaber nach Inkenntnissetzung nicht innerhalb von zwei Monaten Widerspruch, wird die Marke entsprechend gelöscht.

Der Benutzungszwang aus § 26 MarkenG macht eine Löschung wegen Verfalls, also wegen nicht markenmäßiger Nutzung, möglich. Es kann nach Ablauf von fünf Jahren Nichtbenutzung ein Antrag auf Löschung gestellt werden, wobei dies Kosten verursacht. Auch hier muss der Markeninhaber Kenntnis von dem Löschungsantrag erhalten und die Möglichkeit bekommen, innerhalb von zwei Monaten Widerspruch einzulegen.

Wie oben bereits ausgeführt, kann eine Marke auch nichtig sein, wenn ihr absolute Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) entgegenstehen.

Dann erfolgt ihre Löschung gem. § 50 MarkenG entweder auf Antrag (§ 50 Abs. 2 MarkenG) oder von Amts wegen (§ 50 Abs. 3 MarkenG). Allerdings muss bei einer Löschung von Amts wegen das Nichtigkeitsverfahren innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung eingeleitet worden sein; die Anträge müssen dagegen innerhalb von zehn Jahren nach Eintragung gestellt werden.

Die Nichtigkeit einer Marke kann sich daneben auch aus § 51 MarkenG ergeben, wenn der eingetragenen Marke ein Recht mit älterem Zeitrang entgegensteht (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG).

Was ist bei einer Markenrechtsverletzung zu tun?

Wurde eine Marke erfolgreich eingetragen oder ist auf eine andere Art gem. § 4 MarkenG oder § 5 MarkenG Markenschutz entstanden, kann der Markeninhaber rechtlich gegen Markenrechtsverletzungen vorgehen.

Das ergibt sich aus den Ausschließlichkeitsrechten gem. §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 MarkenG. Wie bei so vielem auch kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an, ob und wie weitreichend eine Markenverletzung vorliegt.

Grundsätzlich ist es jedoch jedem Dritten verboten, ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, das der geschützten Marke ähnlich oder gar mit ihr identisch ist, ohne dass der Markeninhaber dem zugestimmt hat. Konkret zählt § 14 Abs. 2 MarkenG drei tatbestandsmäßige Verletzungshandlungen auf:

  • § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG: Der Dritte verwendet identische Zeichen bei Anbieten identischer Waren bzw. Dienstleistungen. Diese Konstellation bietet absoluten Schutz für den eigentlichen Markeninhaber.
  • § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: Der Dritte verwendet ähnliche Zeichen bei Anbieten ähnlicher Waren bzw. Dienstleistungen. In diesen Fällen ist es stets eine Frage der Abwägung, wobei die Höhe der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausschlaggebend sein kann.
  • § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG: Der Dritte verwendet identische oder ähnliche Zeichen, bietet aber keine identische Waren bzw. Dienstleistungen an. Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der dem Bekanntheitsschutz dient. Stellt bspw. ein weltweit bekannter Luxusautohersteller nur PKWs und entsprechendes Zubehör her, kann ein Dritter gegen das MarkenG verstoßen, wenn er ein identisches oder zum Verwechseln ähnliches Zeichen wie das Logo (=Marke) des Autoherstellers auf Limonadendosen anbringt. Die Limonaden gehören nicht zur Produktpalette des Markeninhabers, aber dennoch wird der wirtschaftliche Wert und der Bekanntheitsgrad der eigentlichen Marke ausgenutzt, indem Verbraucher vom Limonadenhersteller in die Irre geführt werden.

Stellt ein Markeninhaber fest, dass einer oder mehrere der drei Tatbestände erfüllt sind, sollte im ersten Schritt Kontakt zu einer Markenrechtskanzlei aufgenommen werden.

Das Verfassen von Abmahnungen im Alleingang ist nicht anzuraten, da auch in einem solchen Fall eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vorliegen kann mit der Konsequenz, dass der Abgemahnte einen Erstattungsanspruch für die bei ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten hat. Außerdem droht hier die Erhebung einer negativen Feststellungsklage.

Die Abmahnung stellt ein außergerichtliches Mittel zur friedlichen Streitbeilegung dar, in welchem der Sachverhalt und die konkreten Forderungen (Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung, Rückruf, Entfernung, Auskunft, Kostenerstattung) dem Rechtsverletzenden dargelegt werden.

In der Regel ist der Abmahnung im Anhang eine strafbewehrte Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung beigefügt, die der Rechtsverletzende bis zum Ablauf einer in der Abmahnung festgelegten Frist unterschrieben zurücksenden muss. Möchte der Betroffene darüber hinaus Ansprüche geltend machen, wird für deren Umsetzung häufig eine Frist gesetzt, die in der Regel einen größeren Zeitraum bietet als die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung.

Wird die Abmahnung ignoriert und ist die Frist insb. hinsichtlich der Unterlassungserklärung verstrichen, ist der nächste strategisch clevere Schritt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, womit die Grenze von der außergerichtlichen zur gerichtlichen Streitbeilegung überschritten wird.

Der im Antrag formulierte Verfügungsanspruch kann einen Unterlassungs- und ggf. auch einen Auskunftsanspruch beinhalten.

Achtung: Schadensersatzansprüche oder Vernichtungsansprüche eignen sich nicht für das einstweilige Rechtsschutzverfahren.

Wie sollte ich vorgehen, wenn meine Marke verletzt wird?

Wie bereits erwähnt, muss eine Abmahnung zwar nicht von einem Anwalt angefertigt werden – im Interesse des Betroffenen sollte dies aber dringend einem Profi überlassen werden.

Als juristischer Laie kann man um viele markenrechtliche und strategische Feinheiten nicht wissen und bringt sich am Ende vielleicht sogar selbst um seine günstige Ausgangsposition.

Sollten Sie also feststellen, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, empfiehlt es sich im ersten Schritt, die konkrete Verletzung sorgfältig zu dokumentieren. Am besten fotografieren oder filmen Sie die Verletzungshandlung bzw. Sie erstellen einen Screenshot, wobei diese Beweise in jedem Fall mit einer Form von Datumsstempel versehen sein sollten.

Anschließend wenden Sie sich gern an unsere Anwälte und wir übernehmen. Sie als betroffener Markeninhaber übersenden die gesammelten Beweise für den Rechtsverstoß an die Kanzlei, es findet ein Gespräch zwischen dem Anwalt und Ihnen als Betroffenem statt, in welchem der Sachverhalt, die Erfolgschancen, die zu stellenden Forderungen und das weitere Vorgehen abgesprochen werden.

Nach der Mandatserteilung formuliert der Anwalt die Abmahnung sowie die strafbewehrte Unterlassungserklärung und übersendet nach Ihrer Freigabe beides an den Rechtsverletzer.

Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Beitrag:

Wie verhält man sich bei Erhalt einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung?

Sie sind in der unglücklichen Position, eine markenrechtliche Abmahnung erhalten zu haben? Das mag im ersten Moment ein Schock sein; es sollte aber unbedingt mit Bedacht vorgegangen werden!

Wichtig: Ohne anwaltlichen Rat sollten Sie auf keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung in ihrer der Abmahnung beigefügten Form unterschreiben oder die Abmahnkosten begleichen.

Es sollte sofort, zumindest innerhalb der genannten Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung, ein Rechtsanwalt bzw. ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz konsultiert werden.

Dieser prüft im ersten Schritt, ob die Abmahnung berechtigt ist und berät Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens.

In der Regel ist die abmahnende Partei ebenso an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessiert wie Sie als mutmaßlicher Verletzer, da gerichtliche Verfahren im Markenrecht auf Grund der von den Gerichten angenommenen Streitwerte von 50.000,00 € aufwärts hohe Prozesskostenrisiken aufweisen. Ferner ist der Ausgang vor Gericht häufig ungewiss.

Bewahren Sie also Ruhe und ignorieren Sie die Abmahnung unter keinen Umständen.

Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Beitrag:

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