Symbolbild Markenrecht (Foto: © Max Woyack)

Markenrecht: Berufung des DFB gegen Supermarktkette real teilweise erfolgreich

23.06.2015 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Das OLG München hat mit Urteil vom 05.02.2015 (Az: 6U 3249/14) Folgendes entschieden:

Sachverhalt: Supermarktkette real wehrt sich gegen Unterlassungsverfügung des DFB in Bezug auf Verkauf von Retro-Shirts und Autoteppich-Sets mit Adler-Emblem

Der Antragsteller, der DFB, hatte zwei Logos in den Jahren 1998 und 2000 unter anderem für Bekleidung und Teppiche, Fußmatten und Matten als Gemeinschaftsmarke EU eingetragen. Diese Logos zeigten jeweils das Emblem eines Adlers, der von einem bzw. mehreren Kreisen und dem Schriftzug „Deutscher Fussball-Bund“ umrundet war.

Der Antragsgegner, die Supermarktkette real, hatte anlässlich der Fußballweltmeisterschaft ein Autoteppich-Set sowie ein Retro-Shirt vertrieben und verkauft. Sowohl der Teppich, als auch das Shirt waren ebenfalls von einem Adler als Symbol geziert, der ebenfalls von einem bzw. mehreren Kreisen und – bei den Shirts mit dem Schriftzug „Deutschland Deutschland Deutschland“ umrundet war.

Der DFB nahm real daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verwendung der streitigen Symbole in Anspruch.

Gegen die Verfügung wendete sich real vor dem LG München I durch Widerspruch. Das LG München I hielt die einstweilige Verfügung jedoch aufrecht.

Mit der eingelegten Berufung rügt real unter Anderem, dass der Adler als Staatswappen bzw. Hoheitszeichen zu behandeln sei und daher als Marke gar nicht hätte eingetragen werden dürfen bzw. nicht schutzfähig sei.

Entscheidung: OLG München bestätigt Unterlassungsverfügung nur zum Teil, da es nur bei Retro-Shirt Verwechselungsgefahr mit DFB-Emblem sieht, bei Autoteppich-Sets hingegen nicht

Das OLG hat die Berufung als zulässig und zum Teil erfolgreich erachtet. Hinsichtlich der Retro-Shirts hielt es die Entscheidung des LG München I aufrecht, während es in Bezug auf das Auto-Teppich-Set der Supermarktkette Recht gab.

In Bezug auf die Retro-Shirts hat das Gericht eine markenmäßige Verwendung angenommen, die eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Symbolen begründet.

Übereinstimmend mit dem LG München I liege nämlich eine markenmäßige Benutzung des Adler-Symbols auf den Shirts vor. Diese setze voraus, dass das angegriffene Zeichen wie eine Marke benutzt wird. Darunter versteht man, dass die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Hauptfunktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.

Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Zu berücksichtigen seien dabei im vorliegenden Fall jedenfalls der auch der Schriftzug „Deutscher Fussball-Bund“ im Vergleich zu dem Schriftzug „Deutschland Deutschland Deutschland“, da diese in schriftbildlicher Hinsicht als hinreichend ähnlich einzustufen seien. Nachdem die Anordnung der Embleme auf dem streitigen Shirt denjenigen, die typischerweise auf solchen des Antragstellers zu finden seien, weitestgehend entspräche und der durch das Produkt angesprochene Konsument beide Shirts normalerweise nicht zum Vergleich nebeneinander sähe, sei auch trotz der Unterschiede der Ausgestaltung der Adler im Detail und des unterschiedlichen Wortlauts des Schriftzugs eine Verwechslungsgefahr im konkreten Fall zu bejahen.

Dagegen besteht nach Ansicht des Gerichts bei dem Auto-Teppich-Set keine Verwechslungsgefahr. Anders als das LG München I sah das OLG den Schriftzug „Deutscher Fussball-Bund“ als einen nicht unwesentlichen Bestandteil der Marke an, dessen Fehlen auf den Auto-Teppichen von real eine Verwechslungsgefahr daher ausschließe.

Fazit: OLG konkretisiert Rechtsprechung bzgl. Bestandteile von Marken, lässt aber Frage zur Eintragungspflicht bzw. – Fähigkeit des Logos des DFB offen

Nachdem das OLG nun die markenrechtliche Streitigkeit zwischen beiden Parteien beendet hat und seine Rechtsprechung im vorliegenden Fall konkretisiert hat, ließ es jedoch offen, ob und wie die Marke des Deutschen Fussball-Bundes hätte eingetragen werden müssen.


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