Markenrecht: Haribo unterliegt im Markenrechtsstreit gegen Lindt
Klage von Haribo gegen den Verkauf von in Goldfolie verpackten Schokoladenbär erfolglos (Urteil vom 23.09.2015, Aktenzeichen: I ZR 105/14).
Sachverhalt: Lindt verkauft in Goldfolie verpackten Schokoladenbären
Die Klägerin Haribo vertreibt Fruchtgummieprodukte unter dem Namen „Gummibärchen“. Sie hat dafür auch die Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“, und „Gold-Teddy“ als Wortmarken schützen lassen.
Die Beklagte Lindt vertreibt seit 2011 einen in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife. Diesen hat die Beklagte als „Lindt Teddy“ bezeichnet.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs der in Goldfolie verpackten Schokoladenbären in Anspruch und verlangt zudem die Feststellung, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat.
Zunächst gab das LG Köln der Klage statt. Dieses Urteil wurde jedoch von der Berufungsinstanz OLG Köln wieder aufgehoben. Infolgedessen hatte die Klägerin Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt.
Entscheidung: Keine Verwechslungsgefahr oder gedankliche Verknüpfung
Der Bundesgerichtshof hat die Revision als unbegründet abgewiesen. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Marken „Goldbär“ und „Goldbären“ der Klägerin in Deutschland bekannte Marken sind und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sich sehr ähnlich sind.
Der BGH begründete seine Entscheidung aber letztlich damit, dass es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken der Klägerin mit den angegriffenen Produktgestaltungen der Beklagten fehlt.
Weiterhin stellte der Bundesgerichtshof fest, dass sich die Klägerin nicht auf die Wortmarke „Gold-Teddy“ berufen kann, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten darstellt. Denn die Klägerin hat diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen.
Zuletzt machte das Gericht deutlich, dass der Klägerin auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zustehen, denn es handelt sich bei den angegriffenen Produktformen nicht um Nachahmungen der Produkte der Klägerin, weil eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen der Klägerin und den Schokoladenfiguren der Beklagten nicht vorliegt.
Fazit: Verwechslungsgefahr hängt stark von dem Umständen des Einzelfalls ab
Die Entscheidung des BGH zeigt, dass das Markenrecht mit einer besonderen rechtlichn Sensibilität zu handhaben ist. Denn die in diesem Fall deutlich werdenden verschiedenen Ansichten der einzelnen Instanzen zeigt einmal mehr, dass die Frage einer Markenverletzung sehr stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
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