Anwalt für
Gesellschaftsverträge
Unsere Anwälte aus Berlin, Hamburg und München erstellen und überprüfen Gesellschaftsverträge & Co.!
Schnell zum Inhalt:
Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung und Überprüfung von Gesellschaftsverträgen, Gesellschaftervereinbarungen, Geschäftsführerverträgen, Mitarbeiterverträgen (insbes. Arbeitsverträgen) und sonstigen Verträgen.
Ein Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Gesellschaftsverträge stellt die Beratung bei der Ausgestaltung eines konkreten Gesellschaftsvertrages bzw. einer Satzung dar. Dabei wird sorgfältig geprüft, was zwingend in dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung geregelt werden muss und was nicht.
Wir vertreten Sie dabei sowohl bei der Erstellung von Gesellschaftsverträgen, der Änderung von Gesellschaftsverträgen und vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich bei der Geltendmachung von Rechten aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung.
Unsere anwaltlichen Leistungen in Zusammenhang mit Gesellschaftsverträgen:
- Gestaltung und Überprüfung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen
- Gestaltung und Überprüfung von Gesellschaftervereinbarungen
- Gestaltung und Überprüfung von Geschäftsführerverträgen
- Gestaltung und Überprüfung von Mitarbeiterverträgen (Arbeitsverträge)
- Beratung und Vertretung im Gründungsprozess
- Durchsetzung von Rechten aus den Gesellschaftsverträgen
Gesellschaftsverträge im Einzelnen
Nachdem die verschiedenen Gesellschaftsformen auf Grundlage von Gesellschaftsverträgen entstehen, sind diese als Kernstück der unternehmerischen Tätigkeit mit besonderer Sorgfalt zu erstellen. Neben der Aufnahme der gesetzlich zwingenden Bestimmungen im Rahmen von GbR, OHG, KG und GmbH sind insbesondere auch fakultative Regelungen aufzunehmen, die in der Praxis eine wichtige Rolle spielen. Dazu zählen Regelungen über:
- die Firma und den Sitz,
- die Dauer der Gesellschaft,
- die Geschäftsführung und Vertretung,
- Bestimmungen über die Erbringung von Einlagen,
- die Beschlussfassung und das Stimmrecht,
- die Vergütung bzw. Gewinn- und Verlustbeteiligung der einzelnen Gesellschafter (Ergebnisverteilung),
- die Vergütung des Geschäftsführers,
- die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB,
- die Auflösungsgründe,
- Nachfolgeregelungen im Todesfall
- Schiedsgerichtsvereinbarungen,
- (nachvertragliche) Wettbewerbsverbote
Gesellschaftervereinbarungen
Auch die Vorbereitung und Erstellung von Gesellschaftervereinbarungen sind für ein reibungsloses Funktionieren eines Unternehmens unumgänglich. Gesellschaftervereinbarungen werden oftmals zu folgenden Themen getroffen:
- zu Themenbereichen, die im Gesellschaftsvertrag nicht oder nicht abschließend geregelt sind,
- in Bezug auf Kapitalerhöhungen,
- in Bezug auf die Aufnahme neuer Gesellschafter als sog. „Shareholders‘ Agreement“ und deren Verhältnis zu den bestehenden Gesellschaftern,
- zu etwaigen Stimmbindungsvereinbarungen,
Sonstige Verträge
Auch im Rahmen sonstiger Vertragserstellung und –gestaltung spielt das Handels- und Gesellschaftsrecht eine wesentliche Rolle.
So können Vereinbarungen oder Verträge zwischen Unternehmen in der Regel unabhängig von gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften relativ individuell vereinbart werden. In der Praxis kommen bei größeren Verträgen bspw. oft ein sog. „Letter of Intent“ (LOI) oder ein „Memorandum of Understanding“ – eine Absichtserklärung – zum Einsatz, die als eine Art Vorvertrag die Eckpunkte für eine Zusammenarbeit festhält und dabei zugleich beiden bzw. allen Vertragsparteien unter bestimmten Auflagen einen Rückzug aus dem Projekt vorbehält.
Darüber hinaus kommen in der Praxis auch häufig sog. „Kooperationsvereinbarungen“ zum Einsatz.
Insgesamt münden obige Verträge in einen „richtigen“ Vertrag, d.h. einen Kauf-, Werk-, Dienst- oder Werklieferungsvertrag oder einen gemischten Vertrag, der je nach Vertragsgegenstand erheblich detailliert ausfallen kann und muss, um die Rechte der einzelnen Vertragsparteien bestmöglich zu wahren.
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin und Hamburg berät Sie zu allen Fragen rund um die Erstellung von Gesellschaftsverträgen.
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