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Verlängerung des Geschäftsführervertrages ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung

28.10.2016 | Medien- und Wirtschaftsrecht

In dem Urteil vom 19.04.2016 des Bundesgerichtshofs (Az. II ZR 123/15) ging es um die Frage, ob die Verlängerung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen einer GmbH & Co.KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft erfordert.

Sachverhalt: Abschluss einer Verlängerung des Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen einem Kommanditisten einer GmbH & Co.KG und dessen Beirat

Die Beklagte zu 1 (im Folgenden: B-KG) betreibt ein Hotel und ist eine GmbH & Co.KG. Ihre einzige Komplementärin ist die Beklagte zu 2, eine GmbH (im Folgenden: B-GmbH).

Kommanditisten der B-KG und Gesellschafter der B-GmbH sind die Eigentümer der Hotelanlage, darunter auch der Kläger. Dieser war seit dem 01.04.2006 alleiniger Geschäftsführer der B-GmbH.

Für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Sie und ihre Organe sind nach dem Gesellschaftsvertrag der B-KG von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit.

Eingeschränkt wird diese Berechtigung und Verpflichtung bei Abschluss von Dauerverträgen für eine Zeitdauer von länger als drei Jahren und bei Vereinbarungen mit Mitarbeitern, wenn die Jahresvergütung mehr als 70.000 DM betragen. Bei solchen aufgeführten Geschäften bedarf es der vorherigen Zustimmung des bestehenden Beirats der B-KG.

Des Weiteren wurde in der Satzung der B-GmbH geregelt, dass auch der Geschäftsführer, hier also der Kläger, im Verhältnis zur B-KG vom Verbot des § 181 BGB befreit ist.

Am 14.02.2006 schlossen der Kläger und die B-KG einen Geschäftsführeranstellungsvertrag. Das Vertragsverhältnis sollte vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 andauern und verlängert werden können.

Eine solche Verlängerung des Geschäftsführeranstellungsvertrages erfolgte durch den Beschluss des B-KG Beirats am 01.06.2009. Die inhaltliche Ausgestaltung der übrigen Vertragsklauseln (beispielsweise bezüglich der Vergütung) wurden unverändert beibehalten. Unterzeichnet wurde die Vereinbarung vom Kläger im eigenen Namen und im Namen der B-KG, sowie dem Vorsitzenden des Beirats.

Vor Gericht wurde nun über die Wirksamkeit dieses Verlängerungsvertrages gestritten. Fraglich war, ob dieser aufgrund der innergesellschaftlichen Zuständigkeitsordnung nur mit einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung der B-KG oder B-GmbH hätte geschlossen werden dürfen.

Dabei wurde unstreitig davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der B-KG wirksam gewesen ist.

Entscheidung: Unwirksamkeit des Verlängerungsvertrages wegen fehlender Zustimmung der Gesellschafterversammlungen (KG und GmbH)?

Der Bundesgerichtshof teilt die Streitfrage in zwei Teile auf. Zunächst befasst er sich mit dem Aspekt, ob die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der B-KG hätte eingeholt werden müssen.

Grundsätzlich sind in einer GmbH & Co.KG nach §§ 114 Abs.1, 164 S.1 Hs.1 HGB nur die persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Im vorliegenden Fall wurde diesbezüglich keine abweichende Regelung getroffen.

Ausnahmen einer solchen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis sind nur sogenannte Grundlagengeschäfte. In solchen Fällen sind die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vorbehalten.

Ein Grundlagengeschäft liegt bei Maßnahmen vor, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen. Beispielsweise die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Regelungen der Vertretungsmacht und die Organisation der Geschäftsführung.

Im vorliegenden Fall würde es sich dann um ein Grundlagengeschäft handeln, wenn es um die Festlegung der grundsätzlichen Zuständigkeit für die Geschäftsführung oder die sonstige Organisation der Geschäftsführung in der Kommanditgesellschaft anders als nach der gesetzlichen Regelung gegangen wäre.

Hier jedoch geht es um die Festlegung der Anstellungskonditionen des zur Geschäftsführung ohnehin nach der gesetzlichen Regelung berufenen Geschäftsführers. Zwar kann hierbei eine Interessenskollision in der Person des Geschäftsführers entstehen, allerdings haben die Gesellschafter dies dadurch in Kauf genommen, dass sie den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag vom Verbot des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit haben.

Damit ist es ein Akt der laufenden Geschäftsführung und kein Grundlagengeschäft. Für einen solchen Vertrag ist der Geschäftsführer zuständig und es bedarf keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung der B-KG.

Zu der Notwendigkeit einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH (nicht der KG) gibt es jedoch verschiedene Ansichten.

Teilweise wird angenommen, eine solche Zustimmung sei nicht erforderlich, weil der Anstellungsvertrag in diesen Fällen nicht mit der GmbH geschlossen wird, sondern mit einem Dritten, nämlich der GmbH & Co.KG.

Die Gegenmeinung stellt dagegen auf die Gefahr von Divergenzen zwischen den Rechten und Pflichten aus der Geschäftsführerbestellung und aus dem Anstellungsvertrag ab. Eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH sei daher erforderlich.

Der Bundesgerichtshof wies in diesem Fall jedoch darauf hin, dass es sich hierbei lediglich um die Verlängerung eines bereits festgelegten und bestehenden Anstellungsvertrages ging. Darüber hinaus sah der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer Verlängerung bereits vor und diese erfolgte unter Beibehaltung aller übrigen Vertragsbedingungen.

Zum anderen geht es um eine GmbH & Co.KG mit identischen Gesellschafterkreisen in der Kommanditgesellschaft und der GmbH. Zusätzlich besteht bei der Kommanditgesellschaft ein Beirat, der bei einem auf mehr als drei Jahre befristeten Anstellungsvertrag oder einer Jahresvergütung in Höhe von mehr als 70.000 DM eine Entscheidungskompetenz innehat, die hier auch wahrgenommen wurde.

Im Ergebnis ist daher eine Entscheidung in dem Meinungsstreit über die Notwendigkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH nicht notwendig. Es wird kein zusätzlicher Schutz der Gesellschafterversammlung der GmbH benötigt, denn auch hier gilt, dass die Gesellschafter ein gewisses Risiko dadurch eingegangen sind, dass sie den Geschäftsführer überhaupt vom Verbot des Insichgeschäfts befreit haben.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist daher der vorliegende Verlängerungsvertrag vom 01.06.2009 wirksam zustande gekommen.

Fazit: Kein Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der KG oder GmbH bei bloßer Verlängerung eines bereits festgelegten und bestehenden Anstellungsvertrages innerhalb eines identischen Gesellschafterkreises

Diese Entscheidung zeigt nochmals deutlich die Reichweite der Befreiung von dem Verbot eines Insichgeschäfts nach § 181 BGB.

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen einer GmbH & Co.KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kann ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verlängerung durch die Erklärung des Geschäftsführers im eigenen Namen und nach § 181 BGB im Namen der GmbH als der gesetzliche Vertreter der Kommanditgesellschaft erfolgt.

Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH bedarf es ebenfalls nicht, wenn die Kommanditgesellschaft und die GmbH identische Gesellschafterkreise haben und bei der Kommanditgesellschaft ein Beirat besteht, dessen Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Verlängerungsvertrages erforderlich ist.


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