Konzertpublikum (Foto: ©ivanko80 – stock.adobe.com)

Ist die Plakatwerbung SIMPLY THE BEST, die Tina Turner Story zulässig?

28.12.2020 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Nach Auffassung des OLG Köln ist die Bewerbung einer Musikshow mit Namen und Bildnis von Tina Turner keine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Was war Gegenstand des Rechtsstreits?

Das Unternehmen Cofo Entertainment GmbH & Co.KG plante eine Tribute-Show mit dem Titel „SIMPLY THE BEST – Die Tina Turner Story“ in Deutschland, der Schweiz und Österreich zu veranstalten. Tina Turner selbst ist an dem Show-Projekt weder beteiligt, noch hat die Sängerin und Schauspielerin ihr Einverständnis hierzu erteilt.

Dreh- und Angelpunkt in der Auseinandersetzung, die im vergangenen Jahr vor dem LG Köln begann, ist eine Plakatwerbung von Cofo Entertainment, welche die Darstellerin Coco Fletcher zeigt und den Titel des Musicals mit dem Namen von Tina Turner präsent in den Vordergrund stellt.

LG Köln gibt Unterlassungsbegehren von Tina Turner zunächst statt

Die beschriebene Plakatwerbung nahm Tina Turner zum Anlass gegen Coco Entertainment vor dem LG Köln zu klagen und verlangte dabei es zu unterlassen, ihren Namen und ihr Bildnis zur Bewerbung der Show »SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story« zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

Das LG Köln gab der Klage mit Urteil vom 22.1.2020 zum Aktenzeichen 28 O 193/19 statt und verurteilte Cofo Entertainment zur Unterlassung des zuvor genannten Werbeverhaltens.

Ausweislich der Urteilsbegründung liege aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht nur eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern darüber hinaus auch eine Verletzung besonderer Ausprägungen dessen – wie dem Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und dem Namensrecht (§ 12 BGB) – vor. Zwar unterfalle die Plakatwerbung grundsätzlich der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit, da sie dem interessierten Publikum Informationen über das Schaffen der Klägerin vermittle. Im Ergebnis würden jedoch nach Vornahme eines Abwägungsprozesses die Interessen der Klägerin überwiegen, denn die Kunstfreiheit der Beklagten könne nicht so weit reichen, dass hiervon eine Täuschung des potenziellen Publikums über die Mitwirkung der Klägerin gerechtfertigt werden könne. Eine Täuschung im Hinblick auf die Mitwirkung der echten Tina Turner – zumindest bei einem Teil der Durchschnittsrezipienten – könne nicht ausgeschlossen werden, da die Klägerin zunächst noch lebe. Ferner führe der fehlende Hinweis, dass es sich lediglich um eine „Tribute“-Show o.ä. handelt, in der nur eine Doppelgängerin auftritt sowie die Ähnlichkeit zwischen den beiden Frauen und schließlich die Erwähnung des Namens der Klägerin, zu der unzulässigen Eindruckserweckung, dass die Klägerin an diesem Konzert/Musical mitwirkt, ggfls. sogar auftritt (vgl. LG Köln Urt. v. 22.1.2020 – 28 O 193/19, GRUR-RS 2020, 237 Rn. 24, beck-online).

Mit diesem Urteil wollte sich Cofo Entertainment nicht zufrieden geben und legte Berufung ein.

Berufungsinstanz sieht keine Persönlichkeitsverletzung und weist Klage ab

Nun hatte das OLG Köln über die Frage zu entscheiden, ob aus der streitgegenständlichen Plakatwerbung eine Täuschung des angesprochen Publikums im Hinblick auf eine Mitwirkung von Tina Turner folgt. Anders als die Ausgangsinstanz gelangte dieses jedoch zu der Überzeugung, dass eine solche Täuschung fernliege. Auf dem Plakat sei eine junge Frau zu erkennen, dem Durchschnittsbürger sei jedoch bekannt, dass Tina Turner mittlerweile ein fortgeschrittenes Alter erreicht habe. Entsprechende Mitteilungen der Presse über ein geplantes Comeback hätte es auch nicht gegeben. Damit überwiege in der Konsequenz die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. zu OLG Köln, Urteil vom 17.12.2020 – 15 U 37/20).

Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Fazit zum Fall

Die hiesige Angelegenheit zeigt ein weiteres Mal, dass Verfahren zum Persönlichkeitsrecht stets Einzelfallentscheidungen sind, in denen die sich gegenüberstehenden Grundrechte (Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs. Meinungs- und Kunstfreiheit) sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Immer wieder kommt es dazu, dass erstinstanzliche Urteile von den Oberlandesgerichten aufgehoben werden, so dass sich Berufungen durchaus lohnen können.

Das OLG Köln hat gegen das Urteil die Revision zum BGH zugelassen, es bleibt also abzuwarten, ob das letzte Wort in Sachen Turner gg. Cofo Entertainment schon gesprochen wurde.


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