Besitz Betäubungsmittel (BtM)
in nicht geringer Menge
Wann liegen BtM in nicht geringer Menge vor? Gibt es Unterschiede für verschiedene Drogen?
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit Verdacht auf Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
- Untersuchungshaft / Festnahme wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
- Anklage der Staatsanwaltschaft
- Pflichtverteidigung bundesweit möglich
- Rechtsmittel – Berufung und Revision möglich
Tatbestand vom Besitz in nicht geringer Menge
Gem. § 29 a Abs. 1 Nr. 1 wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt. Dies stellt eine Vorschrift des Jugendschutzes dar.
Gem. § 29a I Nr. 2 BtMG wird bestraft, wer mit Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen unerlaubt Handel treibt, herstellt, oder abgibt oder sie besitzt ohne sie aufgrund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
Die Rechtsprechung stellt bei der Feststellung der „nicht geringen Menge“ auf den Wirkstoffgehalt ab, weil die Gefährlichkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln von dem Gehalt der psychotrop wirksamen Substanz abhängt. Für die Bestimmung der Grenzwerte ist von der Einzelmenge auszugehen, die für einen einzelnen Konsum maßgeblich und dann mit der vom BGH festgelegten Maßzahl zu multiplizieren ist. Dabei ist die äußerst gefährliche Dosis eines drogenunerfahrenen Erstkonsumenten oder die durchschnittliche Konsumeinheit zur Erzielung eines Rauschzustandes unerheblich.
Nicht geringe Menge von Betäubungsitteln:
Methadon: 3 g Levomethadonhydrochlorid oder 6 g Methadonhydrochlorid;
Opium: 6 g Morphinhydrochlorid;
Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid; Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid;
Speed: 10 g Amphetamin-Base;
Crystal-Speed: 5 g Metamphetamin-Base;
Ecstasy: 35 g MDE-Hydrochlorid oder 30 g MDMA-Base; LSD: 6 mg Lysergsäurediäthylamid;
Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol.
Unter Handeltreiben versteht man jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder vermittelnd darstellt.
Das Herstellen erfasst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) das das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln.
Abgeben ist die unerlaubte Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne Gegenleistung z.B. Verschenken oder teilhaben lassen.
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft oder Verfügungsmacht über ein BtM (unabhängig vom Eigentumsrecht). Besitz hat nur derjenige, der es bereitstellt.
Sollten Sie beschuldigt werden, eine Tat gem. § 29 a Abs. 1 BtMG begangen zu haben, ist Ihnen ein Pflichtverteidiger zu bestellen, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Strafrahmen des Verbrechens nach § 29a BtMG
Der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG sieht einen Strafrahmen von nicht unter einen Jahr Freiheitsstrafe vor. Damit ist eine Tat nach § 29 a Abs. 1 BtMG ein Verbrechen und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren geahndet werden.
In Abs. 2 ist ein minder schwerer Fall geregelt, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.