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Anwalt Kinderpornografie – bundesweite Verteidigung bei Besitz und Verbreitung

Eine polizeiliche Vorladung oder eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) bedeutet für Betroffene eine massive Belastung – mit potenziell gravierenden strafrechtlichen, beruflichen und persönlichen Folgen. Nach den gesetzlichen Verschärfungen drohen hohe Freiheitsstrafen. In dieser sensiblen Lage ist eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung unverzichtbar.

Nehmen Sie den Vorwurf ernst – und wenden Sie sich an ein erfahrenes Strafverteidiger-Team.

Unsere Kanzlei ist seit über zehn Jahren auf das Strafrecht spezialisiert und gehört mit mehr als 2.000 begleiteten Strafverfahren, einem Team aus Fachanwälten für Strafrecht, über 1.000 positiven Bewertungen und einem Prof. Dr. als Of Counsel zu den bundesweit anerkannten Adressen im Sexualstrafrecht. Wir sind an den Standorten Berlin, Hamburg und München vertreten und verteidigen Mandantinnen und Mandanten bundesweit – diskret, erfahren und entschlossen.

Ob Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie – jedes Verfahren wird von uns individuell analysiert. Wir prüfen Beweislage, Aktenlage und Verfahrensverlauf und entwickeln daraus eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Unser Ziel ist es, das Verfahren so früh wie möglich zu steuern – idealerweise noch im Ermittlungsstadium – und negative Folgen für Mandanten zu minimieren.

Die Verfahren in diesem Deliktsbereich sind oft langwierig – in der Regel dauern sie zwei bis vier Jahre. Gerade in dieser Zeit ist eine enge, vertrauensvolle Begleitung wichtig. Wir sind erreichbar, bleiben dran und beraten Sie nicht nur juristisch, sondern auch mit Blick auf Ihr Umfeld, Ihre berufliche Zukunft und Ihre persönliche Stabilität.

Unsere Anwälte sind regelmäßig gefragte Experten in den Medien.

Kontaktieren Sie uns vertraulich – telefonisch, per Videocall oder in einem persönlichen Erstgespräch. Wir verteidigen bundesweit. Schnell, diskret und mit der Erfahrung aus hunderten sensibler Verfahren.

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Vorladung wegen Besitz von Kinderpornografie – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei beim Vorwurf Kinderpornografie?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Womit müssen sie hier rechnen: Ermittlungsverfahren wegen Besitz / Verbreitung von Kinderpornografie?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung des Computers, des Handys und aller anderen Speichermedien zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher kann auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss genommen werden. Oft werden auch Laptops des Arbeitgebers beschlagnahmt, was zu Folgeproblemen im beruflichen Umfeld führen kann.

Welche wichtigen Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem Besitz oder Herstellen von Kinderpornografie beachten?

Wenn es zu einer Durchsuchung wegen Kinderpronografie bei Ihnen kommt, kontaktieren Sie uns schnellstmöglich. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie es. Leisten Sie keinen Widerstand gegen die Polizeibeamten und bleiben Sie ruhig, sonst drohen weitere Strafbarkeiten wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Sie müssen keine Passwörter und andere Zugangsdaten nennen! Wenn auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht wird, lassen Sie sich diesen zeigen. Drängen Sie darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau im Protokoll festgehalten werden.

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Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornografie –
Was jetzt zu beachten ist:

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Wichtige Verhaltensregeln für die Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie

  • Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamten. Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
  • Es werden keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes herausgegeben.
  • Sie sollten gar nichts unterschreiben, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
  • Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
  • Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht an.

Mehr Verhaltenstipps bei Hausdurchsuchungen erfahren Sie hier.

 

Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften § 184 StGB. Anwalt hilft!
Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften § 184 StGB. Anwalt kann helfen, rufen Sie an!

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Wie hoch ist die Strafe für Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften?

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Mit der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 184b Abs.1 StGB droht grundsätzlich der Strafrahmen einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.

In bestimmten Fällen, abhängig von der verwirklichten strafbaren Handlung, ist zum Beispiel gem. § 184b Abs.3 StGB aber auch ein geringer Strafrahmen möglich. So droht zum Beispiel für das Besitzen eines einen wirklichen oder wirklichkeitsnahen Geschehensablauf darstellenden kinderpornografischen Inhalts eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren.

Wer allerdings beispielsweise gewerbsmäßig einen kinderpornografischen Inhalt, der ein wirkliches Geschehen darstellt, herstellt, kann mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren bestraft werden (§ 184b Abs.2 StGB). Der Strafrahmen beläuft sich hier also auf eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren.

Der Tatbestand des § 184b StGB ist somit grundsätzlich kein Verbrechen (solche Delikte mit einer Mindeststrafe ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr). Eine Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs einer nach § 184b StGB strafbaren Handlung in Bezug zu Kinderpornografie nach §§ 153, 153a StPO (Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit) ist möglich, aber selten.

Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderporno­grafischen Schriften bzw. Inhalten gemäß § 184b StGB

Wir verteidigen unsere Mandanten auch beim Vorwurf der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes von Kinderpornografie. Nehmen Sie ihr Schweigerecht wahr und begehen Sie keine Fehler im Ermittlungsverfahren. Je eher sich die Mandanten bei uns als Kanzlei für Sexualstrafrecht melden, desto effektiver ist eine Strafverteidigung möglich.

Ein wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften eingeleitetes Ermittlungsverfahren basiert in den meisten Fällen darauf, dass der Betroffene bei einer anlassunabhängigen Recherche in einer Tauschbörse auffiel, oder von seiner IP-Adresse auf öffentlich zugängliche Internetseiten mit kinderpornographischen Dateien zugegriffen wurde.

Hausdurchsuchung beim Verdacht des Besitzes von Kinderpornografie

Dabei kommt es häufig zu Hausdurchsuchungen, welche gem. § 102 StPO beim Verdächtigen und gem. § 103 StPO auch bei anderen Personen durchgeführt werden können. Eine Durchsuchung gem. § 103 StPO erfolgt unter der Einschränkung, dass Tatsachen vorliegen müssen, aus denen zu schließen ist, dass kinderpornographische Schriften in der Wohnung aufzufinden sein werden (Spurengrundsatz). Bei einer Hausdurchsuchung gem. § 102 StPO beim Verdächtigen muss ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Tat gem. § 184b StGB bestehen. Dabei ist eine auf Tatsachen basierende zureichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Straftat erforderlich. Wegen eines dabei stattfindenden Eingriffes in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetztes) besteht ein Richtervorbehalt, d. h. vor Einleitung einer Wohnungsdurchsuchung muss der zuständige Ermittlungsrichter diese durch Erlass eines Beschlusses anordnen. Bei Gefahr in Verzug kann eine Wohnungsdurchsuchung dagegen auch vonseiten der ermittelnden Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungsbehörden initiiert werden.

Bei der Einziehung des Computers, welches strafbare Inhalte enthält, stützt sich das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft auf § 184b Abs.7 StGB, wenn es um die Frage geht, ob das ganze Gerät eingezogen werden darf. Der BGH entschied am 08.02.2012 (Az. 4 StR 657/11), dass nach § 184b Abs. 6 S. 2 StGB (alte Fassung) nicht der gesamte PC samt Zubehör der Einziehung unterliegt, sondern nur die Festplatte als Speichermedium. Bezüglich der weiteren Gegenstände bleibt im Einzelfall gem. 74 Abs. 1 StGB eine Einziehung möglich, welche durch das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen kann.

Was bedeutet kinderpornografisch gem. § 184b StGB?

Kinder sind dabei Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Verwirklichung des Straftatbestandes liegt allerdings auch dann vor, wenn die Person innerhalb der Darstellung in Wirklichkeit älter als 14 Jahre ist, dem Betrachter aber wie ein minderjähriges Kind erscheint.

Grund hierfür ist, dass das Schutzziel des § 184b StGB ebenfalls darin liegt eine potentielle Nachahmung zu verhindern, sowie eine mittelbare Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu bestrafen.

Können animierte Personen auch Kinderpornografie i.S.v. § 184b StGB darstellen?

Folgerichtig ergibt sich daraus sowie auch aus dem Wortlaut des § 184b StGB, dass als Tatbestandsgegenstand auch virtuelle Schöpfungen wie Comics, fiktive Personen oder Mangas herangezogen werden können.

Was dabei genau als kinderpornografisch zu erachten ist, wird in Absatz 1 durch eine Legaldefinition verdeutlicht:

 

Wiedergabe eines (teilweise) unbekleideten Kindes in einer unnatürlichen, geschlechtsbetonenden Körperhaltung gemäß § 184b Abs.1 Nr.1 lit. b StGB

Eine Unterkategorie stellen die sogenannten „Posing“-Bilder da. Die Verschärfungen der letzten Jahre im Sexualstrafrecht haben den Tatbestand der „Kinderpornografie“ nochmals deutlich erweitert. Hier bestand auch ein nennenswerter öffentlicher Kritikpunkt, da nun auch typische Bildaufnahmen am Strand der eigenen Kinder oder aus der Badewanne vom Tatbestand erfasst werden können.

Ist kindliches „Posing“ strafbar gem. § 184b Nr. 1 lit. b StGB?

Durch diese Vorschrift fallen unter den Begriff der kinderpornographischen Schrift auch Darstellungen, die streng genommen keine Handlung darstellen. Es handelt sich hierbei um so genanntes „Posing“. Dies könnte beispielsweise Spreizung der Beine sein oder das Herausstrecken von sexuell stimulierend angesehenen Körperteilen.

Auch hier ist es nicht notwendig, dass das Kind selbst den sexuellen Charakter seiner Pose erkennt oder begreift.

Sexuell aufreizende Wiedergabe von unbekleideten Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes gemäß § 184b Abs.1 Nr.1 lit. c StGB

Als Auffangtatbestand zum sogenannten „Posing“ nach § 184b Abs.1 Nr.1 lit.b StGB wurde im Jahre 2015 mit dem 49. Strafrechtsänderungsgesetz eine weitere Kategorie zur kinderpornografischen Schrift hinzugefügt: Die sexuell aufreizende Wiedergabe von unbekleideten Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes (§ 184b Abs.1 Nr.1 lit.c StGB).

Ist der Besitz kinderpornografischer Inhalte im Sinne des § 184b StGB strafbar?

Entgegen des Grundtatbestandes nach § 184 StGB bestraft der § 184b StGB nicht nur die Verbreitung solcher kinderpornografischen Inhalte, sondern auch den Besitz und den Erwerb von solchen.

Was umfasst die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB?

  • Verbreitung i.S.v. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB

Das Verbreiten von Darstellungen im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist hierbei ebenfalls enger gefasst als beim Grundtatbestand. Es wird vorausgesetzt, dass die kinderpornografische Inhalt an eine vom Täter nicht mehr individualisierbare Vielzahl anderer Personen weitergegeben wird. Dabei reicht allerdings der Akt der Weitergabe aus und auf eine tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts kommt es nicht an.

  • Verbreitung i.S.v. § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB

Nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist es im Gegenteil notwendig, dass die Person, der man den Besitz an solchen Inhalten verschafft, individualisierbar ist. Die Tat muss dabei auf willentliche Besitzerlangung gerichtet sein. Damit ist ein unverlangtes Zusenden nicht tatbestandsmäßig.

Ist es strafbar, sich kinderpornografisches Material zu verschaffen?

Nach § 184b Abs. 3 StGB ist das Sich-Verschaffen von kinderpornografischen Inhalten genauso strafbar, wie die Ermöglichung des Besitzes für einen anderen im Sinne des § 184b Abs.1 Nr.2 StGB und ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren bedroht.

Ist es strafbar, Kinderpornografie im Internet zu betrachten?

Besondere Bedeutung erlangt diese Tathandlungsvariante im Internet. Fraglich erscheint es hierbei, ob das bloße Aufrufen von Internetseiten und ihr Betrachten am Bildschirm bereits als Sich-Verschaffen anzusehen ist. Die frühere Rechtsauffassung hat dies verneint und verlangte ein dauerhaftes Abspeichern der Dateien auf eigene Datenträger. Die heutige Rechtsprechung widerlegt diese Meinung und erachtet auch das bloße Betrachten im Internet solcher kinderpornographischen Schriften als strafbar, wenn es eine Speicherung im Cache- oder Arbeitsspreicher erfolgt. Begründet wird dies unter anderem damit, dass der Betrachter durch sein Verhalten Nachfrage nach neuen Produkten schaffe.

Ist es strafbar, wenn Kinderpornografie auf meinem Computer gespeichert ist?

Unstreitig liegt aber ein strafbarer Besitz von kinderpornografischen Daten vor, wenn die Daten durch automatische Vorgänge und somit unbewusst im Cache-Speicher des Computers gespeichert werden.

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