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Anwalt beim Vorwurf Sexueller Missbrauch von Kindern
Bis zu welchem Alter ist ein Mensch ein Kind? Ist das Streicheln oder Masturbieren vor einem Kind sexueller Missbrauch? Droht eine höhere Strafe, wenn das Kind verletzt wird? Wie verhalten bei einer Vorladung?
Schnell zum Inhalt:
Sind Sie auf der Suche nach einem Anwalt Sexueller Missbrauch von Kindern? Wir vertreten mit unserem Experten-Team bundesweit Mandanten beim Vorwurf des Kindesmissbrauchs.
Obwohl bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern von einem großen Dunkelfeld auszugehen ist, ist die Verfolgungsquote dieses Delikts aus dem Gesamtbereich aller Sexualstraftaten am Höchsten.
Für die Beschuldigten droht bereits früh im Verfahren eine Stigmatisierung als „Kinderschänder“ verbunden mit Problemen im Beruf und im gesamten Lebensbereich.
Je früher Sie einen spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten. Über den Ablauf der Mandatierung und die ersten Schritte können wir gern in einem ersten Termin, per Videocall oder Telefonat sprechen.
Unsere Kanzlei, insbesondere auch das Strafrechtsdezernat, kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung und großartige Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossene Verfahren und herausragende Bewertungen durch unsere Mandanten zurückblicken.
Entscheidend dabei sind nicht nur unsere transparenten Preise und kompetente Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, sondern auch unser offener, aber vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt.
Ihr Anliegen wird bei uns unvoreingenommen Gehör finden und wir sind ständig für Sie erreichbar. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.
In den Medien sind wir als Expertenstimmen gefragt. Hier können Sie sich dazu einen Überblick verschaffen: Experte in den Medien
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir bei Vorwurf Kindesmissbrauch für Sie da:
Welche Strafe droht bei Kindesmissbrauch nach § 176 Abs. 1 StGB?
Der Strafrahmen für Kindesmissbrauch beläuft sich in dem Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Das bedeutet, dass grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 15 Jahren möglich ist.
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
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Vorladung erhalten wegen Kindesmissbrauch – Was jetzt zu tun ist:
Womit muss ich bei einem Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern rechnen?
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung des Computers und Handys zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher kann auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss genommen werden. Zu meist erfahren Sie mit einem Brief der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung von dem laufenden Strafverfahren.
Grundtatbestand des § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
Was ist ein Kind im Sinne des § 176 StGB?
Ein Kind ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 176 Abs.1 StGB eine Person unter 14 Jahren. Für sexuellen Missbrauch gegenüber Jugendlichen ab 14 Jahren gelten andere Straftatbestände mit weiteren Voraussetzungen.
Auf die sexuelle Erfahrenheit des Kindes kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob es in sexuelle Handlungen eingewilligt haben soll. Solche Aspekte können sich jedoch strafmildernd auswirken.
Darüber hinaus werden auch Taten, die im Ausland durch Deutsche gegen ausländische Kinder erfolgt sind, gemäß § 5 Nr.8b StGB von dem § 176 StGB erfasst.
§ 176 I StGB – „Sexuelle Handlungen durch oder an dem Täter“
§ 176 StGB weist verschiedene Tatvarianten auf, die es zu unterscheiden gilt. Die Vornahme sexueller Handlungen durch den Täter an dem Kind oder das Vornehmen-Lassen von Handlungen des Kindes an dem Täter stellt den Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB dar.
Was ist eine sexuelle Handlung im Sinne des sexuellen Missbrauchs von Kindern?
Als eine sexuelle Handlung wird grundsätzlich jede Handlung verstanden, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist (§ 184h StGB). Schwierigkeiten bereitet dabei die Beurteilung der Schwelle zur Erheblichkeit. Grundsätzlich sind zwar geringere Anforderungen zu stellen als bei Erwachsenen, doch weist im Umgang mit Kindern nicht jeder körperliche Kontakt einen sexuellen Bezug auf.
Wodurch lässt sich feststellen, ob eine Handlung sexueller Natur ist?
Die sexuelle Natur oder Erheblichkeit einer Handlung bedarf daher einer Einzelfallerwägung. Erforderlich ist dabei eine objektive sexualbezogene Handlung. Handlungen, die objektiv neutral zu bewerten sind und lediglich subjektiv vom Täter eine sexuelle Bedeutung erhalten, reichen nicht aus.
Ein Griff zwischen die Beine, um ein Kind hochzuheben, kurze Berührungen über der Kleidung an Brust oder Gesäß oder ein Kuss auf die Wange stellen demnach keine strafbaren Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr.1 StGB dar.
Darüber hinaus ist es nicht maßgeblich, ob das Kind die sexuelle Bedeutung eines Vorgangs überhaupt wahrnimmt oder als solches versteht. Demnach können Tathandlungen auch an einem schlafenden Kind vollzogen werden.
Für die zweite Tatvariante des § 176 Abs. 1 Nr.1 StGB in Form des Vornehmen-Lassens spielt es keine Rolle, von wem die Initiative ausgegangen ist. Erfasst werden also auch die Fälle, in denen das Kind den Wunsch äußert sexuelle Handlungen an dem Erwachsenen vorzunehmen und dieser es passiv duldet oder bestärkt.
§ 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB – „Sexuelle Handlungen durch oder an einem Dritten“
Der § 176 Abs. 1 Nr.2 StGB umfasst in Abgrenzung zur Nummer 1 das Bestimmen des Kindes durch den Täter, die sexuellen Handlungen an einer dritten Person vorzunehmen oder dass es von einem Dritten solche an sich vornehmen lässt. Dabei ist es irrelevant, ob der Täter bei der Vornahme der sexuellen Handlung anwesend ist.
Was meint Bestimmen i.S.v. § 176 Abs. 1 Nr.2 StGB?
Bestimmen setzt in der Regel das unmittelbare Einwirken des Täters auf das Opfer voraus.
Worauf kommt es bei der Person des Dritten i.S.v. § 176 StGB an?
Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ist es nicht von Bedeutung, ob sich die dritte Person selber strafbar macht oder mit dem sexuellen Vorgang einverstanden ist. Es kann sich hierbei auch um einen Schlafenden oder um ein weiteres Kind handeln.
Welche Strafe droht bei Kindesmissbrauch nach § 176 Abs. 1 Nr.2 StGB?
Der Strafrahmen liegt auch hier bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Kann beim sexuellen Missbrauch eines Kindes von einer Strafe abgesehen werden?
Ja, das is möglich. Nach § 176 Abs.2 StGB ist ein Absehen von einer Bestrafung möglich für den Fall der Vornahme oder des Vornehmen Lassens von sexuellen Handlungen an einem bzw. durch ein Kind. Dies ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, namentlich, dass …
– die sexuelle Handlung einvernehmlich stattfindet und
– lediglich ein geringer Unterschied zwischen dem Täter und dem Kind besteht im Hinblick auf das Alter, die Reife und den Entwicklungsstand.
§ 176a StGB – „Sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt“
Eine sexuelle Handlung setzt nicht zwangsläufig den Körperkontakt zum Opfer voraus. Dennoch ist für solche Fälle ein geringerer Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren festgesetzt. Diese Straftat wird durch den § 176a StGB geregelt und sieht unterschiedliche Fallkonstellationen vor:
§ 176a Abs.1 Nr. 1 StGB – „Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind“
Hiernach werden sexuelle Handlungen, die der Täter an sich selbst oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, bestraft, wenn sie bewusst vor dem Kind vorgenommen werden.
Worauf kommt es bei dem Tatbestandsmerkmal „vor dem Kind“ bei § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB an?
Das Kind muss den Vorgang wahrnehmen, sich der sexuellen Bedeutung allerdings nicht bewusst sein. Auch ist es nicht notwendig, dass der sexuelle Akt im räumlichen Beisein des Kindes geschieht. Es reicht aus, wenn das Kind den Vorgang mithilfe des Internets zeitgleich über den Bildschirm verfolgen kann. Sollte ein nachträgliches Abspielen solcher Videos vorgenommen werden, so unterliegt dies nicht dem § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dabei könnte hingegen § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB einschlägig sein.
Für die Erfüllung des Tatbestandes ist es maßgeblich, dass die Wahrnehmung des sexuellen Vorgangs durch das Kind für den Täter handlungsbestimmend ist.
Sollte es sich hierbei um Handlungen exhibitionistischer Natur handeln, so kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 183 Abs. 4 Nr.1, Abs. 3 StGB auf Bewährung ausgesetzt werden. In diesem Fall würde eine Weisung zur Heilbehandlung erfolgen. Hierfür muss jedoch ein Behandlungserfolg zu erwarten sein.
§ 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB – „Bestimmung des Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen“
Der § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt als Auffangtatbestand für jegliche Bestimmungen durch den Täter gegenüber dem Kind zu sexuellen Handlungen, die nicht bereits durch § 176 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2 StGB (Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern) erfasst sind.
Welche Handlungen können unter § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen?
Denkbar sind hierbei die Konstellationen, dass das Kind Handlungen an sich selbst vornehmen soll oder das Posieren für pornographische Bildaufnahmen. Auch die Aufforderung zur Entblößung des Körpers kann unter Umständen für eine Verurteilung nach § 176a Abs.1 Nr.2 StGB ausreichen.
Eine räumliche Nähe ist dabei nicht notwendig. Die optische sowie akustische Aufzeichnung oder Übertragung sexueller Handlungen reicht für die Tatbestandserfüllung ebenso aus, wie die Fallkonstellation, dass das Kind solche Handlungen ohne die Wahrnehmung eines anderen ausüben soll, um die Vorstellung des Täters davon oder durch Gespräche darüber zu erregen.
Auch hier gilt, dass die Handlungen objektiv betrachtet einen sexuellen Bezug aufweisen müssen. Es reicht nicht, wenn neutrale Handlungen allein aus Sicht des Täters sexueller Natur sind.
Hier finden Sie News zu einem unserer Verfahren in diesem Deliktsbereich
§ 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB – „Einwirkungen auf ein Kind durch pornografische Inhalte“
Die Einwirkung auf ein Kind nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB unterscheidet sich in den Formen des Vorzeigens pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, des Abspielens von Tonträgern pornografischen Inhalts und der entsprechenden Reden.
Der pornografische Charakter muss durch das Tatgericht konkret festgestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn der streitige Inhalt die allgemeine Bezeichnung einer „pornografischen Aufnahme“ aufweist.
Was bedeutet Vorzeigen i.S.v. § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB?
Hinsichtlich das Vorzeigens oder Abspielens ist es maßgeblich, dass das Kind den jeweiligen Inhalt wahrnimmt, auch wenn es nicht zwangsläufig die sexuelle Bedeutung erfassen muss.
Was ist eine pornografische Abbildung?
Eine pornografische Abbildung kennzeichnet sich durch Bilder aus. Eine Schrift ohne Bilder unterfällt nicht dieser Vorschrift.
Was meint das Tatbestandsmerkmale „entsprechende Reden“ i.S.v. § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB?
Das entsprechende Reden meint die mündlichen Äußerungen sexuellen Inhalts, die in Art und Intensität zu einer pornografischen Darstellung ähnlich sind. Das heißt ein sexueller Bezug allein reicht nicht aus, es muss darüber hinaus eine „Einflussnahme tiefergehender Art“ sein.
§ 176b StGB – „Einwirkungen auf ein Kind durch Inhalte mit dem Vorsatz zur Vornahme sexueller Handlungen“
Der Tatbestand des § 176b StGB erfordert das Einwirken auf ein Kind durch Inhalte zum Beispiel in der Absicht, es zu sexuellen Handlungen an oder vor dem Täter oder einem Dritten sowie zur Duldung solcher Handlungen an sich selbst zu bringen oder in der Absicht der Herstellung eines ein tatsächliches Geschehen darstellenden kinderpornografischen Inhalts (im Sinne des § 184b Abs.1 Nr.3 StGB).
Was sind Inhalte i.S.v. § 176b StGB?
Nach § 11 Abs. 3 StGB stehen Schriften Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich.
Welche Handlungen fallen unter § 176b StGB?
Gemeint sind damit die sogenannten Vorbereitungshandlungen, weshalb der Inhalt, zum Beispiel der Schriften, nicht zwangsläufig einen sexuellen Bezug aufweisen muss. Hierbei wird allein auf die Absicht des Täters und dessen Vorstellung von der Eignung der Schriften abgestellt. Folglich sind gerade täuschende Inhalte, welche einen tatsächlichen Kontakt zur Ausübung sexueller Handlungen vorbereiten sollen, durch den § 176b StGB erfasst.
Nicht erfasst werden die Fälle, wo die Absicht des Täters lediglich darauf abzielt, dass das Kind Handlungen an sich selbst vornimmt. Als nicht strafbar gelten auch die Konstellationen, wo eine solche Einwirkung auf das Kind mündlich und ohne die Mittel von Schriften erfolgt.
Wodurch ist die Einführung des § 176b StGB zu begründen?
Diese, auf den ersten Blick nur schwer einleuchtende Abgrenzung rührt daher, dass der § 176b StGB vorrangig darauf abzielt, die unkontrollierbar gewordenen Kommunikationen über Internet-Chatrooms zu unterbinden.
Allerdings hat diese Vorschrift in der Rechtspraxis nur einen symbolischen Droh-Charakter, da sich die bereits genannten täuschen Inhalte nur schwer von sozialadäquatem Verhalten unterscheiden lassen.
„Anbietung oder Verabredung zum Missbrauch eines Kindes“
Sind vorbereitende Handeln im Bezug zu Kindesmissbrauch strafbar?
Die Vorschriften zum sexuellen Missbrauch von Kindern, namentlich in § 176 Abs.1 Nr.3, § 176a Abs.2 und § 176b Abs.2 StGB setzen bereits die Vorbereitungshandlungen für einen Kindesmissbrauch in Form des Anbietens des Kindes und oder der Verabredung zur Begehung eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Strafe.
Was bedeutet Anbieten eines Kindes?
Die Anbietung erfordert eine auf ein bestimmtes Kind bezogene Äußerung gegenüber einer anderen Person, wonach der Anbietende willens und in der Lage ist, das Kind „zur Verfügung zu stellen“. Für die Erfüllung dieses Merkmals ist es irrelevant, ob das Angebot tatsächlich angenommen wird. Es reicht aus, wenn dieses ernsthaft gegenüber einem Dritten unterbreitet wird.
Darüber hinaus muss das Angebot konkret auf eine Tat bezogen sein. Hierfür müssen dem Anbietenden zwar nicht alle Details des geplanten Vorgangs bekannt sein, doch muss es sich mehr als um eine bloße Verschaffung einer Gelegenheit handeln.
Wann liegt eine Verabredung zur Begehung eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes vor?
Eine Verabredung setzt eine ernstliche, hinreichend konkrete Vereinbarung von mindestens zwei Personen zur Verwirklichung eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind oder zur Verwirklichung einer nach § 176b StGB strafbaren Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern voraus.
Der Strafrahmen liegt hierbei bei einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bei einer Verabredung zu einem sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind oder zwischen 3 Monaten und 5 Jahren bei einer Verabredung bezogen auf die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Qualifikationen des § 176c StGB – „Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern“
Der § 176c StGB ist das Qualifikationsdelikt zu § 176 StGB und § 176a StGB und sanktioniert den schweren Kindesmissbrauch durch gesonderte, erhöhte Stufen der Strafdrohung.
Absatz 1 Nr.1 – Wiederholungstaten
Täter der in § 176 Abs. 1 Nr.1 und Nr.2 StGB beschriebenen Fällen, die innerhalb der letzten fünf Jahren wegen einer solchen Tat bereits verurteilt wurden, werden gemäß § 176c Abs. 1 Nr.1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren bestraft.
Wie werden „die letzten fünf Jahre“ i.S.v. § 176c Abs. 1 Nr.1 StGB berechnet?
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils, sondern auf die letzte stattgefundene Tatsachenverhandlung an. Allerdings wird nach § 176c Abs. 4 StGB eine durch eine behördliche Anordnung abgesessene Zeit in einer Anstalt nicht eingerechnet.
Worauf kommt es bei der Vorverurteilung nach § 176c Abs. 1 Nr.1 StGB an?
Zusätzlich muss beachtet werden, dass es sich bei solch einer Vorverurteilung um einen Schuldspruch handeln muss. Wurde dabei die Schuldunfähigkeit des Täters nach § 20 StGB festgestellt, so gilt die neue Tat nicht als Wiederholungstat.
Absatz 1 Nr. 2 – Beischlaf und beischlafähnliche Handlungen
Gesondert bestraft werden auch Täter, die mit dem Kind den Beischlaf oder an ihm beischlafähnlichen Handlungen vollziehen oder das Kind dazu bestimmen, solche Handlungen mit einer anderen, dritten Person vorzunehmen.
Wer kommt als Täter nach § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht?
Der Täter einer solchen Qualifikationstat nach § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur eine Person sein, die über 18 Jahre alt ist. Dadurch, dass sich die Qualifikation auch auf den Grundtatbestand des § 176 Abs.1 Nr.2 StGB bezieht, ist es für die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes nicht notwendig, dass konkret der Täter den Beischlaf vollzieht. Jede teilnehmende, dritte Person, die über 18 Jahre ist, ist durch den vorliegenden Tatbestand erfasst.
Was sind dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlungen i.S.v. § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB?
Beischlafähnliche Handlungen sind nur solche, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Ob es sich hierbei um die Scheide, den Mund oder den Anus handelt, ist unerheblich. Auch irrelevant ist es, ob es sich dabei um den Körper des Opfers oder des Täters handelt. Ebenso kann es sich bei dem Einführungsobjekt um Gegenstände oder andere Körperglieder als die Geschlechtsglieder handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch die Ejakulation in den Mund als Eindringen anzusehen, da „auch Flüssigkeiten in einen Körper eindringen“ können.
Allerdings muss die beischlafähnliche Handlung darüber hinaus auch einen dem Beischlaf ähnlichen Unrechtsgehalt aufweisen. Das Eindringen mit der Zunge in den Mund des Kindes wäre demnach nicht unter § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB zu subsumieren.
Welche Strafe droht bei schwerem Kindermissbrauch nach § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB?
Auch die Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes führt zu einer Erhöhung des Strafrahmens auf eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahre.
Absatz 1 Nr. 3 – Gemeinschaftliche Tatbegehung
Die gemeinschaftliche Tatbegehung eines Kindesmissbrauchs nach § 176c Abs.1 Nr.3 StGB setzt mindestens zwei Personen voraus, die mit derselben Zielrichtung (die Begehung eines sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2 StGB) als Täter handeln.
Dabei müssen nicht beide aktiv eine sexuelle Handlung vornehmen. Es reicht aus, wenn einer der Handelnden Täter nach § 176 Abs. 1 Nr.1 StGB ist und der andere nach § 176 Abs. 1 Nr.2 StGB.
Notwendig ist allein die objektiv erhöhte Schutzlosigkeit des Opfers durch das Zusammenwirken mehrerer Personen.
Welche Strafe droht bei Kindesmissbrauch nach § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB?
Beide Täter werden jeweils nicht unter einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft. Die Höchststrafe beträgt demnach 15 Jahre Haft unabhängig von der Frage der Sicherungsverwahrung.
Absatz 1 Nr. 4 – Konkrete Gefährdung von Gesundheit oder Entwicklung
Darüber hinaus wird der Täter nach § 176c Abs. 1 Nr. 4 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
Was bedeutet schwere Gesundheitsschädigung i.S.v. § 176c Abs. 1 Nr. 4 StGB?
Unter den Aspekt der schweren Gesundheitsschädigung fallen alle Beeinträchtigungen der Sinne, der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit. Hierunter würde zum Beispiel auch die Infizierung des Kindes mit einer Geschlechtskrankheit fallen.
Was bedeutet eine erhebliche Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung i.S.v. § 176c Abs. 1 Nr. 4 StGB?
Eine erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung liegt bei einer deutlichen Abweichung von der voraussichtlichen „Normalentwicklung“ vor. Dies könnte sich in Form einer Beeinträchtigung der sozialen, ethischen und psychischen Identitätsfindung äußern und beispielsweise durch Verwahrlosung, gravierende Störungen des Sozialverhaltens sowie der Leistungsfähigkeit sichtbar werden.
Die konkrete Gefahr einer solchen schweren Gesundheitsschädigung oder erheblichen Entwicklungsschädigung muss nicht zwangsläufig aus der sexuellen Handlung im Sinne des § 176 Abs.1 Nr. 1 bzw. Nr.2 StGB resultieren, sie kann sich vielmehr auch aus den sonstigen Tatumständen ergeben.
Absatz 2 – Kindesmissbrauch in Verbreitungsabsicht
Wenn der Täter oder Teilnehmer bei Begehung seiner Tat in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer kinderpornografischen Schrift zu machen, welche auch verbreitet werden soll, werden diese nach § 176c Abs.2 StGB ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Es ist hierbei unerheblich, ob das spätere Verarbeiten tatsächlich stattfindet oder durch den Täter selbst oder durch einen Dritten vorgenommen werden soll.
Nach § 11 Abs.3 StGB sind neben Darstellungen, Bildträgern und Datenträgern auch reine Schriften erfasst. Maßgeblich ist hierbei, dass stets ein Bezug zu dem Kind gegeben sein muss.
Durch diesen Qualifikationstatbestand sind allerdings die Taten nach § 176b StGB oder das Anbieten oder die Verabredung zu einem sexuellen Missbrauch als mögliche Grundtaten nicht erfasst. Nach Ansicht des Gesetzgebers sei es „wenig lebensnah“, dass diese als Gegenstand pornographischer Schriften gemacht werden.
Dagegen kann allein der Versuch eines einschlägigen Grunddelikts nach § 176a StGB ausreichen, um eine Vollendungsstrafe nach § 176c Abs.2 StGB bei vorliegender Absicht zur Verbreitung pornografischer Schriften zu erhalten.
Absatz 3 – Schwere körperliche Misshandlung oder Eintritt einer Todesgefahr infolge des Kindesmissbrauchs
Das höchste Strafmaß des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren droht einem Täter, der in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kindesmissbrauch das Kind körperlich schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes bringt.
Was ist eine schwere Misshandlung i.S.d. § 176c Abs. 3 StGB?
Eine schwere Misshandlung im Sinne des § 176c Abs. 3 StGB meint eine Verletzung der körperlichen Integrität, die mit erheblichen oder langandauernden Schmerzen verbunden ist. Es kommt hierbei nicht auf das Kriterium der aus der Misshandlung resultierenden Gesundheitsschädigung an, sondern allein auf die Schwere der konkreten Misshandlungshandlung.
Diese kann sowohl durch die sexuelle Handlung selbst als auch durch die Nötigungshandlungen zur Erzwingung der Sexualität oder in unmittelbaren Zusammenhang nach ihrer Vollendung geschehen. Zwingend notwendig ist ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Tatgeschehen des Kindesmissbrauchs.
Was ist unter der Gefahr des Todes i.S.d. § 176c Abs. 3 StGB zu verstehen?
Die Gefahr des Todes muss konkret durch den Kindesmissbrauch herbeigeführt worden sein. Dies ist beispielsweise stets der Fall, wenn die körperliche Misshandlung zu schweren Körperverletzungen geführt hat oder eine lebensbedrohende Schwangerschaft sowie eine konkrete Suizidgefahr vorliegt.
Erfolgsqualifikation nach § 176d StGB – „Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge“
Sollte das Kind durch die sexuelle Handlung im Sinne der §§ 176, 176a, § 176b, § 176c StGB, durch die körperliche Misshandlung im Sinne von § 176c Abs.3 StGB oder durch die Erzwingungshandlung zur Duldung den Tod erleiden, so droht dem Täter eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahre. Bei einer vorsätzlichen Todesverursachung kommt die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht.
Der § 176d StGB stellt auch die versuchte, aber misslungene Herbeiführung des Todeseintritts unter Strafe.
Maßgeblich ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Kindesmisshandlung und dem Todeseintritt. Ein räumlicher Zusammenhang ist dagegen nicht notwendig.
Es ist daher für die Erfüllung des § 176d StGB ausreichend, wenn der Tod des Kindes ein auf die Haupttat zurückgehender Suizid ist.
Strafbarkeit von Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern – § 176e StGB
Recht neu in das Strafgesetzbuch wurde der § 176e StGB eingefügt. Dies geschah durch ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 14.09.2021, das wenig später in Kraft trat. Strafbar ist hiernach die Verbreitung und der Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern.
Wie hoch ist die Strafe für Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern?
Die im Gesetz genannten Arten der Verbreitung solcher Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern werden grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 176e Abs.1, Abs.2 StGB).
Das Abrufen, Besitzen, einer anderen Person zugänglich machen oder Besitz verschaffen an einem solchen Inhalt ist hingegen mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht (§ 176e Abs.3 StGB).
Wodurch macht man sich wegen Verbreitung Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern strafbar?
Strafbare Handlungen sind zunächst das
- Verbreiten oder
- der Öffentlichkeit zugänglich machen
eines solchen Inhalts (das können z.B. Schriftstücke oder Abbildungen sein, vgl. § 11 Abs.3 StGB), der eine Anleitung zu einer Straftat nach §§ 176 bis 176d StGB (das sind die Delikte zu sexuellem Missbrauch von Kindern) darstellen kann und auch dazu bestimmt ist, die Bereitschaft zur Begehung solcher Straftaten hervorzurufen oder zumindest zu fördern. Zwingend muss das Merkmal der genannten Bestimmung allerdings nicht vorliegen. Nach § 176e Abs.2 Nr.1 StGB genügt es, wenn der Inhalt entsprechend hierzu geeignet ist und der Täter den Willen hat, die Bereitschaft zur Begehung solcher Straftaten zu fördern oder hervorzurufen.
Strafbar ist auch das Geben der Anleitung, soweit dies
- öffentlich oder
- in einer Versammlung
geschieht und der Täter den Willen hat, die Bereitschaft zur Begehung dieser Straftaten hervorzurufen oder zu fördern (§ 176e Abs.2 Nr.2 StGB).
Zu beachten ist, dass das Merkmal der Öffentlichkeit bzw. das der Öffentlichkeit zugänglich machen regelmäßig durch Aktionen im Internet erfüllt sein kann.
Strafbar ist es ebenso, einen solchen Inhalt …
- abzurufen,
- zu besitzen,
- einer anderen Person zugänglich zu machen oder
- Besitz zu verschaffen
(§ 176e Abs.3 StGB)
Macht man sich nur strafbar, wenn der verbreitete Inhalt als Anleitung zu sexuellem Missbrauch von Kindern genutzt wird?
Die Strafbarkeit liegt – so der Gesetzeswortlaut – in dem Besitzen oder Verbreiten eines Inhalts, der dazu geeignet ist, als Anleitung zu sexuellem Missbrauch von Kindern nach den §§ 176 bis 176d StGB zu dienen. Hinzu kommen muss entweder die Bestimmung oder der Wille, die Bereitschaft anderer Personen zur Begehung einer solchen Tat zu fördern oder hervorzurufen. Daraus folgt, dass es ausweislich des Wortlauts nicht erforderlich ist, dass die Anleitung auch tatsächlich zur Begehung der genannten Straftaten genutzt wird. Bestraft wird demnach die Gefährlichkeit der Handlung aufgrund ihrer Eignung, solch weiteres Unrecht hervorzurufen, indem sie die Begehung von Straftaten fördern kann.
Kann die Verbreitung und der Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern straflos bleiben?
Das Gesetz benennt Konstellationen, in denen die Verbreitung oder der Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern ausnahmsweise nicht nach § 176e StGB strafbar sein soll. Diese betreffen allerdings nicht Privatpersonen. Vielmehr stehen die Ausnahmen insbesondere in Bezug zur ausschließlich rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben, dienstlicher Pflichten oder bestimmter dienstlicher Handlungen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Letzteres ist noch einmal eingegrenzt, unter anderem soll die Ausnahme nur gelten, wenn „die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre“, § 176e Abs.5 StGB).
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Hausdurchsuchung wegen Kindesmissbrauch – Was gilt es zu beachten:
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