Das Geschäft mit kindlichen Sexpuppen
Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Sexualstrafrecht – Fachanwälte für Strafrecht » Das Geschäft mit kindlichen Sexpuppen – Aufsatz zur Strafbarkeit mit Blick auf Kinderpornografie

Dass man in Deutschland Sexpuppen vertreiben und erwerben kann, ist für den ein oder anderen nichts Neues. Doch handelt es sich hierbei nicht immer und nicht ausschließlich um Sexpuppen, die eine erwachsene Person darstellen. Es gibt auch einen Markt für kindliche Sexpuppen („Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“). Solche Sexpuppen weisen meist Maße um die 100 cm bis 160 cm sowie kleine Brüste auf und haben kindliche Gesichter. Auf einigen Produktfotos posieren die kindlichen Sexpuppen lasziv und leicht bekleidet für die Kamera. Es stellt sicher hier die Frage der Strafbarkeit des Produkts an sich, des Vertriebs und der werblichen Darstellung.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit Spezialisierung im Bereich des Sexualstrafrechts empfehle ich höchste Vorsicht beim Vertrieb, da sich aus dem Geschäftsmodell eine Reihe strafrechtlicher und zivilrechtlicher Probleme ergeben können.

Im Jahr 2021 wurde im Hinblick auf das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von solchen kindlichen Sexpuppen ein eigener Straftatbestand – § 184l StGB – geschaffen. Bestimmte Verhaltensweisen mit Bezug zu kindlichen Sexpuppen wurden nun vom Gesetzgeber also ausdrücklich unter Strafe gestellt.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Inverkehrbringens, Erwerbs oder Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erhalten?

Auch beim Vorwurf des Inverkehrbringens, Erwerbs oder Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild stehen wir Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Inverkehrbringens, Erwerbs oder Besitzes kindlicher Sexpuppen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage von der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Inverkehrbringens, Erwerbs oder Besitzes kindlicher Sexpuppen
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Inverkehrbringen, Erwerb oder Besitz kindlicher Sexpuppen

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Strafbarkeit im Umgang mit kindlichen Sexpuppen – Anwalt für Sexualstrafrecht aus Berlin

Lange Zeit war das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von kindlichen Sexpuppen in Deutschland oftmals straflos. Es gab hierfür keinen eigenen Straftatbestand. Insbesondere war § 184b StGB, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Schriften unter Strafe stellt, nicht automatisch einschlägig. Unter Schriften versteht man im strafrechtlichen Sinn auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen. Kinderpornographisch ist eine Schrift, wenn sie beispielsweise sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind zum Gegenstand haben. Als Kinder gelten Personen unter vierzehn Jahren.

Dabei ist aber wieder zu bedenken, dass nicht jeder, der sich an Kindern vergeht, pädophil ist. Die meisten Sexualstraftaten gegen Kinder werden nicht von Pädophilen, sondern von Menschen mit primärem sexuellem Interesse an Erwachsenen begangen. Gründe für den Missbrauch von Kindern können in solchen Fällen sein, dass die Täter keinen Zugang zu einer anderen Form von sexueller Befriedigung haben oder dass ein Kind leichter zugänglich ist (zB als Familienmitglied).

Welche Strafe droht bei Inverkehrbringen, Erwerb oder Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild?

In § 184l StGB bedroht der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen in Bezug zu Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild in der Regel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (z.B. das Herstellen oder Inverkehrbringen von kindlichen Sexpuppen).

Der Erwerb und der Besitz ist hingegen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht.

Wie sollte ich mich beim Vorwurf einer Strafbarkeit in Bezug zu kindlichen Sexpuppen verhalten?

Sollten Sie eine Vorladung mit dem Vorwurf einer Straftat wegen einer kindlichen Sexpuppen erhalten haben, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und dann so schnell wie möglich einen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Ihr Verteidiger kann Ihnen, insbesondere nach der Analyse der Ermittlungsakten, konkret sagen, wie in Ihrem Fall am Besten vorzugehen ist.

Sollte eine Hausdurchsuchung wegen Besitzes kindlicher Sexpuppen bei Ihnen stattfinden oder sollte bei einer Hausdurchsuchung eine kindliche Sexpuppe von den Ermittlungsbeamten aufgefunden worden sein, gelten im Grunde dieselben fundamentalen Grundsätze: Ruhe bewahren, Verteidiger kontaktieren und vor allem vom Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch machen. Als Beschuldigter einer Straftat sind Sie nicht dazu verpflichtet (und können auch nicht dazu gezwungen werden) Angaben zum Tatvorwurf zu machen.

Zwar sollten Sie sich, wenn ein Strafverfahren gegen Sie läuft, sich bestenfalls so früh wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden, denn gerade in den frühen Stadien eines Strafverfahrens werden wichtige Weichen für das weitere Verfahren durch eine effektive Strafverteidigung gestellt; wir vertreten Sie aber auch, wenn Sie bereits eine Anklage von der Staatsanwaltschaft erhalten haben.

Bei einem Beratungsgespräch besprechen wir mit Ihnen auch gerne die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung. Auch als Pflichtverteidiger vertreten wir als Anwälte für Strafrecht im Strafverfahren engagiert Ihre Interessen.

Wann droht eine Strafbarkeit wegen Inverkehrbringen, Erwerb oder Besitz von kindlichen Sexpuppen?

§ 184l StGB bedroht verschiedene Verhaltensweisen mit Bezug zu kindlichen Sexpuppen mit Strafe.

Doch vorab muss geklärt werden …

Was sind kindliche Sexpuppen?

Kindliche Sexpuppen im Sinne des Straftatbestandes sind aufgrund ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmte Nachbildungen des Körpers eines Kindes, ebenso wie eines Körperteils eines Kindes (§ 184l Abs.1 StGB).

Bloße Bilder sind dabei nicht vom Bergriff einer kindlichen Sexpuppe erfasst.

Ob diese Nachbildung besonders realitätsnah ist oder eher fiktiv wirkt, ist für eine Strafbarkeit als solche dabei irrelevant.

Ebenso wenig muss es sich dabei um eine pornographische Darstellung handeln. Dies ist zwar Voraussetzung, um den Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes von Kinderpornografie zu erfüllen. Eine Strafbarkeit nach § 184l StGB ist aber auch außerhalb solcher Darstellungen eines Kindes in „aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“ (§ 184b Abs. 1 S.1 Nr.1 lit.b) oder „sexuell aufreizender Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“ (§ 184b Abs.1 S.1 Nr.1 lit.c) möglich.

Die strafbaren Handlungen mit Bezug zu Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild

Allgemein sind die strafbaren Verhaltensweisen in Bezug zu kindlichen Sexpuppen das …

  • Herstellen, Anbieten, Bewerben,
  • Handeltreiben,
  • Verbringen in oder durch den räumlichen Geltungsbereich des StGB (das ist insbesondere Deutschland)
  • Veräußern, Abgeben, Inverkehrbringen
  • Erwerben oder Besitzen

von solchen kindlichen Sexpuppen.

Herstellen

Der Begriff des Herstellens ist im Grunde selbsterklärend. Interessant zu wissen ist dabei, dass laut des Gesetzesentwurfs auch Herstellungen nach einem Muster, also „Serienproduktionen“ strafbares Herstellen darstellen können (Gesetzesentwurf Drucksache 634/20 v. 22.10.20 S.45).

Anbieten und Bewerben

Auch das Anbieten und das Bewerben von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ist strafbewehrt.

Ist auch das einmalige Verkaufen von kindlichen Sexpuppen strafbares Handeltreiben?

Auch bei bloß einmaligem Handeln kann ein strafbares Handeltreiben mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild vorliegen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes setzt ein strafbares Handeltreiben in diesem Sinne nämlich lediglich eine „eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn sich diese nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt.“ (Gesetzesentwurf Drucksache 634/20 v. 22.10.20 S.46)

Einführen in und Verbringen durch Deutschland

Das Einführen und Verbringen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ist ebenfalls strafbar. Dies beschreibt also insbesondere das Verbringen kindlicher Sexpuppen aus dem Ausland nach Deutschland.

Das Gesetz differenziert hinsichtlich der angedrohten Strafe aber dahingehend, ob der Täter diese kindlichen Sexpuppen nach bzw. durch den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches (das ist insbesondere die Bundesrepublik Deutschland) einführt bzw. verbringt, um mit diesen Handel zu treiben handelte oder nicht. Will der Täter mit der Handel treiben und führt die kindlichen Sexpuppen deshalb ein oder verbringt sie, bedroht das Gesetz dies mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Fehlt es hingegen an dieser Zielrichtung, so ist eine geringere Strafe – eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren – vorgesehen.

Zu beachten ist hier aber, dass bereits der Versuch des Einführens oder Verbringens kindlicher Sexpuppen strafbar ist. Das Versuchsstadium ist allgemein ausgedrückt dann erreicht, wenn der Täter innerlich bereits das Bewusstsein hatte, nun mit der Tatbegehung zu beginnen und auch objektiv bereits unmittelbar zur Begehung der Straftat angesetzt hat.

Ist es strafbar, kindliche Sexpuppen zu verschenken? – Veräußern, Abgeben

Auch wenn eine kindliche Sexpuppe nicht verkauft, sondern verschenkt wird, droht eine Strafbarkeit, nämlich in Gestalt des Abgebens. Davon, dass der Täter durch die Weitergabe Gewinn erzielt hängt die Strafbarkeit also nicht ab. Eine Strafbarkeit droht auch, wenn die Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild an eine andere Person weitergereicht wird, ohne dass überhaupt Geld fließt (Abgeben) oder auch dann, wenn der Täter zwar Geld als Gegenleistung bekommt, aber dabei keinen Gewinn erzielt (Veräußern).

Inverkehrbringen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild

Liegt weder ein Handeltreiben, Veräußern oder Abgeben vor, hat der Täter die kindliche Sexpuppe aber auf eine sonstige Weise an eine andere Person weitergegeben oder ihr Besitz an einer solchen Puppe verschafft, so kann ein ein sonstiges Inverkehrbringen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Raum stehen und eine Strafbarkeit begründen.

Strafbarkeit des Erwerbs und des Besitzes von kindlichen Sexpuppen

Auch ohne Bezug zu einer weiteren Person stehen Strafbarkeiten im Raum. Wer die tatsächliche Sachherrschaft (also eine (z.B. unmittelbare) Einwirkungsmöglichkeit) über die kindliche Sexpuppe hat, kann sich strafbar machen. Strafbar ist der Zustand an sich (das Besitzen), sowie das Begründen eben dieses Zustandes (Erwerben).

Dementsprechend ist beispielsweise nicht nur das Verkaufen, sondern auch das Kaufen; nicht nur das Verleihen, sondern auch das Leihen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild strafbar.

Darf ich trotz eines Strafverfahrens die kindliche Sexpuppe behalten?

Nein. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Besitz von kindlichen Sexpuppen strafbewehrt ist und bei Behaltendürfen ein weiterer strafbarer Zustand bestehen werden würde. Aus diesem Grund ordnet das Gesetz an, dass Gegenstände der Straftat (also insbesondere die Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild), der Einziehung unterliegen.

Fallen kindliche Sexpuppen unter Kinderpornografie?

Auch eine Strafbarkeit wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie ist in diesem Zusammenhang möglich.

Ist nämlich die in Frage stehende strafbare Verhaltensweise auch ein strafbewehrter Umgang in Bezug zu Kinderpornografie – macht sich der Täter also zugleich nach dem Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes von kinderpornografischen Inhalten (§ 184b StGB) strafbar und ist diese konkrete Verhaltensweise dort mit einer höheren Strafe bewehrt, so wird wegen dieses – mit höherer Strafe bedrohten – Delikts in Bezug zu Kinderpornografie bestraft und nicht wegen Inverkehrbringen, Erwerb oder Besitz von kindlichen Sexpuppen.

Darin spiegelt sich der Gedanke wider, dass der eigens für Straftaten mit Bezug zu kindlichen Sexpuppen geschaffene Straftatbestand der Schließung von Strafbarkeitslücken diente, die vom Straftatbestand in Bezug zu Kinderpornografie offen gelassen sind.

Detailliertere Informationen zum Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von Kinderpornographie erhalten Sie hier.

Wann droht im Zusammenhang mit kindlichen Sexpuppen eine Strafbarkeit wegen Kinderpornographie?

Unter kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB fallen auch solche, die ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen (sog. Posing-Bilder) oder welche die unbekleideten Genitalien oder das unbekleidete Gesäß eines Kindes in sexuell aufreizender Weise zeigen. Nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Nach Nr. 2 ist es strafbar, einer anderen Person den Besitz an kinderpornographischem Material zu verschaffen, welches ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt.

Der Strafrahmen von § 184b Abs. 1 StGB liegt grundsätzlich bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren.

Kindliche Sexpuppen auf sog. Posing-Bildern – hier drohen Strafverfahren im Bereich des Sexualstrafrechts

Für eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt es nicht darauf an, ob das Material ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder ob es sich um fiktive Darstellungen handelt. Voraussetzung ist nur, dass ein objektiver Dritter die dargestellte Person als kindlich (also für unter 14 Jahren) hält und die Darstellung in unnatürlicher geschlechtsbetonter Haltung erfolgt. Dies wurde beispielsweise bei fiktiven kindlichen Darstellungen in Comics oder Computerspielen bestätigt. Aus diesem Grund erfüllen Produktfotos mit als kindlich erkennbaren Sexpuppen, auf denen diese unnatürlich geschlechtsbetont dargestellt sind, den Schriftenbegriff von § 184b Abs. 1 Nr. 1b StGB, sodass deren Verbreitung strafbar ist.

Pornographische Filme mit kindlichen Sexpuppen sind strafbar – Anwalt für Sexualstrafrecht

Wer Pornos mit für einen objektiven Betrachter als kindlich erkennbaren Sexpuppen verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, da solche Pornos sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren zum Gegenstand haben. Denn Abs. 1 Nr. 1 erfasst – wie gesehen – auch fiktive Geschehen. Ein Verbreiten läge beispielsweise bei dem Hochladen auf Plattformen vor.

In Betracht kommt auch eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB. Maßgeblich ist dann, ob die betroffenen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Erkennbar künstliche Darstellungen werden im Gegensatz zu Satz 1 Nr. 1 nicht erfasst. Ein wirklichkeitsnahes Geschehen liegt vor, wenn das Material sexuelle Handlungen zeigt, die nach dem äußeren Erscheinungsbild echt wirken. Das bedeutet beispielsweise, dass eine als Kind dargestellte Person nicht unbedingt unter 14 Jahre alt sein muss. Es genügt, wenn bei dem verständigen Betrachter der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine Person unter vierzehn Jahren handelt. Sind die kindlichen Sexpuppen in pornographischen Bildaufnahmen als derart wirklichkeitsnah einzuordnen, kann dieser Straftatbestand erfüllt sein. Ist die kindliche Sexpuppe allerdings als eindeutig künstlich zu erkennen, kann eine Strafbarkeit entfallen. Da es gerade im Sinne des Erfinders ist, die Wirklichkeit möglichst genau nachzubilden, sollte dieses Kriterium in vielen Konstellationen erfüllt sein.

Strafrechtliche Aspekte bei personalisierten Sexpuppen – das eigene Gesicht auf einer Sexpuppe

Als Besonderheit bieten einige Hersteller an, anhand von eingesendeten Fotos ein vom Kunden gewünschtes Gesicht auf eine personalisierte und damit personifizierte Sexpuppe zu übertragen. In der Konstellation, in der erwachsene verifizierte Auftraggeber ihr eigenes Bildnis übersenden, ist dies unproblematisch. Das Gleiche gilt, wenn das Bildnis eines Dritten übersendet wird, dieser aber sowohl der Übersendung als auch der Verarbeitung für die personifizierte Sexpuppe ausdrücklich und nachgewiesen zustimmt.

Das Geschäftsmodell wird dann zum Problem, wenn ein Kunde ein anderes als sein eigenes Bildnis ohne die Einwilligung des oder der Abgebildeten im Rahmen der Personifizierung einer Sexpuppe übersendet. Gemäß § 33 Kunsturhebergesetz (KUG) macht sich strafbar, wer entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Unter einem Bildnis versteht man die Darstellung einer natürlichen Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (z. B. ein Foto). Ein Verbreiten liegt vor, wenn einem Dritten (hier dem Hersteller) die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Bildnisses in körperlicher oder digitaler Form verschafft wird. Die Übersendung eines Bildnisses eines Dritten an den Hersteller stellt daher ein Verbreiten im Sinne des § 33 KUG dar und erfüllt bei fehlender Einwilligung dessen Straftatbestand. Des Weiteren hat ein Verstoß gegen die §§ 22, 23 KUG zivilrechtliche Folgen.

Besonders problematisch ist die Personifizierung einer Sexpuppe anhand der Vorlage eines Fotos eines real existierenden Kindes. Zu beachten ist, dass eine Einwilligung zivilrechtlich unwirksam ist, soweit – wie beispielsweise bei kinderpornographischen Aufnahmen und Sexpuppen mit kindlichem Erschinungsbild – die Verbreitung oder Zurschaustellung strafrechtlich sanktioniert ist. Bei einer solchen fehlenden Einwilligung gilt das bereits Gesagte. Strafrechtlich kann die alleinige Einwilligung eines Minderjährigen im Rahmen des § 33 KUG rechtfertigende Wirkung haben.

Der Hersteller macht sich auf der Gegenseite dann nach § 33 KUG strafbar, wenn er ein Foto der personalisierten Sexpuppe auf seiner Webseite veröffentlicht und das Gesicht der Puppe selbst ein Bildnis der als Vorlage dienenden Person ist. Daneben könnte das Versenden einer personalisierten Sexpuppe ein Verbreiten darstellen. Gegebenenfalls kann auch gegen ihn zivilrechtlich vorgegangen werden.

Das eigene Gesicht ungewollt auf einer Sexpuppe – dringend einen Anwalt beauftragen

Sollten Sie bemerken, dass entgegen Ihrem Willen eine Sexpuppe mit Ihrem Gesicht existiert, kontaktieren Sie dringend einen Rechtsanwalt. Dieser kann Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegen die Person, die beispielsweise pornographische Filme mit dieser Sexpuppe verbreitet, sowie gegen entsprechende Plattformen, die diese Filme veröffentlichen, helfen. In Betracht kommen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, ein Anspruch auf Vernichtung der Sexpuppe, Schadensersatzansprüche bei unerlaubter kommerzieller Nutzung und möglicherweise eine Geldentschädigung bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Ein Rechtsanwalt kann Sie zudem bei der strafrechtlichen Verfolgung des oder der Täter unterstützen.

Für eine möglichst effiziente und erfolgsversprechende Verfolgung ihrer Ansprüche sowie des Schädigers wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bzw. an einen Fachanwalt für Strafrecht.

Unser Dezernatsleiter Rechtsanwalt Benjamin Grunst stand in dieser Frage des Sexualstrafrechts dem Team vom Y-Kollektiv Rede und Antwort. Folgend finden Sie den gesamten Beitrag zu dem Thema.

 

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