Sexueller Übergriff & Sexuelle Nötigung
( § 177 Abs. 1 und 2 StGB )

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Wann sind sexuelle Handlungen strafbar? Muss das Opfer sich wehren? Was ist, wenn ich den Willen des Opfers nicht erkannt habe? Was passiert, wenn das Opfer betrunken war?

Sexualdelikte zeichnen sich durch hohe Strafandrohungen und enormen Konsequenzen für das gesellschaftliche Ansehen der Betroffenen aus.

Im Dunkeln bleibt auch in der medialen Darstellung oft, welches Verhalten genau strafbar ist und ob man sich im Voraus etwa der Einwilligung seines Sexualpartners versichern muss. Dieser Ungewissheit sucht dieser Beitrag zu beseitigen.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht bei Anzeige wegen sexuellen Übergriffs und sexueller Nötigung für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des sexuellen Übergriffs
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden beim Vorwurf des sexuellen Übergriffs
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs sexueller Übergriff
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Sexualstrafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
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Wie hoch ist die Strafe für sexuellen Übergriff?

Bei einer Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Zusätzlich steht es im Ermessen des Gerichtes, nach § 181b Strafgesetzbuch (StGB) Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB) anzuordnen.

Die Erfüllung erschwerend hinzukommender Umständen nach § 177 Abs. 4 und 5 StGB führt zu einem Mindeststrafrahmen von einem Jahr. Solch ein Umstand kann zum Beispiel die Anwendung von Gewalt sein oder dass das Opfer aufgrund einer Krankheit keinen Willen bilden kann.

In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe gem. § 177 Abs. 6 nicht unter zwei Jahren. Wann ein besonders schwerer Fall vorliegt, wird durch das Gericht nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit beurteilt. Liegt ein im Strafgesetzbuch aufgezähltes Regelbeispiel (Vergewaltigung und gemeinschaftliche Begehung) für einen besonders schweren Fall vor, so ist dies ein Indiz dafür, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt. Zwingend ist dies aber nicht.

Noch höhere Strafen drohen insbesondere etwa beim Einsatz von Waffen (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, § 177 Abs. 7 StGB) und wenn der Täter das Opfer körperlich schwer misshandelt oder in Todesgefahr bringt (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, § 177 Abs. 8 StGB).

Wann macht man sich wegen sexuellen Übergriffs strafbar?

Ausgangspunkt des sexuellen Übergriffs ist der entgegenstehende Wille des Opfers. Liegt dieser vor, muss eine der im § 177 Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen vorgenommen werden. Anstelle des erkennbaren entgegenstehenden Willens kann auch das Ausnutzen bestimmter Umstände oder das Drohen treten.

Entgegenstehender Wille oder Ausnutzen

Maßgeblich ist der erkennbare entgegenstehende Wille des Opfers. Dieser bestimmt sich aus Sicht eines objektiven Dritten. Ein erkennbar entgegenstehender Wille kann nicht nur verbal geäußert werden (zB ein „Nein!“), sondern sich auch aus erkennbaren Umständen ergeben, zB durch Weinen oder Abwehrbewegungen des Opfers.

Damit verfolgt das Strafgesetzbuch die sog. „Nein-heißt-Nein“-Lösung, die das Opfer gegen von ihm ungewollte Angriffe schützen soll. Dem Opfer steht es frei, jederzeit seinen Willen zu ändern, und zwar unabhängig von der Beziehung zum Täter, einer etwaigen früheren Einwilligungen oder früheren Absprachen.

Der entgegenstehende Wille muss vom Täter auch erkannt oder wenigstens für möglich gehalten werden. Ein bloßer innerer Vorbehalt soll demnach nicht ausreichen, sofern dieser für den Täter nicht erkennbar ist.

 

Anstelle des entgegenstehen Willens können auch treten:

  1. das Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit des Opfers,
  2. das Ausnutzen der eingeschränkten Widerstandsfähigkeit des Opfers,
  3. das Ausnutzen eines Überraschungsmoments sowie
  4. das Ausnutzen einer Bedrohungslage sowie
  5. das Nötigen durch eine Drohung mit empfindlichem Übel.

Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit des Opfers (Nr. 1)

Es macht sich strafbar, wer ausnutzt, dass das Opfer aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustands nicht mehr in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Hierunter ist auch der Fall zu fassen, dass es dem Opfer nicht zumutbar ist, einen entgegenstehenden Willen zu äußern oder wenn eine Zustimmung seitens des Opfers nicht tragfähig erscheint.

Beispiele: Krankheit, Behinderung, eingeschränkte physische/psychische/geistige Fähigkeiten, Alkohol-/Drogenmissbrauch, Schlaf, Bewusstlosigkeit und K.O.-Tropfen.

Ausnutzen der eingeschränkten Widerstandsfähigkeit des Opfers (Nr. 2)

Gem. § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer ausnutzt, dass das Opfer aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustands nur noch erheblich eingeschränkt einen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann. Die erhebliche Einschränkung muss für einen objektiven Beobachter nach außen erkennbar sein.

Bei der Freiheit des natürlichen Willens sind vor allem auch die Über- und Unterordnungsverhältnisse zwischen den Beteiligten in Augenschein zu nehmen. Rückschlüsse können manchmal aus dem früheren „Normalverhalten“ das Opfer geschlossen werden. Bei erheblichen Einschränkungen soll dies nicht der Fall sein.

Beispiele: Alkohol-/Drogenmissbrauch, Behinderungen mit erheblicher Intelligenzminderung

Strafbar ist nicht, wer sich zuvor der Zustimmung des Opfers zur sexuellen Handlung versichert. Ambivalente Äußerungen sind dabei nicht ausreichend – nur Ja heißt Ja.

Ausnutzen eines Überraschungsmoments (Nr. 3)

Eine sexuelle Handlung als Ausnutzen eines Überraschungsmoments meint eine Berührung einer anderen Person, die sich dessen nicht versieht (Überraschungskomponente) und sich deshalb nicht rechtzeitig zur Gegenwehr setzen kann. Der Täter muss dabei gerade den Umstand ausnutzen, dass das Opfer keinen sexuellen Angriff erwartet.

Die sexuelle Handlung muss weiter iSd § 184h StGB erheblich sein. Das bedeutet, dass das geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung nicht lediglich durch eine belanglose sexualbezogene Handlung, sondern durch eine nach einer Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall in sozial nicht hinnehmbarer Weise gefährdet ist.

Beispiel: Der Täter fasst in der Öffentlichkeit an das Geschlechtsteil des Opfers.

Ausnutzen einer Bedrohungslage (Nr. 4)

Der Täter nutzt eine Lage gezielt aus, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht. Der Begriff des empfindlichen Übels richtet sich nach § 240 StGB (Straftatbestand der Nötigung) und bedeutet, dass das angedrohte Übel für das Opfer von solcher Erheblichkeit sein muss, dass es dazu geeignet scheint, das Opfer im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (Rengier, BT II, § 23 Rn. 44). Der Täter muss sich hierzu nicht explizit äußern, schon eine gewalterfüllte Stimmung kann ausreichen.

Beispiele: Fälle, in denen Opfer durch vorangegangene Gewaltanwendung eingeschüchtert; Alleinlassen an einem einsamen Ort oder in einer schutzlosen Lage.

Nötigung durch Drohung mit empfindlichem Übel (Nr. 5)

Um den Straftatbestand zu erfüllen, muss der Täter das Opfer tatsächlich mit einem empfindlichen Übel bedrohen, um dieses gezielt zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Dies muss auch nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich konkludent aus der Situation ergeben.

Beispiel: „Wenn du nicht dich an der Brust anfassen lässt, dann, wird deine Karriere scheitern.“

Sexuelle Tathandlung

Zum entgegenstehenden Willen muss eine der folgenden Tathandlungen hinzutreten:

  • Der Täter nimmt eigenhändig sexuelle Handlungen am Opfer vor.
  • Der Täter lässt sexuelle Handlungen durch das Opfer an sich (dem Täter) vornehmen.
  • Der Täter lässt sexuelle Handlungen durch das Opfer an sich (dem Opfer) vornehmen.
  • Der Täter bestimmt das Opfer zur Vornahme sexueller Handlungen an einem Dritten.
  • Der Täter bestimmt das Opfer zur Duldung sexueller Handlungen durch einen Dritten.

Die in Rede stehenden sexuellen Handlungen müssen „von einiger Erheblichkeit“ sein. Bloß unbedeutende Berührungen, Taktlosigkeiten und Belästigungen werden damit von der Strafbarkeit ausgenommen. Die erforderliche Erheblichkeit liegt jedenfalls bei kürzeren direkten Griffen an die unbekleidete Brust, beim festen Griff an die Genitalien auch über der Kleidung oder einem Zungenkuss erreicht (Renzikowski, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 177 Rn. 47 mwN).

Höhere Strafe bei Vergewaltigung?

In einem besonders schweren Fall – insbesondere regelmäßig der Vergewaltigung, wenn zB der Beischlaf mit dem Opfer vollzogen wird – droht eine höhere Strafe von nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe.

» Informationen zur Vergewaltigung erhalten Sie hier.

Höhere Strafe bei Waffen oder Tod des Opfers?

Höhere Strafen normiert das Gesetz schließlich wie folgt:

■ Eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren droht demjenigen, der bei einem sexuellen Übergriff

  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
  • das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(§ 177 Abs. 7 StGB).

■ Eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren kann denjenigen ereilen, der

  • bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
  • das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(§ 117 Abs. 8 StGB).

Fachanwalt für Strafrecht beim Vorwurf sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung

Tatvorwürfe im Sexualstrafrecht zeichnen sich häufig dadurch aus, dass es an tragfähigen objektiven Beweisen fehlt und mit Ausnahme des Opfers keine Zeugen vorhanden sind, die das Tatgeschehen beobachtet haben könnten. In der Regel kommt es vor Gericht zu einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zwischen Opfer und mutmaßlichem Täter.

In solchen Situationen braucht es ein geschultes Auge, um die Beweisführung der Strafverfolgungsbehörden auf ihre Fehler hin zu untersuchen und zugleich eine durchdachte Verteidigungsstrategie zu verfolgen. Auch die geübte Befragung der Belastungszeugen ist für ein möglichst gutes Ergebnis unerlässlich. In diesen wie jenem Aufgabenfeld ist ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht bestens geübt.

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